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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:14.02.2008
Aktenzeichen:1 KG 33/2007
Rechtsgrundlage:MVG-EKD:
§ 38 Abs. 4
§ 42 lit. c
§ 60 Abs. 5
KAT (neu):
§ 14 Absätze 1 und 2
EntgeltO zum KAT (neu):
Abteilung 1, Entgeltgruppen 1 und 2
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:


Eingruppierung einer Raumpflegerin und hauswirtschaftlichen Hilfskraft (Küchenhilfe).
Maßgebliche Eingruppierungsmerkmale für die Entgeltgruppen K 1 und K 2 der Abteilung 1 der Entgeltordnung zum KAT (neu).
Es gibt keine typischen / standardisierten Tätigkeiten von Raumpflegerinnen; die ihnen übertragenen Tätigkeiten sind vielmehr vielfältig und unterschiedlich. Es bedarf daher in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung der von der Raumpflegerin konkret wahrzunehmenden Aufgaben. Eine Auslegung der Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 dahin, dass die einer Raumpflegerin übertragenen Tätigkeiten im Regelfall lediglich eine Einweisung erforderten, findet keine Grundlage in den maßgeblichen Entgeltmerkmalen.
Die eigenständige Arbeitseinteilung und die sachgemäße / zweckmäßige Koordination der unterschiedlichen Reinigungs- und Küchenarbeiten innerhalb des festgelegten Zeitrahmens im Bereich der Kindertagesstätte und unter Beachtung der täglich festgelegten Essenszeiten erfordern nach der Überzeugung des Kirchengerichts ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung im Sinne des Klammerzusatzes der Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1. Diese Fähigkeiten können im Allgemeinen nur durch eine Einarbeitung vermittelt werden. Hierbei ist auf die Gesamtheit der zu erledigenden Aufgaben abzustellen und nicht auf die verschiedenen Einzeltätigkeiten. Im Hinblick auf die Vielzahl der übertragenen – für sich genommen – einfachen Tätigkeiten besteht deshalb kein klar abgegrenzter Aufgabenbereich im Sinne des Klammersatzes der Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1.
Bei den in den Entgeltgruppen K 1 und K 2 der Abteilung 1 erfassten Raumpflegerinnen und hauswirtschaftlichen Hilfskräften ist vom Ansatz her auf eine Personengruppe abzustellen, die über keine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt. Es ist deshalb ohne eingruppierungsrechtliche Bedeutung, ob im Einzelfall die mit diesen Tätigkeiten betraute Mitarbeiterin aufgrund langjähriger Erfahrungen mit Reinigungs- und Küchenarbeiten im eigenen Haushalt keiner Einarbeitung bedarf, sondern es ausreicht, ihr die zu reinigenden Räumlichkeiten und Gegenstände sowie die zu verwendenden Putz- und Reinigungsmittel zu nennen, die zu erledigenden Küchenarbeiten zu benennen und die einzusetzenden Küchengeräte zu zeigen und ggf. deren Funktionsweise zu erklären.

Tenor:

Der Antrag der Ev.-Luth. Kirchengemeinde G betreffend die Eingruppierung der Raumpflegerin M in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT wird abgelehnt.

Gründe:


I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mitarbeitervertretung berechtigt ist, die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Raumpflegerin M in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag - KAT - vom 1.12.2006 (§ 42 Buchstabe c MVG-EKD) zu verweigern.
Die Mitarbeiterin M ist seit April 2007 wieder als Raumpflegerin in der Kirchengemeinde G mit insgesamt 30 Wochenstunden beschäftigt. Ihr sind Reinigungsarbeiten im Gemeindezentrum (fünf Wochenstunden) und im Kindergarten (15 Wochenstunden Reinigungsarbeiten, 10 Wochenstunden Küchendienst) zugewiesen.
Mit Schreiben vom 30. März 2007 unterrichtete der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde G die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises K von seiner Absicht, die Mitarbeiterin M in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT einzugruppieren und bat um Zustimmung. Im Verlaufe des Mitbestimmungsverfahrens erstellte die Antragstellerin eine Arbeitsplatzbeschreibung (Stand Juni 2007) betreffend die der Raumpflegerin M übertragenen Tätigkeiten und informierte die Mitarbeitervertretung hierüber.
