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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:16.10.2008
Aktenzeichen:1 KG 23/2008
Rechtsgrundlage:MVG-EKD:
§ 38 Abs. 4
§ 42 lit. c
§ 60 Abs. 5
KAT (neu):
§ 14 Absätze 1 und 2
EntgeltO zum KAT (neu):
Abteilung 4, Entgeltgruppen 4 und 5
Lohngruppenverzeichnis zum KArbT-NEK (alt):
Lohngruppen 4 lit. b und 5 lit. c
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:


Eingruppierung eines Friedhofmitarbeiters ohne Berufsausbildung als Gärtner.
Eigenständige Tätigkeit auf einem gemeindeeigenen Friedhof ohne Friedhofsleiter, ohne Vorarbeiter oder weitere Mitarbeiter.
Abgrenzung zwischen Entgeltgruppen K 4 und K 5 der Abteilung 4 der EntgeltO zum KAT. Typische Tätigkeiten eines Friedhofgärtners (mit qualifizierter Berufsausbildung zum Gärtner).
Entgeltrechtliche Bedeutung einer (kirchen)verwaltungseigenen Prüfung als Hilfsgärtner (s. Lohngruppenverzeichnis zum KArbT, Lohngruppe 4 Buchstabe b
Prüfung als Werker / Werkerin im Gartenbau vor der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (vgl. EntgeltO Abt. 4, Entgeltgruppe 4)
Versäumung der Zweiwochenfrist zur Anrufung des Kirchengerichts nach § 38 Absatz 4 MVG-EKD führt in Eingruppierungsfällen regelmäßig nicht zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags der Dienststellenleitung gemäß § 60 Absatz 5 MVG-EKD (wie Beschluss KGH.EKD – Erster Senat für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten - vom 8. August 2005, in ZMV 2006, S. 199 <201>)

Tenor:

Es wird gemäß § 60 Absatz 5 Satz 1 MVG-EKD festgestellt, dass die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises K nicht berechtigt ist, die nach § 42 Buchstabe c erforderliche Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung des Friedhofsmitarbeiters M in die Entgeltgruppe K 4 Fallgruppe I der Abteilung 4 – Friedhofsdienst – der EntgeltO zum KAT gemäß § 41 Absatz 1 MVG-EKD zu verweigern.

Gründe:


I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mitarbeitervertretung berechtigt ist, die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung des Friedhofsmitarbeiters M in die Entgeltgruppe K 4 Fallgruppe I der Abteilung 4 – Friedhofsdienst – der EntgeltO zum KAT (§ 41 Buchstabe c MVG-EKD) zu verweigern. Der Mitarbeiter M ist auf dem gemeindeeigenen Friedhof seit über 15 Jahren beschäftigt. Er ist der einzige Mitarbeiter auf diesem Friedhof. Er hat eine abgeschlossene Maschinenschlosserlehre (mit Gesellenbrief) gemacht. Auf dem Friedhof gibt es weder einen Vorarbeiter noch einen Friedhofsleiter. Am 11. März 1998 hat der Mitarbeiter M vor dem gemeinsamen Prüfungsausschuss der Kirchenkreise Rantzau, Neumünster und Bad Segeberg nach den Bestimmungen der gemeinsamen Prüfungsordnung dieser Kirchenkreise eine verwaltungseigene Prüfung als „Hilfsgärtner“ abgelegt.
Nach Bestehen der vorgenannten verwaltungseigenen Prüfung war der Mitarbeiter M zunächst in die Lohngruppe 4 Fallgruppe b des Lohngruppenverzeichnisses zum KArbT-NEK eingruppiert („Arbeiter, die nach einer mindestens dreijährigen, ununterbrochenen Beschäftigung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren und nach Vollendung des 23. Lebensjahres eine verwaltungseigene Prüfung erfolgreich abgelegt haben und eine entsprechende Tätigkeit ausüben“). Später wurde er im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Lohngruppe 5 Fallgruppe c des Lohngruppenverzeichnisses zum KArbT-NEK eingruppiert.
