.Ordnung des Konvents
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Ordnung des Konvents
an der Klosterkirche Doberan1#
Vom 10. November 2007
(KABl S. 92)2#
####§ 1
Der Konvent
Der Konvent an der Klosterkirche Doberan ist ein Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
#§ 2
Aufgaben des Konvents
(
1
)
Gebet und Pflege des geistlichen Erbes – wie es sich aus der Geschichte der Zisterzienser-Klosterkirche ergibt – und das geistlich-theologische Gespräch, sind Aufgabe des Konvents.
(
2
)
Das Leben im Konvent geschieht unbeschadet der Pflichten der Konventualen gegenüber den Dienstgruppen, denen sie ihrem Dienstauftrag entsprechend angehören.
(
3
)
Der Konvent nimmt für die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bad Doberan die Aufgaben des Kuratoriums des Fonds „Kunstbesitz in der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs“ wahr.
(
4
)
Der Konvent pflegt die Verbindung zum Mutterkloster Amelungsborn.
(
5
)
Der Konvent ist Mitglied in der „Gemeinschaft Evangelischer Zisterziensererben in Deutschland“.
(
6
)
Der Konvent ist offen für Gäste.
#§ 3
Zusammensetzung des Konvents
(
1
)
1 Mitglied des Konvents (Konventuale) kann werden, wer einer Gliedkirche der EKD angehört und zu kirchlichen Ämtern wählbar ist. 2 Wenn ein Gast an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Konventstreffen teilgenommen hat und seinen Wunsch äußert, Mitglied zu werden, führt der Senior im Konvent eine Entscheidung über seine Aufnahme herbei.
(
2
)
Die Aufnahme erfolgt durch den Senior in einem Konventsgottesdienst mit Abendmahl unter Gebet und Handauflegung.
(
3
)
Der Oberkirchenrat kann dem Konvent seinerseits die Aufnahme von Konventualen empfehlen.
(
4
)
1 Der Inhaber der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bad Doberan ist von Amts wegen Mitglied des Konvents. 2 Er kann die Mitgliedschaft ruhen lassen.
#§ 4
Der Senior des Konvents
(
1
)
1 Der Konvent wählt einen der ordinierten Konventualen zu seinem Senior auf sechs Jahre. 2 Wiederwahl ist möglich.
(
2
)
Der Senior leitet den Konvent und vertritt ihn nach außen.
(
3
)
1 Der Konvent wählt auf fünf Jahre seinen Stellvertreter, der zugleich die Funktion des Schatzmeisters ausübt. 2 Er muss nicht aus der Reihe der Ordinierten gewählt werden.
#§ 5
Geschäftsführung
(
1
)
Die laufende Geschäftsführung kann durch Beschluss des Konvents vom Schatzmeister auf die Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises Rostock übertragen werden.
(
2
)
Der Konvent hat jährlich einen Haushaltsplan zu beschließen und die Rechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen zu nehmen.
(
3
)
1 Die Verwaltung des Vermögens muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. 2 Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden.
#§ 6
Visitation des Konventes
(
1
)
Der Konvent untersteht der Aufsicht der Landeskirche.
(
2
)
Der Konvent an der Klosterkirche Doberan wird durch den Landesbischof oder einem von ihm beauftragten ordinierten Inhaber eines kirchenleitenden Amtes der Landeskirche visitiert.
#§ 7
Konvent und Kirchgemeinde
(
1
)
Der Konvent respektiert das Hausrecht der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bad Doberan und ist zu einmütigem Handeln mit der Kirchgemeinde in allen gemeinsam interessierenden Anliegen verpflichtet.
(
2
)
Der Konvent ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen des geltenden kirchlichen Rechts und dieser Ordnung selbst.
#§ 8
Änderung der Ordnung
(
1
)
Änderungen dieser Ordnung beschließt der Konvent in Abstimmung mit dem Kirchgemeinderat Bad Doberan in einmütiger Entscheidung.
(
2
)
Eine Änderung dieser Ordnung bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung.
#§ 9
Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Konventsordnung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
#§ 10
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig wird die Ordnung des Konvents an der Klosterkirche Doberan vom 26. September 1991 aufgehoben.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung wurde ohne Eingangsformel verkündet. Der Bekanntmachungstext enthielt aber neben je einer Gegenzeichnung des Klosterkonvents und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bad Doberan einen Nachspann, der wie folgt lautete:„Die Kirchenleitung hat die vorstehende Ordnung genehmigt.Schwerin, 10. November 2007“.
2 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung wurde ohne Eingangsformel verkündet. Der Bekanntmachungstext enthielt aber neben je einer Gegenzeichnung des Klosterkonvents und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bad Doberan einen Nachspann, der wie folgt lautete:„Die Kirchenleitung hat die vorstehende Ordnung genehmigt.Schwerin, 10. November 2007“.