Die Mitarbeitervertretung widersprach der beabsichtigten Eingruppierung. Sie vertrat die Auffassung, dass die Mitarbeiterin M aufgrund der ihr übertragenen Tätigkeiten tariflich in die Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 einzugruppieren sei.
Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Antrag vom 10. Juli 2007, der am 11. Juli 2007 beim Kirchengericht eingegangen ist, ihre Auffassung weiter, die Mitarbeiterin M sei zutreffend in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO eingruppiert, so dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund habe, ihre Zustimmung zu dieser Eingruppierung zu verweigern. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
Für die der Mitarbeiterin M übertragenen Tätigkeiten sei lediglich eine „Einweisung“ im Sinne der Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO erforderlich, nicht aber eine „Einarbeitung“, wie sie in Entgeltgruppe K 2 verlangt werde. Dies werde auch daran deutlich, dass ihr von ihrer Vorgängerin lediglich gezeigt worden sei, was in der Küche für sie zu tun sei. Hinsichtlich der Reinigungsarbeiten habe sich die Einweisung auf ein Minimum beschränkt, weil Frau M als Mutter dort versorgter Kinder die Räume schon gekannt habe. Die Antragstellerin beziehe sich für ihre Bewertung der Frau M übertragenen Tätigkeiten auf das Rundschreiben 06/2007 des VKDA-NEK vom 4.4.2007 (Erläuterungen zur Eingruppierung Reinigungskräfte <II. KAT-Reform 2 b>). Danach seien Raumpflegerinnen grundsätzlich in die Entgeltgruppe K 1 einzugruppieren. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 2 erfordere dagegen besondere Tätigkeiten, die von der "normalen" Raumpflege abwichen. Es gebe vorliegend keine qualitativen Unterschiede zwischen den Reinigungsanforderungen in den beiden Bereichen Gemeinde und Kindertagesstätte. Die Antragstellerin sei jedoch bereit, Frau M hinsichtlich der zu leistenden 10 Wochenstunden Küchendienst in die Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 einzugruppieren. Dies habe man der Mitarbeitervertretung auch in dem Erörterungsgespräch am 30. Mai 2007 angeboten; die Mitarbeitervertretung habe dies jedoch abgelehnt.
Die Antragstellerin beantragt,
dass das Kirchengericht gemäß § 60 Abs. 5 Satz 1 MVG-EKD feststellt, dass die Mitarbeitervertretung nicht berechtigt ist, die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Raumpflegerin M in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT gemäß § 41 Abs. 1 MVG-EKD zu verweigern.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die der Mitarbeiterin M übertragenen Tätigkeiten einer Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 der EntgeltO bedürfen, so dass die Eingruppierung nach dieser Entgeltgruppe zu erfolgen habe.
Zur Begründung führt die Mitarbeitervertretung im Wesentlichen aus:
Die der Mitarbeiterin M übertragenen Tätigkeiten in der zur Kindertagesstätte gehörenden Küche seien entgegen der Darstellung in der Arbeitsplatzbeschreibung vom Juni 2007 keine Hilfstätigkeiten bei der Vorbereitung von Mahlzeiten. Frau M bereite vielmehr regelmäßig allein das Mittagessen für die Kinder vor. Sie koche auch Sättigungsbeilagen (Reis, Kartoffeln, Nudeln u.s.w.) gem. dem Speiseplan, stelle Beilagen bereit (fertige z. B. Rohkostsalate) und sorge für die rechtzeitige Erwärmung der gelieferten Fertigmahlzeiten im Konvektomat. Daneben gehöre das Bereitstellen und Reinigen des benötigten Mittagsgeschirrs, das Säubern der Geräte, das Reinigen der Küchen sowie die Überwachung der Essensvorräte / des Gefriergutes zu ihren Aufgaben.
