.Geschäftsordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Geltungszeitraum von: 02.11.2013
Geltungszeitraum bis: 31.01.2021
Geschäftsordnung
der Ersten Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Geschäftsordnung Erste Kirchenleitung – EKLGeschO)1#
Vom 24. September 2013
(KABl. S. 411)
####Die Erste Kirchenleitung hat sich nach Artikel 6 Absatz 10 der Verfassung die folgende Geschäftsordnung gegeben:
#§ 1
Sitzungen der Ersten Kirchenleitung
(
1
)
1 Die Erste Kirchenleitung tritt in der Regel monatlich zu einer Sitzung zusammen. 2 In ihren Sitzungen legt sie die Termine und Orte der folgenden Sitzungen fest. 3 Das vorsitzende Mitglied der Ersten Kirchenleitung setzt die vorläufige Tagesordnung fest, bereitet mit der Referentin bzw. dem Referenten der Ersten Kirchenleitung die Sitzung vor und beruft die Erste Kirchenleitung ein. 4 Die Erste Kirchenleitung ist auf Antrag von mindestens einem Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder sowie auf Antrag der bzw. des Präses der Landessynode einzuberufen.
(
2
)
1 Jedes stimmberechtigte Mitglied der Ersten Kirchenleitung kann Punkte zur Tagesordnung bei der Referentin bzw. dem Referenten der Ersten Kirchenleitung anmelden. 2 Die Teilnehmenden nach § 2 Absatz 2 bis Absatz 5 sowie die Dezernentinnen und Dezernenten des Landeskirchenamtes in Angelegenheiten ihres Dezernates, die einer Beschlussfassung durch die Erste Kirchenleitung bedürfen, können darum bitten, dass Punkte auf die Tagesordnung genommen werden.
(
3
)
1 Für jeden Tagesordnungspunkt ist, sofern sich nicht aus der Natur der Sache etwas anderes ergibt oder das vorsitzende Mitglied der Ersten Kirchenleitung etwas anderes anordnet, eine schriftliche Vorlage zu erstellen und den Teilnahmeberechtigten zugleich mit der Einladung zuzusenden. 2 Die schriftliche Vorlage soll in gestraffter Form die Angelegenheit darstellen, die bereits beteiligten oder noch zu beteiligenden Gremien oder Personen benennen, einen Beschlussvorschlag, eine kurze Begründung und einen Hinweis auf mögliche finanzielle Auswirkungen enthalten. 3 Die eingegangenen Stellungnahmen der zu beteiligenden Gremien sind der Vorlage beizufügen.
(
4
)
1 Im Namen des vorsitzenden Mitgliedes der Ersten Kirchenleitung lädt die Referentin bzw. der Referent der Ersten Kirchenleitung zu den Sitzungen ein. 2 Die Einladung soll den Teilnehmenden nach § 2 spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung zugehen. 3 Sie soll Tag, Ort, Anfangszeit und die voraussichtliche Dauer der Sitzung sowie die vorläufige Tagesordnung und schriftliche Vorlagen zu den Tagesordnungspunkten enthalten. 4 Tischvorlagen können nur mit Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder der Ersten Kirchenleitung behandelt werden.
(
5
)
1 Ist ein stimmberechtigtes Mitglied der Ersten Kirchenleitung verhindert, benachrichtigt es unverzüglich das Büro der Ersten Kirchenleitung. 2 Dieses sorgt für eine umgehende Einladung des stellvertretenden Mitgliedes.
#§ 2
Teilnahme
(
1
)
1 An den Sitzungen der Ersten Kirchenleitung nehmen die Mitglieder nach Teil 1 § 26 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 5. März 2013 (KABl. S. 144) geändert worden ist, teil. 2 Sie sind stimmberechtigt. 3 Kann ein Mitglied der Ersten Kirchenleitung nach Satz 1 an einer Sitzung nicht teilnehmen, nimmt das jeweilige stellvertretende Mitglied mit Stimmrecht teil.
(
2
)
Die bzw. der Präses und im Verhinderungsfall eine bzw. ein Vizepräses der Landessynode ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ersten Kirchenleitung teilzunehmen.
