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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:11.09.2008
Aktenzeichen:1 KG 6/2008
Rechtsgrundlage:MVG-EKD:
§ 38 Abs. 4
§ 42 lit. c
§ 60 Abs. 5
KAT (neu):
§ 14 Absätze 1 und 2
EntgeltO zum KAT (neu):
Abteilung 1, Entgeltgruppen 1 und 2
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:


Eingruppierung einer Raumpflegerin im Gemeindedienst.
Maßgebliche Eingruppierungsmerkmale für die Entgeltgruppen K 1 und K 2 der Abteilung 1 der Entgeltordnung zum KAT (neu)
Es gibt es keine typischen / standardisierten Tätigkeiten von Raumpflegerinnen; die ihnen übertragenen Tätigkeiten sind vielmehr vielfältig und unterschiedlich. Es bedarf daher in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung der von der Raumpflegerin konkret wahrzunehmenden Aufgaben. Eine Auslegung der Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 dahin, dass die einer Raumpflegerin übertragenen Tätigkeiten im Regelfall lediglich eine Einweisung erforderten, findet keine Grundlage in den maßgeblichen Entgeltmerkmalen.
Versäumung der Zweiwochenfrist zur Anrufung des Kirchengerichts nach § 38 Abs. 4 MVG-EKD führt in Eingruppierungsfällen regelmäßig nicht zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags der Dienststellenleitung gem. § 60 Abs. 5 MVG-EKD.

Tenor:

Der Antrag der Ev.-Luth. Kirchengemeinde G betreffend die beabsichtigte Eingruppierung der Raumpflegerin M in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT wird abgelehnt.

Gründe:


I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mitarbeitervertretung berechtigt ist, die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Raumpflegerin M in die Entgeltgruppe K 1 der EntgeltO zum kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag - KAT - vom 1.12.2006 (§ 42 Buchstabe c MVG-EKD) zu verweigern.
Die Mitarbeiterin M ist mit 18 Wochenstunden in der Kirchengemeinde G beschäftigt. Sie ist mit Ablauf des Monats November 2007 in Rente gegangen. Der Mitarbeiterin sind Reinigungstätigkeiten im Pastorat und Gemeindehaus (zusammen 65% ihrer Tätigkeit) und in der Kirche in G (25% ihrer Tätigkeit) sowie in der Kirche in H (5% ihrer Tätigkeit) zugewiesen.
Die Antragstellerin informierte die Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 16.3.2007 darüber, in welcher Weise die in der Kirchengemeinde beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in das Entgeltsystem des ab dem 1.4.2007 geltenden KAT übergeleitet werden sollen. Dabei wurde die bisherige Eingruppierung nach der VergO des KAT-NEK bzw. die Lohngruppe nach dem KArbT-NEK und die beabsichtigte Neueingruppierung nach der EntgeltO zum KAT angegeben. Hinsichtlich der Mitarbeiterin M sei die Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 1 vorgesehen.
Die Mitarbeitervertretung widersprach in ihrem Schreiben vom 27.4.2007 an den Kirchenvorstand der Kirchengemeinde G einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 1. Denn nach ihrer Auffassung würden von der Entgeltgruppe K 1 nur Aushilfs- oder Vertretungstätigkeiten erfasst. Die Tätigkeit von regelmäßig Beschäftigten in der Raumpflege erfordere dagegen eine „Einarbeitung“. Die Eingruppierung habe daher in die Entgeltgruppe K 2 zu erfolgen.
Die Antragstellerin hielt mit Schreiben vom 6.8.2007 gegenüber der Mitarbeitervertretung an ihrer Auffassung fest, dass die Mitarbeiterin M zutreffend in die Entgeltgruppe K 1 übergeleitet worden sei, weil ihre Tätigkeit aus einfachem Entstauben, Aufwischen und Abwaschen bestehe.
Die Mitarbeitervertretung widersprach mit Schreiben vom 16.8.2007 erneut der Eingruppierung der Mitarbeiterin M in die Entgeltgruppe K 1.
Nachdem die Mitarbeitervertretung festgestellt hatte, dass in dem Stellenplan 2008 der Kirchengemeinde G die Stelle der Raumpflegerin lediglich mit K 1 ausgewiesen worden ist, wandte sie sich mit Schreiben vom 21.2.2008 an die Antragstellerin mit der Bitte um Erörterung hinsichtlich der Eingruppierung von Frau M.
Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Antrag vom 25.2.2008, der am 28.2.2008 beim Kirchengericht eingegangen ist, ihre Auffassung weiter, die Mitarbeiterin M sei zutreffend in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT eingruppiert, so dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund habe, ihre Zustimmung zu dieser Eingruppierung zu verweigern. Sie verweist hierzu auf den bisherigen Schriftverkehr zwischen den Beteiligten sowie auf das Protokoll über die Kirchenvorstandssitzung vom 15.11.2007.
Die Antragstellerin beantragt,
dass das Kirchengericht gemäß § 60 Abs. 5 Satz 1 MVG-EKD feststellt, dass die Mitarbeitervertretung nicht berechtigt ist, die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Raumpflegerin M in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT gem. § 41 Abs. 1 MVG-EKD zu verweigern.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die der Mitarbeiterin M übertragenen Tätigkeiten als Raumpflegerin einer Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 der EntgeltO bedürften, so dass die Eingruppierung nach dieser Entgeltgruppe zu erfolgen habe.
In der mündlichen Verhandlung am 11.9.2008 hat die Mitarbeitervertretung eine Arbeitsplatzbeschreibung hinsichtlich der der Mitarbeiterin M übertragenen Reinigungstätigkeiten vorgelegt, die von der Antragstellerin gefertigt worden ist.

