.Verwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschrift
zur Umsetzung der Datenschutzdurchführungsverordnung (Datenschutzverwaltungsvorschrift – DSVwV)
Vom 1. Juni 2017
(KABl. S. 354)
Änderungen
####Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Verwaltungsvorschrift zur Anpassung des Datenschutzrechtes | 8. Juni 2018 | Nummer 1.1 | Satz angefügt | |
Nummer 1.2 | Satz angefügt | ||||
Nummer 1.3 | Satz angefügt | ||||
Nummer 1.4 | neu gefasst | ||||
Nummer 1.5 | neu angefügt | ||||
Nummer 2 | neu gefasst | ||||
2 | Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift zur Rechtsbereinigung im Datenschutz, im Archivwesen und in anderen Bereichen der landeskirchlichen Verwaltung | 2. Juni 2022 | Nummer 1 | Wörter ersetzt | |
Nummer 2 | Angabe ersetzt | ||||
Anlage 1 bis 4 | aufgehoben |
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung in Verbindung mit § 141# der Datenschutzdurchführungsverordnung (DSDVO) vom 5. April 2017 (KABl. S. 221) die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
1. | Muster |
1.1 | 1 Die in § 4 Absatz 2 Satz 1 Datenschutzdurchführungsverordnung genannte Verpflichtung auf das Datengeheimnis erfolgt gemäß dem amtlichen Muster unter Aushändigung eines Merkblattes über den Datenschutz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. 2 Das Original der Verpflichtungserklärung ist zur Personalakte der verpflichteten Person oder, sofern eine solche nicht geführt wird, zur Akte Datenschutz zu nehmen. |
1.2 | 1 Die in § 5 Datenschutzdurchführungsverordnung genannte Dokumentation von Maßnahmen zur Videoüberwachung erfolgt gemäß dem amtlichen Muster. 2 Die Videoüberwachung ist mindestens alle zwei Jahre auf ihre weitere Erforderlichkeit zu überprüfen. |
1.3 | 1 Die in § 8 Satz 1 Datenschutzdurchführungsverordnung genannte Vereinbarung über eine Datenverarbeitung im Auftrag erfolgt gemäß dem amtlichen Muster. 2 Abweichungen vom Muster sind vor Abschluss der Vereinbarung der kirchlichen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz und der für die allgemeine Aufsicht zuständigen Stelle anzuzeigen. |
1.4 | 1 Die in § 13 Absatz 1 Datenschutzdurchführungsverordnung genannte Bestellung von örtlich Beauftragten für den Datenschutz erfolgt gemäß dem amtlichen Muster unter Aushändigung eines Merkblatts für örtlich Beauftragte für den Datenschutz. 2 Die Bestellung ist der kirchlichen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz und der für die allgemeine Aufsicht zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Kontaktdaten sind zu veröffentlichen. |
1.5 | Die genannten Muster finden in der jeweils durch die kirchliche Aufsichtsbehörde für den Datenschutz aktualisierten und bekanntgegebenen Fassung Anwendung. |
2. | Merkblätter |
Die in Nummer 1.1 und 1.4 genannten Merkblätter werden durch die kirchliche Aufsichtsbehörde für den Datenschutz erstellt und zusammen mit den Mustern nach Nummer 1 auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde hinterlegt. | |
3. | Inkrafttreten |
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1 ↑ Red. Anm.: Der einstige § 14 der Datenschutzdurchführungsverordnung wurde gemäß Nummer 16 der Rechtsverordnung zur Anpassung des Datenschutzrechts vom 2. Juni 2018 (KABl. S. 282) zu § 19 und neu gefasst.
1 ↑ Red. Anm.: Der einstige § 14 der Datenschutzdurchführungsverordnung wurde gemäß Nummer 16 der Rechtsverordnung zur Anpassung des Datenschutzrechts vom 2. Juni 2018 (KABl. S. 282) zu § 19 und neu gefasst.