.

Satzung Stipendium Harmsianum

Vom 16. April 1963

(KGVOBl. S. 43)

####

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung vom 11. November 1997 (GVOBl. 1998 S. 21)1#
#

§ 1

Die in dem Fonds Stipendium Harmsianum zusammengefassten Kapitalien sind Sondervermögen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
#

§ 2

( 1 ) Aus den Erträgen des Fondsvermögens sind an wissenschaftlich befähigte Theologen2# der Christian-Albrechts-Universität Stipendien zur wissenschaftlichen Fortbildung oder zu Studienreisen zu verleihen.
( 2 ) Das Stipendium Harmsianum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
#

§ 3

( 1 ) Die Entscheidung über die Vergabe obliegt dem Vorstand der S.T.O.A, Societas Theologicum Ordinem Adiuvantium – Förderverein Theologischer Fakultät e. V. Dem Nordelbischen Kirchenamt ist darüber zu berichten.
( 2 ) Kommt es zur Auflösung des Vereins, geht die Entscheidung nach Absatz 1 auf das Nordelbische Kirchenamt über.
#

§ 4

Das Fondsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Über die Anlage entscheidet das Nordelbische Kirchenamt im Einvernehmen mit dem Vorstand der S.T.O.A. Die Zinserträge des Fondsvermögens sind an den Vorstand der S.T.O.A. zu überweisen.
#

§ 5

( 1 ) Die Rechnungs- und Kassenführung obliegt dem Nordelbischen Kirchenamt.
( 2 ) Das Nordelbische Kirchenamt teilt dem Vorstand der S.T.O.A. bis zum 15. Februar jeden Jahres den Betrag mit, der nach Abzug etwaiger Unkosten für die Vergabe von Stipendien zur Verfügung steht.
( 3 ) Die Jahresrechnung ist dem Vorstand der S.T.O.A. und dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen.
#

§ 6

( 1 ) Das Stipendium ist bis zum 1. Juni eines jeden Jahres in Höhe der im Vorjahre aufgelaufenen Zinsen und sonstigen Erträge abzüglich der entstandenen Unkosten zu verleihen. Der Zeitpunkt der Auszahlung ist den Zielen und Zwecken des Stipendiums entsprechend festzulegen.
( 2 ) Das Stipendium wird auf Antrag erteilt. Der Bewerber/die Bewerberin hat dazu anzugeben, wozu er/sie das Stipendium verwenden will. Dem Antrag sind der Lebenslauf und die vorhandenen Zeugnisse über die Ablegung der ersten theologischen Prüfung und etwaiger weiterer kirchlicher und sonstiger Prüfungen, aus denen sich die wissenschaftliche Befähigung des Bewerbers/der Bewerberin ergibt, beizufügen.
( 3 ) Der Stipendiat/die Stipendiatin hat dem Vorstand der S.T.O.A. über seine/ihre wissenschaftliche Fortbildung bzw. über seine/ihre Studienreise nach deren Abschluss in Form einer schriftlichen Arbeit zu berichten.
( 4 ) Das Stipendium kann demselben Bewerber/derselben Bewerberin auch mehrfach verliehen werden, wenn er/sie die Voraussetzung für die Verleihung weiterhin erfüllt und eine Fortsetzung der Studien im kirchlichen Interesse liegt. Eine Anwartschaft auf das Stipendium darf im Voraus nicht erteilt werden.
( 5 ) Wird das Stipendium in einem Jahre nicht verliehen, so hat der Vorstand der S.T.O.A. darüber zu entscheiden, ob es dem Fondsvermögen zu dessen Vergrößerung zugeführt oder in dem folgendem Jahr als zusätzliches Stipendium bzw. zur Erhöhung des dann anstehenden Stipendiums verwendet werden soll.
#

§ 7

Eine Änderung dieser Satzung bedarf eines Beschlusses der Kirchenleitung.

#
1 ↑ Red. Anm.: Beschlussdatum; die Neufassung der Satzung wurde undatiert ausgefertigt.
#
2 ↑ Red. Anm.: oder Theologinnen (vergl. § 6 Absatz 2 bis 4)