.Verordnung
Verordnung
über die Erstattung von Abfindungen an Kirchgemeinden mit bis zu fünf Mitarbeitern1#
Vom 5. November 1993
####§ 1
Wird vor einer Kündigung, die aufgrund einer Maßnahme nach der Achten Arbeitsrechtlichen Regelung vom 29. Juni 1993 zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt, das Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat hergestellt, so wird die Abfindung auf Antrag der Kirchgemeinde durch die Landeskirche erstattet.
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