(
3
)
Die Präsidentin bzw. der Präsident und im Verhinderungsfall eine Vizepräsidentin bzw. ein Vizepräsident des Landeskirchenamtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ersten Kirchenleitung teil.
(
4
)
1 Eine Landespastorin bzw. ein Landespastor der Diakonischen Werke nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ersten Kirchenleitung teil. 2 Sie bzw. er kann sich im Verhinderungsfall durch eine andere Landespastorin oder einen anderen Landespastor der Diakonischen Werke vertreten lassen.
(
5
)
Folgende Personen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ersten Kirchenleitung teil:
- die Referentin bzw. der Referent der Kirchenleitung bzw. im Verhinderungsfall die zu ihrer bzw. seiner Vertretung bestimmte Person,
- die Leiterin bzw. der Leiter der Stabsstelle Presse und Kommunikation bzw. im Verhinderungsfall die zu ihrer bzw. seiner Vertretung bestimmte Person,
- die Landeskirchlichen Beauftragten bei Landesparlament und Landesregierung,
- die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten des Landeskirchenamtes, sofern eine Vizepräsidentin bzw. ein Vizepräsident nicht bereits als Vertreterin bzw. Vertreter gemäß Absatz 3 teilnimmt.
(
6
)
Das vorsitzende Mitglied der Ersten Kirchenleitung kann für einzelne Tagesordnungspunkte oder für die gesamte Sitzung Gäste einladen.
#§ 3
Berichterstattung an die Synode
Die Erste Kirchenleitung erstattet der Landessynode durch das vorsitzende oder das erste bzw. das zweite stellvertretende vorsitzende Mitglied regelmäßig Bericht.
#§ 4
Ausschüsse; Beauftragte; Kontaktpersonen
(
1
)
1 Die Erste Kirchenleitung kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden und ihnen die Entscheidung übertragen, wenn ihre Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt wird. 2 Im Fall einer Entscheidungsübertragung hat der Ausschuss seine Beschlüsse einstimmig zu fassen, anderenfalls ist die Sache zur Entscheidung der Ersten Kirchenleitung vorzulegen. 3 Die Erste Kirchenleitung ist in ihrer nächsten Sitzung über Entscheidungen zu unterrichten. 4 Die Übertragung von Aufgaben auf einen Ausschuss beinhaltet den Themenschwerpunkt sowie die Zielsetzung der Kirchenleitung.
(
2
)
Die Erste Kirchenleitung kann zu ihrer Beratung Beauftragte bestellen oder weitere Ausschüsse bilden, denen mindestens ein Mitglied der Ersten Kirchenleitung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 angehört.
(
3
)
1 Die Erste Kirchenleitung bestimmt anhand des Geschäftsverteilungsplanes des Landeskirchenamtes einzelne Mitglieder der Ersten Kirchenleitung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 zu Kontaktpersonen für Dezernate des Landeskirchenamtes. 2 Die Dezernentinnen und Dezernenten halten die Kontaktpersonen in geeigneter Weise über alle für ihre Arbeit bedeutsamen Angelegenheiten auf dem Laufenden.
#§ 5
Büro der Ersten Kirchenleitung
(
1
)
1 Das Büro der Ersten Kirchenleitung wird durch die Referentin bzw. den Referenten der Ersten Kirchenleitung geleitet. 2 Dieser bzw. diesem obliegt die laufende Verwaltung der Angelegenheiten der Ersten Kirchenleitung.
(
2
)
Die Führung des Dienstsiegels der Kirchenleitung wird durch die Referentin bzw. den Referenten der Ersten Kirchenleitung geregelt.
#§ 6
Landeskirchenamt
(
1
)
Das Landeskirchenamt regt Beschlüsse der Ersten Kirchenleitung an, bereitet sie vor und führt sie aus.
(
2
)
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamtes hat die Erste Kirchenleitung über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. 2 Das vorsitzende Mitglied der Ersten Kirchenleitung kann von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landeskirchenamtes Berichte anfordern.
(
3
)
1 Für die Abwicklung ihrer Geschäfte kann sich die Erste Kirchenleitung der Hilfe durch das Landeskirchenamt bedienen. 2 Die Zuständigkeit innerhalb des Landeskirchenamtes bestimmt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamtes im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes des Landeskirchenamtes.