II.

Der Antrag der Kirchengemeinde G ist zulässig.
Der Zulässigkeit steht vorliegend § 38 Abs. 4 MVG-EKD nicht entgegen. Denn die zweiwöchige Frist zur Anrufung des Kirchengerichts gilt nicht für Fälle der Mitbestimmung bei der Eingruppierung (s. Beschluss KGH.EKD – Erster Senat für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten - vom 8.8.2005 – I-0124/L22-05 - <unter II 2 b>, veröffentlicht im Internet auf der Homepage EKD <Recht, Das Mitarbeitervertretungsrecht> sowie in ZMV 2006, S. 199 <201>). Dies beruht darauf, dass es sich bei der Eingruppierung nicht um eine vom Willen der Dienststellenleitung abhängige Maßnahme handelt, sondern die Dienststellenleitung übt lediglich eine ihr obliegende Pflicht aus, die zutreffende Vergütungsgruppe / Entgeltgruppe festzustellen. Die Entgeltregelung des § 14 Abs. 2 KAT sieht keinen der Willensbildung zugängliches finales Handeln der Dienststellenleitung vor, sondern leitet die zutreffende Entgeltgruppe aus der gesamten, nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit ab. Die Eingruppierung ist somit entgeltrechtlicher Nachvollzug aus der übertragenen Tätigkeit (vgl. KGH-EKD a.a.O. <unter II 2 a> = ZMV 2006, S. 201). Demgemäß steht der Mitarbeitervertretung für die Mitbestimmung bei der Eingruppierung (§§ 38, 41, 42 lit. c MVG-EKD) ein lediglich „kontrollierendes“ Mitbestimmungsrecht zu, nämlich das Recht zu prüfen, ob die von der Dienststellenleitung angenommene Zuordnung der Tätigkeit in den Entgeltgruppenkatalog (rechtlich) zutrifft. Dies stellt jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung dar (vgl. KGH-EKD a.a.O. <unter II 2 a>).
Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Mitbestimmungsverfahren nach § 38 Abs. 4 MVG-EKD grundsätzlich solange durchführbar ist, wie die nicht nur vorübergehende Zuweisung der Tätigkeit andauert, auf die Einhaltung der Frist des §§ 38 Abs. 4 MVG-EKD kommt es nicht an (KGH-EKD a.a.O. <unter II 2 b> = ZMV 2006, 201; ebenso: Fey/Rehren, MVG-EKD, § 38 - 21. Erg.-Lfg. Juli 2006 - Rdnr. 21 a.E.).
Nach Auffassung des Kirchengerichts ist die Anrufung des Gerichts ausnahmsweise auch bei Konstellationen wie vorliegend zulässig, in denen das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antrags der Dienststellenleitung beim Kirchengericht zwar nicht mehr besteht, die Dienststellenleitung das Mitbestimmungsverfahren aber rechtzeitig, d.h. noch bei bestehendem Arbeitsverhältnis und andauernder Zuweisung der Tätigkeit an die betroffene Mitarbeiterin eingeleitet hat, eine einvernehmliche Eingruppierung jedoch nicht zwischen den Beteiligten erreicht werden konnte. Denn andernfalls ergäbe sich das höchst unbefriedigende Ergebnis, dass nicht kirchengerichtlich geklärt werden könnte, nach welcher Entgeltgruppe sich das Entgelt der Mitarbeiterin M für den Zeitraum vom 1.4. bis 30.11.2007 zu richten hat.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Das Kirchengericht ist aufgrund des gesamten schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Beteiligten davon überzeugt, dass die Mitarbeiterin M aufgrund der ihr übertragenen Tätigkeiten als Raumpflegerin in die Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT eingruppiert ist. Die Mitarbeitervertretung hat daher zu Recht gem. § 41 Abs. 1 MVG-EKD der von der Antragstellerin beabsichtigten Eingruppierung dieser Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe K 1 widersprochen.
1. Die Eingruppierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Antragstellerin richtet sich seit dem 1.4.2007 nach dem KAT vom 1.12.2006 (GVOBl. 2007, S. 119 ff.). Die durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum KAT vom 26.2.2008 (GVOBl 2008, S. 210) mit Wirkung vom 1.4.2008 erfolgten Änderungen (§ 2 Satz 1 a.a.O.) sind vorliegend nicht anzuwenden, da es hier um die erstmalige Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter der Geltung des "neuen“ KAT zum 1.4.2007 geht.
