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Verordnung
über die Erstattung von Abfindungen an Kirchgemeinden mit bis zu fünf Mitarbeitern

Vom 5. November 1993

(KABl 1994 S. 16)1#

Hinweis:
Die Rechtsverordnung tritt gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 3 des Kirchengesetzes
über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsbedingungen
der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 29. November 2022 (KABl. S. 544)
mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
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§ 1

Wird vor einer Kündigung, die aufgrund einer Maßnahme nach der Achten Arbeitsrechtlichen Regelung vom 29. Juni 1993 zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt, das Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat hergestellt, so wird die Abfindung auf Antrag der Kirchgemeinde durch die Landeskirche erstattet.
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§ 2

Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Tag des Inkrafttretens wird derzeit überprüft.