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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:26.06.2008
Aktenzeichen:1 KG 52/2007 a - c
Rechtsgrundlage:MVG-EKD:
§ 38 Abs. 4
§ 42 lit. c
§ 60 Abs. 5
KAT (neu):
§ 14 Absätze 1 und 2
EntgeltO zum KAT (neu):
Abteilung 1, Entgeltgruppen 1 und 2
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:


Eingruppierung von drei Raumpflegerinnen in einem Kindertagesheim.
Maßgebliche Eingruppierungsmerkmale für die Entgeltgruppen K 1 und K 2 der Abteilung 1 der Entgeltordnung zum KAT (neu).
Es gibt keine typischen / standardisierten Tätigkeiten von Raumpflegerinnen; die ihnen übertragenen Tätigkeiten sind vielmehr vielfältig und unterschiedlich. Es bedarf daher in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung der von der Raumpflegerin konkret wahrzunehmenden Aufgaben. Eine Auslegung der Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 dahin, dass die einer Raumpflegerin übertragenen Tätigkeiten im Regelfall lediglich eine Einweisung erforderten, findet keine Grundlage in den maßgeblichen Entgeltmerkmalen.

Tenor:

Die Anträge betreffend die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen A, B und C in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT werden abgelehnt.

Gründe:


I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mitarbeitervertretung berechtigt ist, die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Raumpflegerinnen A und C sowie der Raumpflegerin und Busbegleiterin B in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT (§ 42 Buchstabe c MVG-EKD) zu verweigern.
Die Mitarbeiterinnen A, B und C sind im Integrativen Kindertagesheim X des Kirchenkreises K, das im Ort O liegt, mit jeweils 12,5 Wochenstunden beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet der Kirchliche Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT), der zum 1.4.2007 im Bereich der Nordelbischen Kirche in Kraft getreten ist, Anwendung.
Der Kirchenkreis K beantragte am 11.12.2007 bei der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises K die Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung der Mitarbeiterinnen A, B und C in dem vorgenannten Kindertagesheim X sowie deren Eingruppierung jeweils in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT.
Mit Schreiben vom 17.12.2007 teilte die Mitarbeitervertretung der Antragstellerin mit, dass die Mitarbeitervertretung der beabsichtigten Einstellung der Mitarbeiterinnen zustimme, nicht jedoch der beabsichtigten Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 1. Die den Mitarbeiterinnen übertragenen Tätigkeiten als Raumpflegerinnen (A und C) bzw. Raumpflegerin und Busbegleiterin (B) würden, wie sie sich aus den mitgeteilten Arbeitsplatzbeschreibungen ergebe, nicht den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 entsprechen, sondern würden die Kriterien der Entgeltgruppe K 2 der Abteilung erfüllen. Im Übrigen sei es im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung geboten, die hier betroffenen Mitarbeiterinnen ebenso wie die im Zeitpunkt der Einführung der neuen EntgeltO zum KAT bereits im Integrativen Kindertagesheim X beschäftigten Raumpflegerinnen in die Entgeltgruppe K 2 einzugruppieren.
Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Antrag vom 19.12.2007 ihre Auffassung weiter, die Mitarbeiterinnen A, B und C seien zutreffend in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 EntgeltO zum KAT eingruppiert, so dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund habe, ihre Zustimmung zu dieser Eingruppierung zu verweigern. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf das Rundschreiben 06/2007 vom 4.4.2007 des VKDA-NEK im Wesentlichen ausgeführt: Die den Mitarbeiterinnen A, B und C übertragenen Tätigkeiten erforderten lediglich eine Einweisung im Sinne der Entgeltgruppe K 1 und nicht eine Einarbeitung. Allgemein sei eine Einweisung lediglich erforderlich bei Tätigkeiten, die normalerweise jeder Erwachsene erbringen könne. So liege es auch bei den hier in Rede stehenden Reinigungstätigkeiten.
Die Antragstellerin beantragt,
dass das Kirchengericht gemäß § 60 Abs. 5 Satz 1 MVG-EKD feststellt, dass für die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises K kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterinnen A, und C als Raumpflegerinnen und der Mitarbeiterin B als Raumpflegerin und Busbegleiterin im Integrativen Kindertagesheim X jeweils in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT besteht.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, dass die den Mitarbeiterinnen A, B und C übertragenen Tätigkeiten als Raumpflegerinnen einer Einarbeitung bedürften, so dass die Eingruppierung nach Entgeltgruppe K 2 Abteilung 1 zu erfolgen habe.
Der Geschäftsführer des Diakoniewerkes des Kirchenkreises K und der stellvertretende Personalleiter des Kirchenkreises K haben in der mündlichen Verhandlung nähere Angaben zum Integrativen Kindertagesheim X sowie zu den den Mitarbeiterinnen A, B und C übertragenen Tätigkeiten gemacht.

