.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Rechtsverordnung
über die Anordnung von Arbeitsstatistiken
(Arbeitsstatistikverordnung)1#
Vom 21. Juni 1993
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 3 Absatz 1 des Kirchenstatistikgesetzes vom 9. Februar 1993 (GVOBl. S. 54) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Rechtsverordnung gilt für die Körperschaften nach Artikel 3 Absatz 2 der Verfassung sowie ihre Dienste, Werke und Einrichtungen (kirchliche Stellen).
#§ 2
Definition
1 Aus Angaben oder Daten, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben kirchlicher Stellen anfallen, können Arbeitsstatistiken erstellt werden. 2 Arbeitsstatistiken beschränken sich auf den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen kirchlichen Stelle oder ihren inneren Betrieb.
#§ 3
Anordnung
(
1
)
Arbeitsstatistiken gelten gemäß § 3 Abs. 1 des Statistikgesetzes als angeordnet, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 dieser Rechtsverordnung vorliegen.
(
2
)
Die Leitung der Stelle, die für die Wahrnehmung der Aufgabe zuständig ist, auf die sich die Arbeitsstatistik bezieht, beschließt über Zweck, Umfang, Methode und Wiederkehr einzelner Arbeitsstatistiken.
#§ 4
Zwecke
(
1
)
Die Arbeitsstatistik muss der Aufgabenerledigung der jeweiligen kirchlichen Stelle dienen (Zweck einer Arbeitsstatistik).
(
2
)
Angemessene Zwecke sind insbesondere die Verteilung von Einnahmen oder Ausgaben, Personal, Struktur oder sonstige Planungen, die Vorbereitung von Entscheidungen, die Einwerbung von Zuschüssen, eine sachgerechte kirchliche Öffentlichkeitsarbeit und die Erfüllung von Anforderungen der amtlichen Statistik.
#§ 5
Umfang
1 Der Umfang einer Arbeitsstatistik muss dem Aufgabenbereich der kirchlichen Stelle angemessen sein. 2 Er ist auf das für die Wahrnehmung der Aufgabe und das Erreichen des Zwecks der Arbeitsstatistik notwendige Maß zu beschränken.
#§ 6
Methoden
(
1
)
1 Arbeitsstatistiken sind mit möglichst geringem zusätzlichem Arbeitsaufwand zu erstellen. 2 Die Durchführung von Urerhebungen (Erheben von Daten direkt bei der betroffenen Person oder Stelle) bedarf besonderer Rechtsverordnung.
(
2
)
1 Für die Erstellung von Arbeitsstatistiken dürfen kirchliche Stellen auch personenbezogene Daten nutzen, soweit diese Daten bei der rechtmäßigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallen sind. 2 Das Zusammenführen von Daten über dieselbe Person aus Arbeitsvorgängen mit unterschiedlichem Sachbezug ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung des mit der Arbeitsstatistik verfolgten Zwecks zwingend geboten ist. 3 Veröffentlichungen dürfen keine Angaben enthalten, die den Bezug auf eine bestimmte Person zulassen.
(
3
)
Die Erstellung von Arbeitsstatistiken kann ganz oder teilweise anderen kirchlichen Stellen übertragen werden.
(
4
)
Die bei der Aufgabenwahrnehmung kirchlicher Stellen rechtmäßig anfallenden Angaben und Daten dürfen einer anderen zuständigen kirchlichen Stelle zur Erstellung einer an die Stelle einzelner Arbeitsstatistiken tretenden zusammenfassenden Statistik übermittelt werden.
(
5
)
Das Gebot zur Trennung kirchenstatistischer und anderer Aufgaben gilt nicht, wenn die Personen, die die Arbeitsstatistik erstellen sollen, die Angaben und Daten, aus denen die Arbeitsstatistik erstellt wird, aufgrund ihrer sonstigen Aufgaben bereits kennen.
#§ 7
Wiederkehr
Bei wiederkehrenden Arbeitsstatistiken sind die Häufigkeit und der Zeitpunkt der Wiederkehr anzuordnen.
#§ 8
Inkrafttreten
(
2
)
Vor diesem Zeitpunkt regelmäßig durchgeführte Arbeitsstatistiken gelten bis zu einer anderweitigen Beschlussfassung nach § 3 Absatz 2 als angeordnet im Sinne von § 3 Absatz 1.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.