Nach § 14 Abs. 1 KAT richtet sich die Eingruppierung der Arbeitnehmerin nach den Tätigkeitsmerkmalen der EntgeltO (Anlage 1). Die Arbeitnehmerin erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert ist. Nach Absatz 2 Unterabs. 1 dieser Vorschrift ist die Arbeitnehmerin in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Unterabsatz 2 lautet: "Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen."
Diese tarifrechtlichen Bestimmungen sind dahin zu verstehen, dass dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin bei Erfüllung der tariflichen Anforderungen ein entsprechender Entgeltanspruch (Vergütungsanspruch) zusteht und der Entscheidung des Dienstgebers (Anstellungsträgers) nur deklaratorische Bedeutung zukommt (so ausdrücklich KGH-EKD, Beschl. v. 29.5.2006 – II-0124/M4-06 – Beschlussausfertigung S. 6 <unter Gründe II 1 a>).
2. Einschlägig für die Eingruppierung der Mitarbeiterin M ist die Abteilung 1 „Allgemein“ der EntgeltO, wie sich aus der Vorbemerkung 1 zur Entgeltordnung ergibt. Maßgeblich für die Entscheidung, ob diese Mitarbeiterinnen in Entgeltgruppe K 1 - wie die Antragstellerin meint - oder in Entgeltgruppe K 2 - so die Auffassung der Mitarbeitervertretung – einzugruppieren sind, sind die Bestimmungen dieser beiden Entgeltgruppen. Sie lauten wie folgt:
Entgeltgruppe K 1
Arbeitnehmerin mit einfachen Tätigkeiten, für die eine Einweisung erforderlich ist.
(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Es besteht ein klar abgegrenzter Aufgabenbereich.)
Beispiele:
• Hilfskraft im Hauswirtschaftsbereich
• Hilfskraft im Außenbereich
• Raumpflegerin, soweit nicht höher eingruppiert
• Botin
Entgeltgruppe K 2
Arbeitnehmerin mit einfachen Tätigkeiten, für die eine Einarbeitung erforderlich ist.
(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Es bedarf einer Einarbeitung. Es ist ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung erforderlich.)
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zum einen, dass die Eingruppierung von Raumpflegerinnen davon abhängt, ob für die ihnen übertragenen Tätigkeiten lediglich eine Einweisung erforderlich ist - dann Entgeltgruppe K 1 - oder ob hierfür eine Einarbeitung notwendig ist - dann Entgeltgruppe K 2. Eine Definition der unbestimmten Rechtsbegriffe „Einweisung“ und „Einarbeitung“ enthalten die Entgeltgruppen K 1 und K 2 nicht. Zum anderen ergibt sich aus dem Klammerzusatz der Entgeltgruppe K 1, dass ein weiteres Merkmal für die Entgeltgruppe K 1 ist, dass „ein klar abgegrenzter Aufgabenbereich hinsichtlich der übertragenen einfachen Tätigkeiten besteht“.
Aus dem Zusammenhang beider Entgeltgruppen folgt, dass die Einarbeitung ein deutliches Mehr an Unterweisung der Arbeitnehmerin gegenüber der Einweisung erfordert, sie im Allgemeinen geraumer Zeit bedarf und mit einem gewissen Lernfaktor verbunden ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich auch bei den von der Entgeltgruppe K 2 erfassten Tätigkeiten um einfache Tätigkeiten handelt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Klammerzusatz in der Entgeltgruppe K 2, dass für die von dieser Entgeltgruppe erfassten Tätigkeiten „ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung erforderlich ist.“ Auch die Auslegung dieses Merkmals muss sich daran orientieren, dass es sich um einfache Tätigkeiten handelt, für die keine Ausbildung erforderlich ist.