Zwar mögen die einzelnen Tätigkeiten, zum Beispiel das Schälen von Kartoffeln, nach einfacher Einweisung möglich sein, nicht aber die Koordination aller genannten Tätigkeiten zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich dem Funktionieren der Küche, und noch weniger zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich dem Funktionieren von Reinigung und Küchenarbeit im Zusammenspiel.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Das Kirchengericht ist aufgrund des gesamten schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Beteiligten davon überzeugt, dass die Mitarbeiterin M aufgrund der ihr übertragenen Tätigkeiten als Raumpflegerin und hauswirtschaftliche Hilfskraft in die Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 der EntgeltO Ordnung zum KAT eingruppiert ist. Die Mitarbeitervertretung hat daher zu Recht der von der Antragstellerin beabsichtigten Eingruppierung dieser Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe K 1 gem. § 41 Abs. 1 MVG-EKD widersprochen.
1. Die Eingruppierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Antragstellerin richtet sich seit dem 1.4.2007 nach dem KAT vom 1.12.2006 (GVOBl. 2007, S. 119 ff.). Nach § 14 Abs. 1 KAT richtet sich die Eingruppierung der Arbeitnehmerin nach den Tätigkeitsmerkmalen der EntgeltO (Anlage 1). Die Arbeitnehmerin erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert ist. Nach Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Vorschrift ist die Arbeitnehmerin in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Unterabs. 2 lautet: "Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen."
Diese tarifrechtlichen Bestimmungen sind dahin zu verstehen, dass dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin bei Erfüllung der tariflichen Anforderungen ein entsprechender Entgeltanspruch (Vergütungsanspruch) zusteht und der Entscheidung des Dienstgebers (Anstellungsträgers) nur deklaratorische Bedeutung zukommt (so ausdrücklich KGH-EKD, Beschl. v. 29.5.2006 – II-0124/M4-06 – Beschlussausfertigung S. 6 <unter Gründe II 1 a>).
2. Einschlägig für die Eingruppierung der Mitarbeiterin M ist die Abteilung 1 „Allgemein“ der EntgeltO, wie sich aus der Vorbemerkung 1 zur Entgeltordnung ergibt. Maßgeblich für die Entscheidung, ob die Mitarbeiterin M in Entgeltgruppe K 1 - wie die Antragstellerin meint - oder in Entgeltgruppe K 2 - so die Auffassung der Mitarbeitervertretung - einzugruppieren ist, sind die Bestimmungen dieser beiden Entgeltgruppen. Sie lauten wie folgt:
Entgeltgruppe K 1
Arbeitnehmerin mit einfachen Tätigkeiten, für die eine Einweisung erforderlich ist.
(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Es besteht ein klar abgegrenzter Aufgabenbereich.)
Beispiele:
Hilfskraft im Hauswirtschaftsbereich
Hilfskraft im Außenbereich
Raumpflegerin, soweit nicht höher eingruppiert
Botin
Entgeltgruppe K 2
Arbeitnehmerin mit einfachen Tätigkeiten, für die eine Einarbeitung erforderlich ist.
(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Es bedarf einer Einarbeitung. Es ist ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung erforderlich.)
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Eingruppierung von Raumpflegerinnen davon abhängt, ob für die ihr übertragenen Tätigkeiten lediglich eine Einweisung erforderlich ist - dann Entgeltgruppe K 1 - oder ob hierfür eine Einarbeitung notwendig ist - dann Entgeltgruppe K 2. Eine Definition der unbestimmten Rechtsbegriffe „Einweisung“ und „Einarbeitung“ enthalten die Entgeltgruppen K 1 und K 2 nicht.
Nach Auffassung des Kirchengerichts ist - bezogen auf die Tätigkeit von Raumpflegerinnen - mit Einweisung lediglich das Benennen und Zeigen der zu reinigenden Räume / Örtlichkeiten, ggf. die Angabe bestimmter Reinigungstage, der Umfang / die Intensität der Reinigungsarbeiten sowie Anweisungen zu den zu verwendenden Reinigungs- und Pflegemittel gemeint.
