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Kirchengesetz
über die Zustimmung zum Kirchengesetz über
die Statistik der Evangelischen Kirche in Deutschland
und zur Änderung des Kirchengesetzes
über die Statistik der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche1#

Vom 14. November 1994

(GVOBl. S. 298)

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Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1

Die Synode stimmt dem Kirchengesetz über die Statistik der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 12. November 1993 (Amtsblatt EKD S. 512) nach Artikel 10b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland zu.
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Artikel 2

Das Kirchengesetz über die Statistik der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 9. Februar 1993 (GVOBl. S. 53) wird wie folgt geändert:
In § 6 wird Absatz 2 aufgehoben; Absatz 1 wird einziger Absatz.
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Artikel 3

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 2. Dezember 1994 in Kraft.