Die Antragstellerin informierte die Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 16. März 2007 darüber, in welcher Weise die in der Kirchengemeinde beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in das Entgeltsystem des ab dem 1. April 2007 geltenden KAT überführt werden sollen. Dabei wurde die bisherige Eingruppierung nach der Vergütungsordnung VergO des KAT-NEK bzw. die Lohngruppe nach dem KArbT-NEK und die beabsichtigte Neueingruppierung nach der EntgeltO zum KAT angegeben. Hinsichtlich des Mitarbeiters M sei die Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 4 der Abteilung 4 vorgesehen.
Die Mitarbeitervertretung widersprach in ihrem Schreiben vom 27. April 2007 an den Kirchenvorstand der Kirchengemeinde G der beabsichtigten Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 4. Denn nach ihrer Auffassung sei der Mitarbeiter M in die Entgeltgruppe K 5 der Abteilung 4 der EntgeltO zum KAT eingruppiert, da er als Friedhofsarbeiter alle anfallenden Aufgaben seit über 15 Jahren allein und eigenverantwortlich verrichte. Konkret sei Herr M nach dem alten Tarifvertrag aufgrund eines Bewährungsaufstieges in die Lohngruppe 5 des Lohngruppenverzeichnisses Lohngruppe 5 Fallgruppe c eingruppiert gewesen. Dies sei auch bei der Umstellung auf den neuen Tarifvertrag zu beachten. Die bisherige Lohngruppe 5 entspreche der Entgeltgruppe K 5 der EntgeltO zum KAT.
Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Antrag vom 25. Februar 2008, der am 28. Februar 2008 beim Kirchengericht eingegangen ist, ihre Auffassung weiter, der Friedhofsmitarbeiter M sei zutreffend in die Entgeltgruppe K 4 der Abteilung 4 der EntgeltO zum KAT eingruppiert, so dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund habe, ihre Zustimmung zu dieser Eingruppierung zu verweigern. Sie verweist hierzu auf den bisherigen Schriftverkehr zwischen den Beteiligten sowie auf das Protokoll über die Kirchenvorstandssitzung am 15. November 2007.

Die Antragstellerin beantragt,
dass das Kirchengericht gem. § 60 Absatz 5 Satz 1 MVG-EKD feststellt, dass die Mitarbeitervertretung nicht berechtigt ist, die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung des Friedhofsmitarbeiters M in die Entgeltgruppe K 4 der Abteilung 4 der EntgeltO zum KAT gemäß § 41 Abs. 1 MVG-EKD zu verweigern.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass der Friedhofsmitarbeiter M aufgrund der ihm übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppe K 5 der Abteilung 4 der EntgeltO eingruppiert sei.
Über den Antrag ist zunächst vor der Kammer am 11. September 2008 mündlich verhandelt worden. Auf das hierüber gefertigte Protokoll wird Bezug genommen.
In einer weiteren mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2008 vor dem Vorsitzenden der Kammer (gem. § 61 Absatz 2 Satz 3 MVG-EKD) ist der Friedhofsmitarbeiter M zu den von ihm konkret wahrgenommenen Tätigkeiten auf dem Friedhof in G angehört worden. Darüber hinaus ist der Leiter der Friedhöfe X, Y, Z als Sachverständiger für die typischen Tätigkeiten von Friedhofsmitarbeitern, insbesondere von Friedhofsgärtnern im engeren Sinne (Gärtner mit erfolgreicher Prüfung vor einer Landwirtschaftskammer nach mindestens zweieinhalbjähriger Ausbildung) hinzugezogen worden.

II.

Der Antrag der Kirchengemeinde G ist zulässig.