Nach Auffassung des Kirchengerichts wird aus dem Vorstehenden deutlich, dass die teilweise von Dienststellenleitungen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des VKDA im Rundschreiben 6/2007 vertretene Auffassung, dass Raumpflegerinnen im Regelfall in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 tarifrechtlich eingruppiert seien, in dieser Allgemeinheit unzutreffend ist. Maßgeblich sind vielmehr die konkret übertragenen Tätigkeiten (§ 14 Abs. 2 Unterabs. 1 KAT). Nach allgemeiner Kenntnis und Berufserfahrung der Mitglieder des Kirchengerichts gibt es keine typischen / standardisierten Tätigkeiten von Raumpflegerinnen; die ihnen übertragenen Tätigkeiten sind vielmehr vielfältig und unterschiedlich. Es bedarf daher in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung der von der Raumpflegerin konkret wahrzunehmenden Aufgaben. Eine Auslegung der Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 dahin, dass die einer Raumpflegerin übertragenen Tätigkeiten im Regelfall lediglich eine Einweisung erforderten, findet keine Grundlage in den in Rede stehenden Entgeltmerkmalen. Sie geht im Übrigen von einem in Wirklichkeit nicht bestehenden „Standardsachverhalt“ aus, wie bereits vom Kirchengericht hervorgehoben wurde.
3. In Anwendung der vorstehenden Auslegungsgrundsätze (oben 2.) ist festzustellen, dass es sich bei den Reinigungstätigkeiten, die der Raumpflegerin M übertragen worden sind, um einfache Tätigkeiten handelt, die eine Einarbeitung erfordern. Frau M ist daher in die Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 der EntgeltO einzugruppieren.
Das Kirchengericht ist aufgrund des gesamten schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Beteiligten, insbesondere unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten detaillierten Arbeitsplatzbeschreibung davon überzeugt, dass es sich bei den der Mitarbeiterin M übertragenen Reinigungsarbeiten nicht um einen klar abgegrenzten Aufgabenbereich im Sinne des Klammerzusatzes der Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 handelt und diese Reinigungstätigkeiten nur aufgrund einer Einarbeitung im oben näher erläuterten Sinne (siehe unter 2. <S. 7>) wahrgenommen werden können.
Die Mitarbeiterin M hat täglich im Pastorat das Büro zu lüften, den Papierkorb zu leeren, zu saugen und Staub zu wischen, im dort befindlichen sog. Bad das WC und das Waschbecken zu säubern. Des Weiteren sind die Damen- und Herrentoiletten im Gemeindesaal täglich zu lüften und die WCs und Waschbecken zu reinigen. Ferner ist die Gemeindeküche täglich zu lüften, aufzuräumen sowie benutztes Geschirr pp. zu reinigen. Der Gemeindesaal ist ebenfalls täglich zu lüften und zu fegen; der dort befindliche Flur ist zu lüften, zu fegen und zu saugen.
Die Mitarbeiterin M hat in der Regel einmal wöchentlich im Büro die Schreibtische und Türen feucht abzuwischen, die Teeküche zu reinigen, die Abstellkammer zu fegen, die Damen- und Herrentoiletten im Gemeindesaal zu wischen, sowie Papierhandtücher, Toilettenpapier und Seife - je nach Bedarf - aufzufüllen und die Kirchentoiletten zu reinigen.
Sie hat in der Regel zweimal wöchentlich das sog. Bad zu wischen, das Archiv zu saugen, den Konfirmandenraum ein- bis zweimal zu wischen und Staub zu saugen, die Küche zu wischen sowie den Gemeindesaal zu wischen und Staub zu wischen. Desgleichen sind die Außentreppen zu fegen und zu wischen.
Etwa alle fünf bis sechs Wochen - je nach Bedarf - hat die Mitarbeiterin M die Fenster im Bereich des Gemeindehauses von innen und außen zu reinigen.
Neben den vorgenannten Tätigkeiten hat die Mitarbeiterin M regelmäßig noch verschiedene Tätigkeiten zu verrichten im Zusammenhang mit den Gottesdiensten in der Kirche in G sowie der Kirche in H (jeweils zweimal im Monat) sowie bei besonderen Amtshandlungen (Trauungen und Beerdigungen).