Aus dem Zusammenhang beider Entgeltgruppen folgt, dass die Einarbeitung ein deutliches Mehr an Unterweisung der Arbeitnehmerin gegenüber der Einweisung erfordert, sie im Allgemeinen geraumer Zeit bedarf und mit einem gewissen Lernfaktor verbunden ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich auch bei den von der Entgeltgruppe K 2 erfassten Tätigkeiten um einfache Tätigkeiten handelt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Klammerzusatz in der Entgeltgruppe K 2, dass für die von dieser Entgeltgruppe erfassten Tätigkeiten „ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung erforderlich ist.“ Auch die Auslegung dieses Merkmals muss sich daran orientieren, dass es sich um einfache Tätigkeiten handelt, für die keine Ausbildung erforderlich ist.
Nach Auffassung des Kirchengerichts wird aus dem Vorstehenden deutlich, dass die teilweise von Dienststellenleitungen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des VKDA im Rundschreiben 6/2007 vom 4.4.2007 vertretene Meinung, dass Raumpflegerinnen im Regelfall in Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 tarifrechtlich eingruppiert seien, in dieser Allgemeinheit unzutreffend ist. Maßgeblich sind vielmehr die konkret übertragenen Tätigkeiten (§ 14 Abs. 2 Unterabs. 1 KAT). Nach allgemeiner Kenntnis und Berufserfahrung der Mitglieder des Kirchengerichts gibt es keine typische / standardisierte Tätigkeit von Raumpflegerinnen; die ihnen übertragenen Tätigkeiten sind vielmehr vielfältig und unterschiedlich. Es bedarf daher in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung der von der Raumpflegerin konkret wahrzunehmenden Aufgaben. Eine Auslegung der Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 dahin, dass die einer Raumpflegerin übertragenen Tätigkeiten im Regelfall lediglich eine Einweisung erforderten, findet keine Grundlage in den in Rede stehenden Entgeltmerkmalen. Sie geht im Übrigen von einem in Wirklichkeit nicht bestehenden „Standardsachverhalt“ aus, wie bereits vom Kirchengericht hervorgehoben wurde.
3. In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist festzustellen, dass es sich bei den Reinigungstätigkeiten, die der Raumpflegerin M übertragen worden sind, um einfache Tätigkeiten handelt, die eine Einarbeitung erfordern. Frau M ist daher in die Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 der EntgeltO einzugruppieren.
Das Kirchengericht ist aufgrund des gesamten Vorbringens der Beteiligten einschließlich ihrer in der mündlichen Verhandlung gemachten ergänzenden und erläuternden Angaben davon überzeugt, dass die der Raumpflegerin M übertragenen Reinigungsarbeiten und Tätigkeiten in der Küche der Kindertagesstätte nur aufgrund einer Einarbeitung im oben (unter 2. <S. 6>) näher erläuterten Sinne wahrgenommen werden können.
Die Mitarbeiterin M hat täglich im Bereich der Kindertagesstätte die von den verschiedenen Kindergruppen benutzten Gruppenräume, den Flur, die Wasch- und Toilettenräume sowie die Küche zu reinigen (fegen, wischen bzw. saugen). Darüber hinaus obliegen ihr in der Küche täglich folgende Tätigkeiten: Reinigen des Frühstücksgeschirrs, Bereitstellen von Getränken, Wiederherstellen der Ordnung, Vorbereiten des Mittagessens (Erhitzen der Fertigkost; Zubereitung von Sättigungskost <Reis, Nudeln, Kartoffeln> und Rohkost), Bereitstellen des Mittagsgeschirrs, Reinigung des Mittagsgeschirrs, Wiederherstellen der Ordnung in der Küche, Reinigung der benutzten Küchengeräte; des Weiteren hat sie gelegentlich kleine Ergänzungseinkäufe nach Absprache mit der Leiterin der Kindertagesstätte zu tätigen.
Die Mitarbeiterin M hat in der Regel einmal wöchentlich im Bereich der Kindertagesstätte die folgenden Reinigungstätigkeiten auszuführen: Kacheln und Trennwände in den Waschräumen und Toiletten, Schuhbänke, Küchenschränke und Kühlschrank außen, Türen abseifen (bei Bedarf öfter), Raum 3 und Büro saugen (bei Bedarf öfter), Treppenzugang (im Winter fast täglich) und Putzgerät; Wäschepflege (Zusammenlegen gewaschener Geschirrtücher und Putzwäsche).