Der Zulässigkeit steht vorliegend § 38 Abs. 4 MVG-EKD nicht entgegen. Denn die zweiwöchige Frist zur Anrufung des Kirchengerichts gilt nicht für Fälle der Mitbestimmung bei der Eingruppierung (siehe Beschluss KGH.EKD – Erster Senat für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten - vom 8. August 2005 – I-0124/L22-05 - <unter II 2 b>, veröffentlicht im Internet auf der Homepage EKD <Recht, Das Mitarbeitervertretungsrecht> sowie in ZMV 2006, S. 199 <201>). Dies beruht darauf, dass es sich bei der Eingruppierung nicht um eine vom Willen der Dienststellenleitung abhängige Maßnahme handelt, sondern die Dienststellenleitung übt lediglich eine ihr obliegende Pflicht aus, die zutreffende Vergütungsgruppe/Entgeltgruppe festzustellen. Die Entgeltregelung des § 14 Absatz 2 KAT sieht kein der Willensbildung zugängliches finales Handeln der Dienststellenleitung vor, sondern leitet die zutreffende Entgeltgruppe aus der gesamten, nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit ab. Die Eingruppierung ist somit entgeltrechtlicher Nachvollzug aus der übertragenen Tätigkeit (vgl. KGH-EKD a.a.O. <unter II 2 a> = ZMV 2006, S. 201). Demgemäß steht der Mitarbeitervertretung für die Mitbestimmung bei der Eingruppierung (§§ 38, 41, 42 Buchstabe c MVG-EKD) ein lediglich „kontrollierendes“ Mitbestimmungsrecht zu, nämlich das Recht zu prüfen, ob die von der Dienststellenleitung angenommene Zuordnung der Tätigkeit in den Entgeltgruppenkatalog (rechtlich) zutrifft. Dies stellt jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung dar (vgl. KGH-EKD a.a.O. <unter II 2 a>).
Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Mitbestimmungsverfahren nach § 38 Absatz 4 MVG-EKD grundsätzlich solange durchführbar ist, wie die nicht nur vorübergehende Zuweisung der Tätigkeit andauert, auf die Einhaltung der Frist des §§ 38 Absatz 4 MVG-EKD kommt es nicht an (KGH-EKD a.a.O. <unter II 2 b> = ZMV 2006, 201; ebenso: Fey/Rehren, MVG-EKD, § 38 - 21. Erg.-Lfg. Juli 2006 - Rdnr. 21 a. E.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Friedhofsmitarbeiter M ist nach wie vor in der Kirchengemeinde tätig.
Der Antrag ist auch begründet.
Das Kirchengericht ist aufgrund des gesamten schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Beteiligten sowie der im Verfahren eingeholten Stellungnahmen und Auskünfte davon überzeugt, dass der Friedhofsmitarbeiter M aufgrund der ihm übertragenen Tätigkeiten auf dem Friedhof G der Antragstellerin in die Entgeltgruppe K 4 Fallgruppe I der Abteilung 4 – Friedhofsdienst – der EntgeltO zum KAT eingruppiert ist und die Mitarbeitervertretung daher nicht nach § 41 Absatz 1 MVG-EKD berechtigt ist, dieser Eingruppierung zu widersprechen.
1. Die Eingruppierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Antragstellerin richtet sich seit dem 1. April 2007 nach dem KAT vom 1. Dezember 2006 (GVOBl. 2007, S. 119 ff.). Die durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum KAT vom 26. Februar 2008 (GVOBl 2008, S. 210) mit Wirkung vom 1. April 2008 erfolgten Änderungen (§ 2 Satz 1 a.a.O.) sind vorliegend nicht anzuwenden, da es hier um die erstmalige Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter der Geltung des "neuen“ KAT zum 1. April 2007 geht.
Nach § 14 Absatz 1 KAT richtet sich die Eingruppierung der Arbeitnehmerin nach den Tätigkeitsmerkmalen der EntgeltO (Anlage 1). Die Arbeitnehmerin erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert ist. Nach Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Vorschrift ist die Arbeitnehmerin in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Unterabsatz 2 lautet: "Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. "
Diese tarifrechtlichen Bestimmungen sind dahin zu verstehen, dass dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin bei Erfüllung der tariflichen Anforderungen ein entsprechender Entgeltanspruch (Vergütungsanspruch) zusteht und der Entscheidung des Dienstgebers (Anstellungsträgers) nur deklaratorische Bedeutung zukommt (so ausdrücklich KGH-EKD, Beschluss vom 29. Mai 2006 – II-0124/M4-06 – Beschlussausfertigung S. 6 <unter Gründe II 1 a>).
