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Geltungszeitraum von: 01.10.1996

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Satzung vom 7. September 1996
der „Koch´schen Stiftung“ in Wismar1#

(KABl. 1997 S. 40)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der Koch´schen Stiftung Wismar
16. Oktober 2007
§ 9 Abs. 1 Satz 1
Wörter
ersetzt
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Präambel

Die "Koch´sche Stiftung" in Wismar ist eine kirchliche Stiftung. Nach ursprünglichem Stifterwillen ist sie eine Einrichtung zur Fürsorge, Pflege und christlichen Erziehung von Kindern und Jugendlichen in kirchlicher Verantwortung. Durch das vom Rat der Stadt Wismar bestätigte Regulativ vom 9. Oktober 1840 erhielt die Stiftung die Rechte einer juristischen Person.
Die Stiftung soll nun durch die in nachstehend neugefasster Satzung beschlossene Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszweckes zu erfüllen.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen "Koch´sche Stiftung".
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Wismar.
( 3 ) Sie hat die Rechtsform einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung im Sinne des § 26 des Stiftungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 1993 Stiftungsgesetz – StiftG – (GVBl M-V S. 104) aufgrund des Regulativs von 1852. Die Stiftungsaufsicht wird durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wahrgenommen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt mit ihrem Vermögen dazu bei, dass kirchliche Arbeit für Kinder, Jugendliche, Eltern und Familien vornehmlich für die Hansestadt Wismar und den Kirchenkreis getan werden kann.
( 2 ) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und ihrer diakonischen Aufgaben im Bereich des Kirchenkreises Wismar.
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§ 3
Zuordnung der Stiftung zur Diakonie der Landeskirche

( 1 ) Die Stiftung ist als rechtlich selbstständige Einrichtung ein Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
( 2 ) Sie steht in Verbindung zum Kirchenkreis Wismar.
( 3 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Stiftung mit dem Diakonieverein des Kirchenkreises Wismar und mit anderen diakonischen Rechtsträgern und den Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinden des Kirchenkreises Wismar zusammen.
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§ 4
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Vermögensbestandteile der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die organschaftlich berufenen Vertreter erhalten hierfür keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten.
( 5 ) Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen.
( 6 ) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Rahmen der stiftungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat. Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
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§ 5
Finanzierung

Zur Finanzierung der Arbeit stehen der Stiftung zur Verfügung:
  1. der Ertrag ihrer Leistungen und ihres Vermögens,
  2. Zahlungen öffentlicher und privater Kostenträger,
  3. Zuwendungen von kirchlicher und privater Seite,
  4. Fremdmittel.
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§ 6
Organ der Stiftung

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
( 2 ) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und die Verwaltung der Stiftung wird durch den Vorstand wahrgenommen. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von dem Vorsitzenden des Vorstandes abzugeben. Er ist dabei an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
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§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. dem Landessuperintendenten des Kirchenkreises Wismar als Vorsitzender,
  2. einem Pastor der Kirchgemeinde St. Marien-St. Georgen in Wismar,
  3. zwei Mitgliedern des Kirchgemeinderates der Kirchgemeinde St. Marien-St. Georgen in Wismar,
  4. dem Leiter der Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises Wismar,
  5. einem vom Vorstand für jeweils vier Jahre zu wählenden Mitglied, das im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis Wismar tätig ist.
( 2 ) Der Landessuperintendent, der Pastor der St. Marien-St. Georgen-Kirchgemeinde und der Leiter der Kirchenkreisverwaltung sind kraft ihres Amtes Mitglieder des Vorstandes. Die Mitglieder zu 3. werden jeweils auf der ersten konstituierenden Sitzung der Kirchgemeinderäte für die Dauer von sechs Jahren gewählt.
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§ 8
Beschlussfassung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu der der Vorsitzende mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss, oder aufgrund eines vom Vorsitzenden an die übrigen Mitglieder zu erlassenden Rundschreibens.
( 2 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 3 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
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§ 9
Beirat

( 1 ) Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der von dem Vorsitzenden des Vorstandes mindestens einmal im Jahr, und zwar gegen Schluss des Geschäftsjahres, zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand in Wismar einzuberufen ist. Er hat einen mündlichen Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegenzunehmen und Wünsche und Anregungen für die weitere Geschäftsführung auszusprechen.
( 2 ) Dem Beirat gehören folgende Personen an:
  1. je ein Mitglied des Kirchgemeinderates aus den vier Stadtgemeinden Wismars,
  2. der Leiter des Evangelischen Kindergartens der Koch´schen Stiftung,
  3. ein Vertreter des Kirchenkreisrates des Kirchenkreises Wismar.
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§ 10
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf den Vorsitzenden übertragen werden.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden, die der Rechnungsprüfung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs unterliegt.
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§ 11
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. Der Oberkirchenrat hört zuvor den Kirchenkreisrat des Kirchenkreises Wismar.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch den Oberkirchenrat ist in den jeweils geltenden kirchgesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 12
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt, vorbehaltlich der Zustimmung des bisherigen Vorstandes und der Genehmigung des Oberkirchenrates, zum 1. Oktober 1996 in Kraft.2# Sie tritt an die Stelle des Regulativs vom 20. September 1913 und aller auf den früheren Satzungen beruhenden Verwaltungsvorschriften.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 12 Absatz 3 der Satzung der kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Koch´sche Stiftung“ in Wismar vom 9. November 2023 (KABl. A Nr. 97 S. 232) mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat die Satzung am 29. Oktober 1996 genehmigt (KABl 1997 S. 42).