II.

Der Antrag des Kirchenkreises K ist zulässig, aber unbegründet.
Das Kirchengericht ist aufgrund des gesamten schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Beteiligten davon überzeugt, dass die Mitarbeiterinnen A, B und C aufgrund der ihnen jeweils übertragenen Tätigkeiten als Raumpflegerin in die Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT eingruppiert sind. Die Mitarbeitervertretung hat daher zu Recht gemäß § 41 Abs. 1 MVG-EKD der von der Antragstellerin beabsichtigten Eingruppierung der hier betroffenen Mitarbeiterinnen in die Entgeltgruppe K 1 widersprochen.
1. Die Eingruppierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Antragstellerin richtet sich seit dem 1.4.2007 nach dem KAT vom 1.12.2006 (GVOBl. 2007, S. 119 ff.). Nach § 14 Abs. 1 KAT richtet sich die Eingruppierung der Arbeitnehmerin nach den Tätigkeitsmerkmalen der EntgeltO (Anlage 1). Die Arbeitnehmerin erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert ist. Nach Absatz 2 Unterabs. 1 dieser Vorschrift ist die Arbeitnehmerin in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Unterabsatz 2 lautet: "Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen."
Diese tarifrechtlichen Bestimmungen sind dahin zu verstehen, dass dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin bei Erfüllung der tariflichen Anforderungen ein entsprechender Entgeltanspruch (Vergütungsanspruch) zusteht und der Entscheidung des Dienstgebers (Anstellungsträgers) nur deklaratorische Bedeutung zukommt (so ausdrücklich KGH-EKD, Beschl. v. 29.5.2006 – II-0124/M4-06 – Beschlussausfertigung S. 6 <unter Gründe II 1 a>).
2. Einschlägig für die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen A, B und C ist die Abteilung 1 „Allgemein“ der EntgeltO, wie sich aus der Vorbemerkung 1 zur Entgeltordnung ergibt. Maßgeblich für die Entscheidung, ob diese Mitarbeiterinnen in Entgeltgruppe K 1 - wie die Antragstellerin meint - oder in Entgeltgruppe K 2 - so die Auffassung der Mitarbeitervertretung – einzugruppieren sind, sind die Bestimmungen dieser beiden Entgeltgruppen. Sie lauten wie folgt:
Entgeltgruppe K 1
Arbeitnehmerin mit einfachen Tätigkeiten, für die eine Einweisung erforderlich ist.
(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Es besteht ein klar abgegrenzter Aufgabenbereich.)
Beispiele:
• Hilfskraft im Hauswirtschaftsbereich
• Hilfskraft im Außenbereich
• Raumpflegerin, soweit nicht höher eingruppiert
• Botin
Entgeltgruppe K 2
Arbeitnehmerin mit einfachen Tätigkeiten, für die eine Einarbeitung erforderlich ist.
(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Es bedarf einer Einarbeitung. Es ist ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung erforderlich.)
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zum einen, dass die Eingruppierung von Raumpflegerinnen davon abhängt, ob für die ihnen übertragenen Tätigkeiten lediglich eine Einweisung erforderlich ist - dann Entgeltgruppe K 1 - oder ob hierfür eine Einarbeitung notwendig ist - dann Entgeltgruppe K 2. Eine Definition der unbestimmten Rechtsbegriffe „Einweisung“ und „Einarbeitung“ enthalten die Entgeltgruppen K 1 und K 2 nicht. Zum anderen ergibt sich aus dem Klammerzusatz der Entgeltgruppe K 1, dass ein weiteres Merkmal für die Entgeltgruppe K 1 ist, dass „ein klar abgegrenzter Aufgabenbereich hinsichtlich der übertragenen einfachen Tätigkeiten besteht“.
Aus dem Zusammenhang beider Entgeltgruppen folgt, dass die Einarbeitung ein deutliches Mehr an Unterweisung der Arbeitnehmerin gegenüber der Einweisung erfordert, sie im Allgemeinen geraumer Zeit bedarf und mit einem gewissen Lernfaktor verbunden ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich auch bei den von der Entgeltgruppe K 2 erfassten Tätigkeiten um einfache Tätigkeiten handelt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Klammerzusatz in der Entgeltgruppe K 2, dass für die von dieser Entgeltgruppe erfassten Tätigkeiten „ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung erforderlich ist.“ Auch die Auslegung dieses Merkmals muss sich daran orientieren, dass es sich um einfache Tätigkeiten handelt, für die keine Ausbildung erforderlich ist.