2. Nach den vorgenannten Eingruppierungsgrundsätzen richtet sich die Eingruppierung des Mitarbeiters M nach der Abteilung 4 „Friedhofsdienst“ der EntgeltO zum KAT. Hiervon sind auch die Beteiligten zutreffend ausgegangen. Maßgeblich für die Entscheidung, ob der Mitarbeiter M in die Entgeltgruppe K 4 – wie die Antragstellerin meint – oder in die Entgeltgruppe K 5 – so die Auffassung der Mitarbeitervertretung – einzugruppieren ist, sind die Bestimmungen dieser beiden Entgeltgruppen. Sie lauten wie folgt:
Entgeltgruppe K 4
I) Arbeitnehmerin mit mindestens einjähriger, erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und entsprechenden Tätigkeiten oder
Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 3 mit umfassenden arbeitsfeldspezifischen Kenntnissen, die erhebliche Verantwortung für hochwertiges Gerät (z. B. Friedhofsbagger, Aufsitzmäher) trägt.
Beispiel:
• Werkerin im Gartenbau
II) Arbeitnehmerin mit folgenden Tätigkeiten:
• Friedhofswartin mit förderlicher Berufsausbildung und/oder ständigem Küsterdienst
Entgeltgruppe K 5
Arbeitnehmerin mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung von in der Regel mindestens zweieinhalbjähriger Dauer und entsprechenden Tätigkeiten oder Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 4 mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Schwierige fachliche Tätigkeiten:
Die schwierigen fachlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Entgeltgruppe ergeben sich z. B. aus der Kompliziertheit der Aufgaben oder aus geforderten Spezialkenntnissen.)
Beispiel:
• Gärtnerin mit entsprechenden Tätigkeiten.
Die Entgeltgruppe K 3, auf die in Entgeltgruppe K 4 Fallgruppe I Bezug genommen wird, lautet wie folgt:
Entgeltgruppe K 3
Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten, die arbeitsfeldspezifische Kenntnisse und eine fachliche Einarbeitung fordern.
(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Die arbeitsfeldspezifischen Kenntnisse sind Kenntnisse, die nicht nur über die Einarbeitung erworben werden.)
Beispiel:
• Friedhofswartin, soweit nicht höher eingruppiert.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Friedhofsmitarbeiter mit einer qualifizierten Ausbildung zum Gärtner und einer entsprechenden Tätigkeit in die Entgeltgruppe K 5 „grundeingruppiert“ sind. Mitarbeiter, die nicht über eine solche qualifizierte Ausbildung zum Gärtner verfügen, sind – wenn bei ihnen ansonsten die Voraussetzungen der Entgeltgruppe K 4 gegeben sind – in die Entgeltgruppe K 5 einzugruppieren, wenn ihnen zugleich schwierige fachliche Tätigkeiten zugewiesen sind. Entsprechend dem Klammerzusatz in Entgeltgruppe K 5 ergeben sich die geforderten „schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ entweder aus der Kompliziertheit der Aufgaben oder aus geforderten Spezialkenntnissen.
a) Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien für die Eingruppierung von Friedhofsmitarbeitern in die Entgeltgruppen K 3 bis K 5 der Abteilung 4 der EntgeltO zum KAT ist das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse davon überzeugt, dass der Mitarbeiter M aufgrund der ihm übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppe K 4 Fallgruppe I eingruppiert ist.
Die Auffassung der Antragstellerin, dass der Mitarbeiter im Friedhofsdienst M aufgrund der ihm übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppe K 4 eingruppiert ist, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Das Kirchengericht sieht die Eingruppierungskriterien der Fallgruppe I der Entgeltgruppe K 4 vorliegend als erfüllt an („Arbeitnehmerin mit mindestens einjähriger, erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und entsprechenden Tätigkeiten.“).
