.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
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Rechtsverordnung
über die Kirchenstatistik zum Solidarpakt der EKD
(Solidarpaktstatistikverordnung – SPStatVO)1#
Vom 11. Mai 2010
(GVOBl. S. 182)
####Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 3 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Statistik vom 9. Februar 1993 (GVOBl. S. 54) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
#§ 1
Anordnung, Zweck
(
1
)
Zur Beteiligung der Nordelbischen Kirche am Solidarpakt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) wird eine jährlich wiederkehrende statistische Erhebung bei den kirchlichen Körperschaften nach Artikel 3 Absatz 2 der Verfassung einschließlich ihrer Dienste, Werke und Einrichtungen (kirchliche Stellen) durchgeführt.
(
2
)
Die EKD entwickelt aus den übermittelten Daten Mindeststandards für eine Finanzplanung, aus der sich Rahmenvorgaben zur Aufrechterhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit, zur Kostenstruktur (insbesondere Versorgungs- und Personalaufwendungen), zur Verschuldung und zur Sicherung der Versorgung ergeben.
#§ 2
Erhebungszeitraum
Die Datenerhebung umfasst zurückliegende Haushaltsjahre und zukünftige Planungszeiträume nach näherer Festlegung durch das Nordelbische Kirchenamt.
#§ 3
Auskunftspflicht
(
1
)
1 Es besteht Auskunftspflicht über die in der Anlage aufgeführten Erhebungsmerkmale. 2 Auskunftspflichtig sind die Kirchenvorstände, Kirchenkreisvorstände und Verbandsausschüsse durch die Kirchlichen Verwaltungszentren.
(
2
)
1 Das Nordelbische Kirchenamt kann die in der Anlage aufgeführten Erhebungsmerkmale ändern oder ergänzen, soweit dies erforderlich ist, um die Beteiligung am Solidarpakt der EKD zu gewährleisten. 2 Die Änderungen und Ergänzungen sind den Auskunftspflichtigen rechtzeitig vor der nächsten Erhebung mitzuteilen.
#§ 4
Erhebungsmethode
(
1
)
1 Die Daten werden schriftlich oder auf elektronischem Wege mit Hilfe eines durch das Nordelbische Kirchenamt vorgegebenen Erhebungsbogens erfasst. 2 Der Erhebungsbogen enthält die Erhebungsmerkmale nach § 3.
(
2
)
1 Die Statistik ist mit möglichst geringem Arbeitsaufwand zu erstellen. 2 Es werden nur Daten aus vorhandenen Datenbeständen erhoben und zusammengetragen, insbesondere aus den Haushaltsplänen und den Jahresrechnungen.
(
3
)
Das Nordelbische Kirchenamt legt die Termine für die Übermittlung der Daten fest.
(
4
)
1 Die Kirchenkreise übermitteln die Daten der kirchlichen Stellen der Kirchengemeinden und die Daten der kirchlichen Stellen des Kirchenkreises jeweils aufsummiert an das Nordelbische Kirchenamt. 2 Das Nordelbische Kirchenamt übermittelt die Ergebnisse der Kirchenkreise sowie die Daten der gesamtnordelbischen kirchlichen Stellen an das Kirchenamt der EKD.
#§ 5
Inkrafttreten
#Anlage zu § 3 Absatz 1
Erhebungsmerkmale
A | Allgemeine Angaben | 1 | Staatsleistungen |
2 | Pfarrdienstkosten | ||
3 | Kirchengebäude | ||
B | Angaben zum Haushalt | 1 | Haushaltsbelastung für Versorgung |
2 | Rücklagenentnahmen | ||
3 | Rücklagenzuführungen | ||
C | Liquidität | 1 | Rücklagen |
1.1 | alle Rücklagen (ohne Clearing und Versorgung) | ||
1.2 | Clearing-Rücklagen | ||
1.3 | Versorgungsrücklagen | ||
1.4 | Rücklagen der Kirchengemeinden | ||
2 | Schulden (aufgenommene Kredite) | ||
D | Finanzplanung | 1 | Mittelfristige Finanzplanung |
1.1 | Laufzeit von – bis | ||
1.2 | Kirchensteueraufkommen (Zielgröße Ende Planungszeitraum) | ||
1.3 | Gemeindegliederentwicklung (Zielgröße Ende Planungszeitraum) | ||
1.4 | Geplante Rücklagenentnahme | ||
2 | Langfristige Planung | ||
2.1 | Laufzeit von – bis | ||
2.2 | Kirchensteueraufkommen (Zielgröße Ende Planungszeitraum) | ||
2.3 | Gemeindegliederentwicklung (Zielgröße Ende Planungszeitraum) |
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.