(
4
)
Rechtsverbindliche Erklärungen, die die Erste Kirchenleitung gemäß Artikel 88 der Verfassung abgibt, sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landeskirchenamtes vorher zur Kenntnis zu geben.
(
5
)
Die Erste Kirchenleitung kann das Landeskirchenamt zur Vertretung der Landeskirche im Rechtsverkehr bevollmächtigen.
#§ 7
Sitzungsverlauf
(
1
)
1 Die Erste Kirchenleitung fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen. 2 Ausnahmsweise kann das vorsitzende Mitglied der Ersten Kirchenleitung eine schriftliche Abstimmung herbeiführen. 3 Widerspricht ein Mitglied der Ersten Kirchenleitung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der schriftlichen Beschlussfassung, so ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen oder die Beschlussfassung der nächsten Sitzung vorzubehalten.
(
2
)
1 Kann eine Entscheidung nicht ohne Schaden für die Sache bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben oder auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, so kann das vorsitzende Mitglied der Ersten Kirchenleitung sie treffen und das Landeskirchenamt anweisen, die Entscheidung sofort durchzuführen. 2 Das vorsitzende Mitglied der Ersten Kirchenleitung soll sich mit den stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern der Ersten Kirchenleitung hierüber verständigen. 3 Die Mitglieder der Ersten Kirchenleitung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 sind über die Entscheidung unverzüglich zu benachrichtigen. 4 Die Entscheidung ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
(
3
)
1 Die Sitzungen der Ersten Kirchenleitung sind nicht öffentlich. 2 Sie beginnen mit einer Andacht und enden mit einem Reisesegen.
(
4
)
1 Das vorsitzende Mitglied der Ersten Kirchenleitung leitet die Sitzungen. 2 Es kann die Leitung an ein stellvertretendes vorsitzendes oder an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied der Ersten Kirchenleitung übertragen.
(
5
)
1 Die Sitzungsleitung stellt zu Beginn der Sitzung und auf Antrag in ihrem Verlauf die Beschlussfähigkeit fest. 2 Die Erste Kirchenleitung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist und mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(
6
)
Die Erste Kirchenleitung stellt zu Beginn der Sitzung die endgültige Tagesordnung fest.
(
7
)
In den Sitzungen sind Festlegungen im Hinblick auf Veröffentlichungen über den Verlauf und die Beschlüsse der Sitzung zu treffen.
#§ 8
Verschwiegenheitspflicht
1 Über die Beratungen und die schriftlichen Unterlagen der Ersten Kirchenleitung, sofern sie erkennbar der Vertraulichkeit bedürfen, und die Ergebnisse der Beratungen, insbesondere über alle Personalangelegenheiten, ist Verschwiegenheit zu wahren. 2 Dies gilt auch für die Zuweisung von veröffentlichten Zitaten aus den Beratungen auf einzelne Personen. 3 Dies gilt nicht, soweit die Beratungsergebnisse veröffentlicht oder sonst weitergegeben werden.
#§ 9
Beratung
(
1
)
In den Beratungen erteilt die Sitzungsleitung das Wort grundsätzlich nach der Reihenfolge der Meldungen.
(
2
)
Von Beratungen und Entscheidungen mit Ausnahme von Wahlen sind Personen unter den Voraussetzungen der §§ 9 und 10 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen.
(
3
)
1 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung haben Vorrang. 2 Eine Rednerin bzw. ein Redner oder eine Abstimmung darf durch sie nicht unterbrochen werden.
#§ 10
Antragstellung
(
1
)
Das Recht, Anträge zu stellen, steht ausschließlich den stimmberechtigten Mitgliedern der Ersten Kirchenleitung nach § 2 Absatz 1 zu.
(
2
)
Änderungs- und Gegenanträge können zu jedem Gegenstand gestellt werden, solange die Abstimmung noch nicht begonnen hat.
(
3
)
1 Vor jeder Beschlussfassung wird der Antrag, über den abgestimmt werden soll, von der Sitzungsleitung bezeichnet. 2 Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt, so ist über den weitest gehenden zuerst abzustimmen. 3 Entscheidend ist der Grad der Abweichung von der Vorlage. 4 Im Zweifel entscheidet die Sitzungsleitung.