Es kann dahin stehen, ob es für die typischen Tätigkeiten im Bereich von Friedhöfen eine staatlich normierte Ausbildung von mindestens zwölfmonatiger Dauer mit einer vorgesehenen Abschlussprüfung gibt. Dem Vorsitzenden des Kirchengerichts ist bei seiner Recherche von keinem der Fachleute ein Ausbildungsgang/eine Ausbildung von lediglich einem Jahr Dauer genannt worden. Nach der mündlich eingeholten Auskunft der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein sowie der dem Kirchengericht übersandten „Regelung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein über die Berufsausbildung und Prüfung zum Werker/zur Werkerin im Gartenbau vom 1. August 2006 dauert die Ausbildung zum/zur Werker/in im Gartenbau in der Regel drei Jahre (§ 3 Satz 1 der Regelung). Es besteht daher im Hinblick auf die genannte Berufsausbildung und Prüfung zum Werker/zur Werkerin im Gartenbau ein Widerspruch zu dem in der Entgeltgruppe K 4 Fallgruppe I genannten Beispiel „Werkerin im Gartenbau“. Denn diese Ausbildung dauert, wie eben festgestellt, im Regelfall drei Jahre.
Auch wenn der Friedhofsmitarbeiter M keine Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer mit entsprechender Prüfung gemacht hat, erfüllt er nach der Überzeugung des Kirchengerichts die mit dem in Rede stehenden Tarifmerkmal geforderte Qualifikation von fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich der Friedhofsgärtnerei. Denn er hat am 11. März 1998 vor dem Prüfungsausschuss der Kirchenkreise Rantzau, Neumünster und Bad Segeberg erfolgreich eine Prüfung als Hilfsgärtner abgelegt, und zwar nach einer mehrjährigen Tätigkeit auf dem Friedhof in G.
b) Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung des Friedhofsmitarbeiters M in die Entgeltgruppe K 5 liegen dagegen nach der Überzeugung des Kirchengerichts nicht vor.
aa) Die vom Mitarbeiter M im März 1998 abgelegte verwaltungseigene Prüfung als Hilfsgärtner entspricht nicht der Qualifikation eines Gärtners aufgrund einer mindestens zweieinhalbjährigen anerkannten Berufsausbildung und Abschlussprüfung vor der zuständigen Landwirtschaftskammer als „Gärtner“.
Nach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden verwaltungseigenen Prüfungsordnung für Hilfsgärtner der Kirchenkreise Rantzau, Neumünster und Bad Segeberg und der dazu eingeholten Auskünfte, insbesondere des Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Friedhofsbeauftragten der Kirchenkreise der NEK (s. Aktenvermerk des Vorsitzenden vom 26. September 2008, der den Beteiligten in Kopie zur Kenntnis gegeben worden ist), ist das Kirchengericht davon überzeugt, dass diese Prüfung für Hilfsgärtner nicht einer Gärtnerprüfung aufgrund einer mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildung entspricht. Diese gerichtliche Bewertung der Prüfung zum Hilfsgärtner wird von der Mitarbeitervertretung nicht angezweifelt. Auf eine entsprechende ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2008 hat die stellvertretende MAV-Vorsitzende erklärt, dass die Mitarbeitervertretung sich dieser Auffassung anschließe.
bb) Nach der Überzeugung des Kirchengerichts sind vorliegend auch nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe K 5 2. Alternative („Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 4 mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.“) erfüllt.
Dieses Eingruppierungsmerkmal könnte nach dem Sinn und Zweck der Regelung u. a. erfüllt sein, wenn dem Mitarbeiter M Tätigkeiten übertragen worden sind, die von ihren Anforderungen her nach Art und Umfang den Tätigkeiten entsprechen, die typischer Weise von Gärtnern im Friedhofsdienst zu erbringen sind.
