.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 02.07.2011
Geltungszeitraum bis: 01.11.2017
Rechtsverordnung
über das Nordelbische Bibelzentrum1#,2#
Vom 15. Juni 2011
(GVOBl. S. 214)
####Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 5 Absatz 3 Satz 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
#§ 1
Grundsatz
(
1
)
Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche unterhält das Nordelbische Bibelzentrum mit Sitz in Schleswig.
(
2
)
Das Nordelbische Bibelzentrum ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verfassung.
#§ 2
Aufgaben
Das Nordelbische Bibelzentrum nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Den Betrieb eines Museums und Bildungszentrums zur Bibel im mittelalterlichen St. Johanniskloster vor Schleswig sowie die museumspädagogische Arbeit mit Besuchergruppen im angeschlossenen Bibelgarten und Skulpturenpark. Dabei soll die Geschichte und Bedeutung der Bibel als Quelle von Kultur und Gesellschaft im christlichen Abendland vermittelt werden.
- Die Zusammenfassung und Stärkung der bibelpädagogischen und bibelmissionarischen Arbeit in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Form der Durchführung von Kursen, Seminaren und anderen Veranstaltungen.
- Die Bibelverbreitung und Förderung der Weltbibelhilfe über die Deutsche Bibelgesellschaft (kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts) und den Weltbund der Bibelgesellschaften (UBS).
- Die fachliche Beratung und Begleitung der regionalen Bibelgesellschaften.
§ 3
Hauptbereichszugehörigkeit
1 Das Nordelbische Bibelzentrum wird in den Hauptbereich „Gottesdienst und Gemeinde“ (Hauptbereich 3) eingegliedert. 2 Es bildet dort einen eigenen Arbeitsbereich, mindestens jedoch ein eigenständiges Sachgebiet innerhalb eines Arbeitsbereichs.
#§ 4
Inkrafttreten
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 4 Satz 2 der Rechtsverordnung über das Bibelzentrum Schleswig der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 25. September 2017 (KABl. S. 479) mit Ablauf des 1. November 2017 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 4 Satz 2 der Rechtsverordnung über das Bibelzentrum Schleswig der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 25. September 2017 (KABl. S. 479) mit Ablauf des 1. November 2017 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung galt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuordnung des Bibelzentrums zu einem Hauptbereich (vgl. § 3) blieb gemäß Teil 1 § 47 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes einstweilen bestehen.
2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung galt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuordnung des Bibelzentrums zu einem Hauptbereich (vgl. § 3) blieb gemäß Teil 1 § 47 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes einstweilen bestehen.