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Kirchengesetz
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zur Neuordnung des Disziplinarrechts
(Disziplinarrechtsneuordnungsgesetz VELKD)
(DRNOG VELKD)

Vom 28. Oktober 2009

(ABl. VELKD Bd. VII, S. 426)
(GVOBl. 2010 S. 242, 282)

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Artikel 1
Aufhebung des Disziplinargesetzes
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands

Das Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands über das Verfahren und die Rechtsfolgen bei Amtspflichtverletzungen (Disziplinargesetz - DiszG) vom 4. Mai 2001 (ABl. VELKD Bd. VII, S. 150), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. Oktober 2006 (ABl. VELKD Bd. VII, S. 333), wird mit Wirkung für die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen aufgehoben.
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Artikel 2
Zustimmung zum Kirchengesetz zur Regelung des Disziplinarrechts
der Evangelischen Kirche in Deutschland

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§ 1

Dem Kirchengesetz zur Regelung des Disziplinarrechts der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD) vom 28. Oktober 2009 wird aufgrund von Artikel 24 a in Verbindung mit Artikel 24 der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands mit Wirkung für die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen zugestimmt.
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§ 2

Die Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands wird ermächtigt, die Zustimmung gemäß Artikel 10 a Absatz 2 Buchst. c der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären.
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Artikel 3
Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zur Ergänzung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD ErgG VELKD)

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§ 1
Geltungsbereich (zu § 2 DG.EKD)

Dieses Kirchengesetz gilt für Disziplinarverfahren gegen
  1. Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen und andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) stehen,
  2. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Personen der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die VELKD die Aufsicht führt.
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§ 2
(zu § 4 Abs. 4 DG.EKD)

( 1 ) Disziplinaraufsichtsführende Stelle ist die Kirchenleitung der Vereinigten Kirche als oberste kirchliche Verwaltungsbehörde. Die Kirchenleitung kann die Ausübung einzelner Befugnisse der disziplinaraufsichtsführenden Stelle durch Beschluss auf den Leiter oder die Leiterin des Amtes der VELKD oder auf dessen oder deren Stellvertreter oder dessen oder deren Stellvertreterin übertragen.
( 2 ) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht einer Amtspflichtverletzung begründen, so ist die beurlaubende Kirche verpflichtet, die Beurlaubung auf Verlangen der Vereinigten Kirche zurückzunehmen.
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§ 3
(zu § 12 DG.EKD)

Bei der Berechnung der Bezüge wird nur das jeweilige Grundgehalt zugrunde gelegt.
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§ 4
(zu § 47 DG.EKD)

Das Disziplinargericht des ersten Rechtszuges der Vereinigten Kirche ist die bei dem Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen errichtete Disziplinarkammer.
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§ 5
(zu § 84 DG.EKD)

Das Begnadigungsrecht übt der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin im Benehmen mit der Kirchenleitung aus.
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Artikel 4
Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands über die Disziplinargerichtsbarkeit (DisziplinargerichtsG VELKD)

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§ 1

Dieses Kirchengesetz gilt für Disziplinarverfahren gegen
  1. Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen und andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) oder einer Gliedkirche der VELKD stehen,
  2. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Personen der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die VELKD oder eine Gliedkirche die Aufsicht führt.
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§ 2
(zu § 51 Abs. 2 DG.EKD)

Mit der Verpflichtung auf das Bekenntnis ihrer Kirche sind die Mitglieder der Disziplinargerichte im Bereich der Vereinigten Kirche und ihrer Gliedkirchen auf das evangelisch-lutherische Bekenntnis, die Mitglieder der Disziplinarkammer in der EKM mit reformiertem Bekenntnisstand auf das reformierte Bekenntnis verpflichtet.
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§ 3

Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits beim Disziplinarsenat der VELKD gerichtshängig sind, werden durch diesen nach den Bestimmungen des Disziplinargesetzes der VELKD vom 4. Mai 2001 (ABl. VELKD Bd. VII, S. 150), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. Oktober 2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 333), fortgeführt.
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Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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§ 1

( 1 ) Artikel 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
( 2 ) Die Artikel 1, 3 und 4 dieses Kirchengesetzes treten an dem Tage in Kraft, zu dem auf Beschluss der Kirchenleitung der Vereinigten Kirche der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung das Inkrafttreten des Disziplinargesetzes der EKD für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands und ihre Gliedkirchen bestimmt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist im Amtsblatt der Vereinigten Kirche bekannt zu machen1#.
( 3 ) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Ausführung des Disziplinargesetzes der VELKD vom 17. November 2006 (ABl. VELKD Bd. VII, S. 338) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.:
Dieses Kirchengesetz trat für die ehemalige Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs und für die ehemalige Nordelbische Ev.-Luth. Kirche gem. Verordnung vom 26. Februar 2010 (ABl. EKD S. 126) am 1. Juli 2010 in Kraft (Amtsblatt VELKD Bd. VII, S. 428).