Hiervon hat sich das Kirchengericht aufgrund der informatorischen Befragung des Mitarbeiters im Friedhofsdienst M, den in der mündlichen Verhandlung gegebenen Auskünften des Sachverständigen sowie dem schriftlichen und mündlichen Vorbringen der Beteiligten nicht überzeugen können.
Allein der Umstand, dass der Mitarbeiter M die überwiegend auf dem Friedhof anfallenden Arbeiten allein zu erledigen hat, es weder einen Friedhofsleiter oder Vorarbeiter gibt, rechtfertigt nicht seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 5. Es kommt vielmehr auf die fachlichen Anforderungen an, die mit der ordnungsgemäßen Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben einhergehen.
Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass zu den typischen Tätigkeiten eines Friedhofsgärtners im engeren Sinne die eingehende fachliche Beratung von Grabnutzungsberechtigten und die Anlage von Grabanlagen gehören. Hierzu hat der Mitarbeiter M – zusammengefasst – erklärt: Er werde gelegentlich, d. h. vielleicht einmal in der Woche oder innerhalb von zwei Wochen von Grabnutzungsberechtigten angesprochen und um Rat gebeten. Dies könne beispielsweise der Fall sein, wenn jemand meine, dass die Buchsbaumhecke am Grab wegen Pilzbefalls eingehe. So habe er in einem konkreten Fall der Grabnutzungsberechtigten geraten, die Begonien in einem größeren Abstand zur Buchsbaumhecke zu pflanzen. Bei einem zu engen Abstand und häufigem Gießen der Pflanzen könne sich dies negativ auf die Buchsbaumhecke auswirken. Sie habe sich jedoch nicht an seinen Ratschlag gehalten. Als er sich dann später die angeblich von einem Pilz befallene Buchsbaumhecke angesehen habe, habe er zum einen festgestellt, dass der befürchtete Pilzbefall nicht vorliege und die Ursache für das scheinbar kranke Aussehen der Hecke hierfür in dem zu engen Abstand zwischen Buchsbaumhecke und Blumen liege.
Der Mitarbeiter M wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er sich durch regelmäßiges Lesen der Fachliteratur über Jahre hinweg ein umfängliches Wissen, das für die Ausübung seiner Berufstätigkeit förderlich sei, angeeignet habe.
Demgegenüber hat Pastor P unwidersprochen ausgeführt, dass die von dem Mitarbeiter M geschilderten Beratungen nicht zu seinen Dienstaufgaben gehörten, der Kirchenvorstand ihn hieran jedoch auch nicht hindere.
Die Anlage von Grabflächen gehört dagegen nicht zu den Aufgaben, die dem Friedhofsmitarbeiter M übertragen worden sind. In diesem Zusammenhang hat Pastor P in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Friedhofssatzung der Kirchengemeinde G sehr detailliert festlege, wie die Gräber zu gestalten sind. Dies gelte sowohl für die Grabeinfassungen wie für die Bepflanzung der Gräber. Schließlich schneidet der Friedhofsmitarbeiter M auch keine langen und hohen Hecken auf dem Friedhof, eine Tätigkeit, die nach den Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls zu den typischen Aufgaben eines Friedhofsgärtners gehört.
Die übrigen, in der von dem Friedhofsmitarbeiter M aufgestellten Arbeitsplatzbeschreibung genannten Tätigkeiten sind nach den Erläuterungen des Sachverständigen keine Tätigkeiten, die regelmäßig nur von einem Friedhofsgärtner erledigt werden/erledigt werden können.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die dem Mitarbeiter M zur selbstständigen Erledigung übertragenen Tätigkeiten nicht den Tätigkeiten entsprechen, die typischer Weise einem Friedhofsgärtner im engeren Sinne obliegen. Denn es fehlen verschiedene Tätigkeiten, die im Regelfall von einem Friedhofsgärtner zu erledigen sind.

III.

Der Beschluss des Kirchengerichts ist gemäß § 60 Absatz 8 Satz 1 MVG-EKD für die Beteiligten verbindlich.
gez. Kalitzky
(Vorsitzender Richter)