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Empfehlungen des Landeskirchenamtes
für die Vergütung von Orgelvertretungen
im Geltungsbereich des KAT

Vom 19. Januar 2010

(NEK-Mitteilungen vom 1. März 2010 S. 51)

Änderungen
Lfd. Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte Paragrafen
Art der Änderung
1
Empfehlungen für die Vergütung von Orgelvertretungen
2. Mai 2011
NEK-Mitteilungen S. 163
Erläuterungen zu Nr. 2
neu gefasst
2
Empfehlungen für die Vergütung von Orgelvertretungen
1. Dezember 20121#
Nordkirchen-Mitteilungen S. 201
Erläuterungen zu Nr. 2
neu gefasst
3
Empfehlungen für die Vergütung von Orgelvertretungen
1. Januar 20152#
Nordkirchen-Mitteilungen S. 4
Erläuterungen zu Nr. 2
neu gefasst
4
Empfehlung des Landeskirchenamtes für die Vergütung von Orgelvertretungen im Geltungsbereich des KAT
1. März 20173#
Nordkirchen-Mitteilungen S. 92
Erläuterungen zu Nr. 2
neu gefasst
5
Empfehlung des Landeskirchenamtes für die Vergütung von Orgelvertretungen im Geltungsbereich des KAT
1. Februar 20194#
Nordkirchen-Mitteilungen S. 24
gesamter Text
neu gefasst
6
Empfehlung des Landeskirchenamtes für die Vergütung von Orgelvertretungen im Geltungsbereich des KAT
1. März 20215#
Nordkirchen-Mitteilungen S. 32
gesamter Text
neu gefasst
7
Empfehlungen des Landeskirchenamtes für die Vergütung von Orgelvertretungen im Geltungsbereich des KAT
1. April 20226#
Nordkirchen-Mitteilungen S. 47
gesamter Text
neu gefasst
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In Absprache mit dem Landeskirchenmusikdirektor bestimmt sich die Vergütung für die nicht auf Dauer angelegten, gelegentlichen kirchenmusikalischen Vertretungsdienste (Orgelvertretung) nach folgenden vom Landeskirchenamt am 19. Januar 2010 empfohlenen Grundsätzen (NEK-Mitteilungen vom 1. März 2010 S. 51):
„1.
Vertretungen für Organistendienste bei Gottesdiensten und Amtshandlungen (Orgelvertretungen) stehen in einem Beschäftigungsverhältnis. Sie erfüllen regelmäßig die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV).
2.
Die Vergütung für die nicht auf Dauer angelegte, gelegentliche Orgelvertretung bestimmt sich in Anlehnung an den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) und die Allgemeine Dienstordnung für die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (KiMusDO) nach den folgenden Grundsätzen:
  1. Die Eingruppierung erfolgt nach der Qualifikation der Kirchenmusikerin bzw. des Kirchenmusikers.
  2. Maßgeblich ist das KAT-Tabellenentgelt der Stufe 4.
  3. Aufführungszeit und Vorbereitungszeiten stehen in der Regel im Verhältnis von 1:2.
3.
Dies gilt nicht, sofern der Steuerfreibetrag von 2100 Euro7# pro Jahr (§ 3 Nummer 26 EStG) überschritten wird.“
Die Vergütungssätze für Orgelvertretungen (zuletzt Nordkirchen-Mitteilungen vom 1. März 2021, S. 32) sind aufgrund des am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungstarifvertrages Nr. 13 zum KAT und der daraus resultierenden Neufassung der Entgelttabellen zu § 14 KAT anzupassen.
Bei der Bemessung der Vergütung kann im Einzelfall (z. B. bei Doppelgottesdiensten) eine geringere Vorbereitungszeit angesetzt werden. Aufführungszeit und Vorbereitungszeiten müssen aber mindestens in einem Verhältnis von 1:1 stehen (§ 6 Absatz 2 KiMusDO).