Die sachgemäße Wahrnehmung und Koordination der vorgenannten unterschiedlichen Reinigungsarbeiten erfordert nach der Überzeugung des Kirchengerichts ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung im Sinne des Klammerzusatzes der Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1. Diese Fähigkeiten können nach Einschätzung des Kirchengerichts im Allgemeinen nur durch eine Einarbeitung vermittelt werden.
Dabei ist es eingruppierungsrechtlich ohne Bedeutung, ob die betroffene Mitarbeiterin durch einen Verantwortlichen der Antragstellerin in die von ihr auszuübenden Tätigkeiten / ihr übertragenen Aufgaben eingearbeitet worden ist. Denn maßgeblich ist allein, ob die auszuübenden einfachen Tätigkeiten, für die eine Ausbildung nicht erforderlich ist, einer Einarbeitung bedürfen. Auf die persönlichen (besonderen) Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, über die die Mitarbeiterin M bereits bei Beginn ihrer Tätigkeit verfügte (beispielsweise langjährige hausfrauliche Erfahrung), kommt es insoweit nicht an.
Die Mitarbeiterin M bestimmt in eigener Verantwortung die zeitliche Reihenfolge / den Reinigungsplan für die nicht täglich zu reinigenden Räume und Gegenstände, wie die Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Kirchengerichts eingeräumt haben. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass es gelegentlich vorkommt, dass der Vorsitzende des Kirchenvorstandes oder ein anderer Verantwortlicher der Kirchengemeinde der Mitarbeiterin M einen Hinweis gibt, dass dieser oder jener Raum oder Gegenstand alsbald gereinigt werden müsse.
Die eigenständige Arbeitseinteilung – sachgemäße / zweckmäßige Koordination der unterschiedlichen Reinigungsarbeiten innerhalb des festgelegten Zeitrahmens von insgesamt 18 Wochenstunden ist nach der Überzeugung des Kirchengerichts nur mit einem gewissen Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung im Sinne des Klammerzusatzes der Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 zu erfüllen. Dabei ist auf die Gesamtheit der zu erledigenden Aufgaben abzustellen und nicht auf die verschiedenen Einzeltätigkeiten. Im Hinblick auf die Vielzahl der übertragenen - für sich genommenen - einfachen Tätigkeiten besteht vorliegend kein klar abgegrenzter Aufgabenbereich im Sinne des Klammersatzes der Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1.
Das Kirchengericht vermag daher der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung nicht zu folgen, dass die in Rede stehenden Reinigungsarbeiten von jedem Erwachsenen nach einer entsprechenden Einweisung übernommen werden könnten und jeder Erwachsene die erforderlichen Kenntnisse mitbringe. Denn es gibt keine typischen (standardmäßigen) Kenntnisse und Fertigkeiten eines Erwachsenen im Hinblick auf Reinigungstätigkeiten. Im Übrigen lassen sich etwaige im eigenen Haushalt erworbene Reinigungsfertigkeiten nicht ohne weiteres auf die hier in Rede stehenden Reinigungstätigkeiten übertragen. Zum einen sind die jeweiligen persönlichen Ansprüche / Vorstellungen eines Erwachsenen hinsichtlich des Umfanges und der Intensität von Reinigungsarbeiten (Hausputz) in der Wohnung sehr unterschiedlich, zum anderen unterscheiden sich Wohnungen nach Größe, Zimmerzahl und Raumgestaltung beträchtlich.
4. Aus der vorstehenden Feststellung (unter 3.) folgt, dass die beabsichtigte Eingruppierung der Mitarbeiterin M gegen eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe a MVG-EKD verstößt. Die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises K ist daher berechtigt, die gem. § 42 Buchstabe c MVG-EKD erforderliche Zustimmung zur Eingruppierung zu verweigern.

III.

Der kirchengerichtliche Beschluss ist für die Beteiligten des Verfahrens gem. § 60 Abs. 8 Satz 1 MVG-EKD verbindlich.
gez. Kalitzky
(Vorsitzender Richter)