#§ 11
Beschlussfassung
(
1
)
1 Bei Abstimmungen über Beschlüsse entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- oder Nein-Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Ersten Kirchenleitung. 2 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(
2
)
1 Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. 2 Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes der Ersten Kirchenleitung ist die Abstimmung mittels Stimmzetteln vorzunehmen.
#§ 12
Wahlen
(
1
)
Wahlen, Berufungen und Entsendungen werden in der Regel geheim und mittels Stimmzetteln durchgeführt.
(
2
)
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Ersten Kirchenleitung auf sich vereinigt.
(
3
)
Die vorgeschlagenen Wahlberechtigten sind an der Ausübung des aktiven Wahlrechtes nicht gehindert.
(
4
)
Sind für ein Amt mehr als zwei Kandidatinnen bzw. Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen und erhält keine der Kandidatinnen bzw. keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben.
(
5
)
1 Stehen nicht mehr als zwei Kandidatinnen bzw. Kandidaten zur Wahl und wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist die Wahl zu wiederholen. 2 Erreicht keiner der Kandidatinnen bzw. Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so ist ein neuer Wahlvorschlag aufzustellen.
(
6
)
Bei Berufungen und Entsendungen in Gremien findet Absatz 2 keine Anwendung.
#§ 13
Protokoll
(
1
)
Über jede Sitzung der Ersten Kirchenleitung wird ein Protokoll geführt.
(
2
)
Das Protokoll muss enthalten:
- Tag, Ort, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, Beginn und Ende der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmenden (gegebenenfalls bei teilweiser Sitzungsteilnahme deren Anwesenheitszeit und die mitberatenen und mitbeschlossenen Tagesordnungspunkte) unter Bezeichnung der Sitzungsleitung (gegebenenfalls mit Zeitangaben) und der Protokollführung,
- die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- die Tagesordnung,
- die Feststellung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung,
- Wortbeiträge auf Antrag,
- die Beschlüsse im Wortlaut und die für die Ausführung Verantwortlichen und
- die Ergebnisse von Wahlen unter Angabe der Stimmzahlen.
(
3
)
Das Protokoll wird von der Sitzungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet.
(
4
)
Das Protokoll ist in Abschrift den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Ersten Kirchenleitung, den weiteren in § 2 benannten Teilnehmenden sowie den Dezernentinnen und Dezernenten und den Referentinnen und Referenten des Landeskirchenamtes zu übersenden.
(
5
)
1 Das Protokoll ist nur für den Dienstgebrauch bestimmt. 2 Die Abschriften sind entsprechend zu kennzeichnen und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 8.
(
6
)
Das Protokoll soll auf der nächsten Sitzung festgestellt und genehmigt werden.
#§ 14
Anwendung der Geschäftsordnung
(
1
)
Über während einer Sitzung der Ersten Kirchenleitung auftretende Zweifel im Hinblick auf die Auslegung oder Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet die Sitzungsleitung oder auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes die Erste Kirchenleitung.
(
2
)
Abweichungen von der Geschäftsordnung im Einzelfall bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der stimmberechtigten Mitglieder der Ersten Kirchenleitung.
#§ 15
Veröffentlichung
Diese Geschäftsordnung und deren Änderungen werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt gegeben.
#§ 16
Inkrafttreten
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Geschäftsordnung wurde durch die am 1. Februar 2021 in Kraft tretende Geschäftsordnung der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 5. Januar 2021 (KABl. S. 7) abgelöst.
1 ↑ Red. Anm.: Die Geschäftsordnung wurde durch die am 1. Februar 2021 in Kraft tretende Geschäftsordnung der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 5. Januar 2021 (KABl. S. 7) abgelöst.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Geschäftsordnung trat am 2. November 2013 in Kraft. Sie ersetzte die bis dahin geltende Geschäftsordnung der Vorläufigen Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 18. Juni 2012 (KABl. S. 116).
2 ↑ Red. Anm.: Die Geschäftsordnung trat am 2. November 2013 in Kraft. Sie ersetzte die bis dahin geltende Geschäftsordnung der Vorläufigen Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 18. Juni 2012 (KABl. S. 116).