Außerdem hat die Mitarbeiterin M einmal monatlich im Bereich der Kindertagesstätte die folgenden Reinigungsarbeiten auszuführen: Wände und Säulen im Flur, Schränke im Flur, Glasscheiben im Flur, Fußleisten in den Gruppenräumen und im Flur, Küchenschränke innen.
Schließlich hat die Mitarbeiterin M einmal vierteljährlich im Bereich der Kindertagesstätte folgende Reinigungstätigkeiten durchzuführen: Lampen, Heizkörper in den Gruppenräumen, im Flur und in den Waschräumen, Abseifen und Pflege der Tische und Stühle, Saugen / Wischen der Nebenräume und Abseiten, gründliche Nassreinigung des PVC-Fußbodens.
Die Mitarbeiterin M bestimmt in eigener Verantwortung die zeitliche Reihenfolge / den Reinigungsplan für die nicht täglich zu reinigenden Räume und Gegenstände, wie die Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts erklärt haben.
Die eigenständige Arbeitseinteilung, insbesondere im Bereich der Kindertagesstätte, und die sachgemäße / zweckmäßige Koordination der unterschiedlichen Reinigungs- und Küchenarbeiten innerhalb des festgelegten Zeitrahmens von insgesamt 30 Wochenstunden - davon 25 Wochenstunden im Bereich der Kindertagesstätte – und unter Beachtung der täglich festgelegten Essenszeiten erfordern nach der Überzeugung des Kirchengerichts ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung im Sinne des Klammerzusatzes der Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1. Diese Fähigkeiten können nach Einschätzung des Kirchengerichts im Allgemeinen nur durch eine Einarbeitung im oben genannten Sinne (s. unter 2. <Seite 6>) vermittelt werden. Hierbei ist auf die Gesamtheit der zu erledigenden Aufgaben abzustellen und nicht auf die verschiedenen Einzeltätigkeiten. Im Hinblick auf die Vielzahl der übertragenen – für sich genommen – einfachen Tätigkeiten besteht vorliegend eben kein klar abgegrenzter Aufgabenbereich im Sinne des Klammersatzes der Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1.
Ferner ist bei den vorliegend zu bewertenden Reinigungs- und Küchentätigkeiten zum einen zu berücksichtigen, dass es sich um einfache Tätigkeiten handelt, für die eine Ausbildung nicht erforderlich ist. Zum anderen ist bei den in den Entgeltgruppen K 1 und K 2 der Abteilung 1 erfassten Raumpflegerinnen und hauswirtschaftlichen Hilfskräften vom Ansatz her auf eine Personengruppe abzustellen, die über keine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt. Es ist deshalb ohne eingruppierungsrechtliche Bedeutung, ob im Einzelfall die mit diesen Tätigkeiten betraute Mitarbeiterin aufgrund langjähriger Erfahrungen mit Reinigungs- und Küchenarbeiten im eigenen Haushalt keiner Einarbeitung (s. o. Seite 9) bedarf, sondern es ausreicht, ihr die zu reinigenden Räumlichkeiten und Gegenstände sowie die zu verwendenden Putz- und Reinigungsmittel zu nennen, die zu erledigenden Küchenarbeiten zu benennen und die einzusetzenden Küchengeräte zu zeigen und ggf. deren Funktionsweise zu erklären.
Schließlich ist es eingruppierungsrechtlich auch ohne Bedeutung, ob die übertragenen Tätigkeiten von der Mitarbeiterin M beanstandungsfrei erledigt werden oder ob es gelegentlich einer Hilfestellung / eines Hinweises bedarf.
4. Aus der vorstehenden Feststellung (unter 3.) folgt, dass die beabsichtigte Eingruppierung der Mitarbeiterin M gegen eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe a MVG-EKD verstößt. Die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises K ist daher berechtigt, die gem. § 42 Buchstabe c MVG-EKD erforderliche Zustimmung zur Eingruppierung zu verweigern.

III.

Der kirchengerichtliche Beschluss ist für die Beteiligten des Verfahrens gem. § 60 Abs. 8 Satz 1 MVG-EKD verbindlich.
gez. Kalitzky
(Vorsitzender Richter)