.Rechtsverordnung
Artikel 1
Artikel 2
Rechtsverordnung
zu dem Vertrag über den Beitritt
zu dem Vertrag über die Errichtung und die Ordnung eines Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg1#, 2#, 3#, 4#
Vom 8. März 2011
(GVOBl. S. 114)
####Die Kirchenleitung hat mit der nach Artikel 82 Absatz 3 der Verfassung erforderlichen Mehrheit und mit Zustimmung des Hauptausschusses die folgende Rechtsverordnung erlassen:
#Artikel 1
Zustimmung zum Vertrag
1 Dem in Lübeck am 3. März 2011 von der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche unterzeichneten Vertrag über den Beitritt zu dem Vertrag über die Errichtung und die Ordnung eines Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg vom 6. März 1974 (KGVOBl. S. 64) (Anlage) wird zugestimmt. 2 Der Vertrag wird nachstehend bekannt gemacht.
#Artikel 2
Inkrafttreten
(
2
)
Der Vertrag tritt nach seinem § 6 Satz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung wurde von der Synode der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche zustimmend zur Kenntnis genommen (vgl. GVOBl. 2011 S. 311).
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung wurde von der Synode der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche zustimmend zur Kenntnis genommen (vgl. GVOBl. 2011 S. 311).
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2 ↑ Red. Anm.: Die ehemalige Pommersche Ev. Kirche stimmte diesem Vertrag durch Verordnung vom 21. Januar 2011 (ABl. S. 16), welche durch Beschluss der Landessynode vom 10. April 2011 bestätigt wurde (ABl. 2011 S. 88), zu.
2 ↑ Red. Anm.: Die ehemalige Pommersche Ev. Kirche stimmte diesem Vertrag durch Verordnung vom 21. Januar 2011 (ABl. S. 16), welche durch Beschluss der Landessynode vom 10. April 2011 bestätigt wurde (ABl. 2011 S. 88), zu.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
3 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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4 ↑ Red. Anm.: Durch das Kirchengerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386) und das Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 390) hat die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland zum 1. Januar 2016 ein neues Kirchengericht errichtet, das an die Stelle des bisherigen Kirchengerichts tritt. Der dieser Verordnung zugrundeliegende Vertrag wurde somit gegenstandslos.
4 ↑ Red. Anm.: Durch das Kirchengerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386) und das Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 390) hat die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland zum 1. Januar 2016 ein neues Kirchengericht errichtet, das an die Stelle des bisherigen Kirchengerichts tritt. Der dieser Verordnung zugrundeliegende Vertrag wurde somit gegenstandslos.