Die Vergütung der Orgelvertretung bestimmt sich damit neben der Qualifikation der Kirchenmusikerin bzw. des Kirchenmusikers vor allem nach der Dauer des Vertretungsdienstes. Maßgeblich ist dabei die geplante (übliche) Dauer des Gottesdienstes bzw. der Amtshandlung.
Die Höhe der Vergütung für einzelne Vertretungsdienste kann dann – ausgehend von der Stundenentgelttabelle ab 1. Januar 2022 (vgl. VKDA-Rundschreiben 5/2022; K 3: 16,05 Euro; K 4: 17,92 Euro; K 5: 18,72 Euro; K 9: 24,65 Euro; K 11: 30,94 Euro) – der folgenden Tabelle entnommen werden (Betrag in Euro):
Dauer des Gottesdienstes
30 Min.
45 Min.
60 Min.
90 Min.
120 Min.
Doppel-Gottesdienst8#
Qualifikation
K 3 (ohne Prüfung)
24,08
36,11
48,15
72,23
96,30
80,25
K 4 (D-Prüfung)
26,88
40,32
53,76
80,64
107,52
89,60
K 5 (C-Prüfung)
28,08
42,12
56,16
84,24
112,32
93,60
K 9 (B-Prüfung)
36,98
55,46
73,95
110,93
147,90
123,25
K 11 (A-Prüfung)
46,41
69,62
92,82
139,23
185,64
154,70
Ausgehend von der Stundenentgelttabelle ab 1. Januar 2023 (vgl. VKDA-Rundschreiben 5/2022; K 3: 16,29 Euro; K 4: 18,19 Euro; K 5: 19,00 Euro; K 9: 25,02 Euro; K 11: 31,40 Euro) – kann die Höhe der Vergütung einzelne Vertretungsdienste der folgenden Tabelle entnommen werden (Betrag in Euro):
Dauer des Gottesdienstes
30 Min.
45 Min.
60 Min.
90 Min.
120 Min.
Doppel-Gottesdienst9#
Qualifikation
K 3 (ohne Prüfung)
24,44
36,65
48,87
73,31
97,74
81,45
K 4 (D-Prüfung)
27,29
40,93
54,57
81,86
109,14
90,95
K 5 (C-Prüfung)
28,50
42,75
57,00
85,50
114,00
95,00
K 9 (B-Prüfung)
37,53
56,30
75,06
112,59
150,12
125,10
K 11 (A-Prüfung)
47,10
70,65
94,20
141,30
188,40
157,00
Neben den genannten Vergütungssätzen kommt eine zusätzliche Erstattung von Aufwendungen, insbesondere von Reisekosten, nicht in Betracht.
Der Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 26 EStG beträgt zurzeit 3000 Euro.
Bitte beachten Sie, dass die Anwendung dieser Empfehlungen auf den Geltungsbereich des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrages (KAT) beschränkt ist.

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1 ↑ Red. Anm.: Bekanntmachungsdatum
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2 ↑ Red. Anm.: Bekanntmachungsdatum
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3 ↑ Red. Anm.: Bekanntmachungsdatum
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4 ↑ Red. Anm.: Bekanntmachungsdatum
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5 ↑ Red. Anm.: Bekanntmachungsdatum
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6 ↑ Red. Anm.: Bekanntmachungsdatum
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7 ↑ Red. Anm.: Hier handelt es sich um das Zitat der ursprünglichen Bekanntmachung. Der Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 26 EStG beträgt zurzeit 3000 Euro (Stand: 1. April 2022).
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8 ↑ Doppelgottesdienste (z. B. 9:30 Uhr/11 Uhr) wurden abweichend wie folgt berechnet:
Verhältnis 1:2 für den ersten Gottesdienst und Verhältnis 1:1 für den zweiten.
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9 ↑ Doppelgottesdienste (z. B. 9:30 Uhr/11 Uhr) wurden abweichend wie folgt berechnet:
Verhältnis 1:2 für den ersten Gottesdienst und Verhältnis 1:1 für den zweiten.