Nach Auffassung des Kirchengerichts wird aus dem Vorstehenden deutlich, dass die teilweise von Dienststellenleitungen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des VKDA in Rundschreiben 6/2007 vertretene Auffassung, dass Raumpflegerinnen im Regelfall in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 tarifrechtliche eingruppiert seien, in dieser Allgemeinheit unzutreffend ist. Maßgeblich sind vielmehr die konkret übertragenen Tätigkeiten (§ 14 Abs. 2 Unterabs. 1 KAT). Nach allgemeiner Kenntnis und Berufserfahrung der Mitglieder des Kirchengerichts gibt es keine typische / standardisierte Tätigkeit von Raumpflegerinnen; die ihnen übertragenen Tätigkeiten sind vielmehr vielfältig und unterschiedlich. Es bedarf daher in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung der von der Raumpflegerin konkret wahrzunehmenden Aufgaben. Eine Auslegung der Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 dahin, dass die einer Raumpflegerin übertragenen Tätigkeiten im Regelfall lediglich eine Einweisung erforderten, findet keine Grundlage in den in Rede stehenden Entgeltmerkmalen. Sie geht im Übrigen von einem in Wirklichkeit nicht bestehenden „Standardsachverhalt“ aus, wie bereits vom Kirchengericht hervorgehoben wurde.
3. a) Mitarbeiterin A
In Anwendung der vorstehenden Auslegungsgrundsätze (oben 2.) ist festzustellen, dass es sich bei den Reinigungstätigkeiten, die der Raumpflegerin A übertragen worden sind, um einfache Tätigkeiten handelt, die eine Einarbeitung erfordern. Frau A ist daher in die Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 der EntgeltO einzugruppieren.
Das Kirchengericht ist aufgrund des gesamten Vorbringens der Beteiligten und der von den Vertretern der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweise und Erläuterungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln für das Kirchengericht kein Anlass besteht, davon überzeugt, dass es sich bei den der Mitarbeiterin A übertragenen Reinigungsarbeiten nicht um einen klar abgegrenzten Aufgabenbereich im Sinne des Klammerzusatzes der Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 handelt und diese Reinigungstätigkeiten nur aufgrund einer Einarbeitung im oben näher erläuterten Sinne (siehe unter 2. <S. 6>) wahrgenommen werden können.
Die Mitarbeiterin A hat täglich den Linoleumfußboden eines Gruppenraumes von etwa 40 qm, der von den Kindern auch als Essraum genutzt wird, sowie eines dazugehörigen Nebenraumes von etwa 20 qm, einer Garderobe für zwei Gruppen (insgesamt zwischen 30 und 40 Kindern) und den gefliesten Eingangsbereich des Kindertagesheimes X, das regelmäßig von 160 Kindern besucht wird, und die dazugehörige so genannte Schmutzschleuse zu fegen und zu wischen. Daneben hat sie täglich den Fußboden eines etwa 20 qm großen Wasch- und Toilettenraumes zu fegen und zu wischen sowie die Waschbecken, Sanitäranlagen, Wand- und Bodenfliesen zu reinigen. Darüber hinaus obliegt ihr einmal in der Woche die Reinigung der Garderobenmöbel und der Möbel (Schränke / Regale) zum Abstellen der insbesondere von den Heimkindern getragenen Schuhe in der Schmutzschleuse im Eingangsbereich des Kindertagesheimes X.
Die sachgemäße Wahrnehmung und Koordination der unterschiedlichen Reinigungsarbeiten und der dabei zu beachtenden Hygienevorschriften, die für ein Kindertagesheim gelten, erfordert nach der Überzeugung des Kirchengerichts ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung im Sinne des Klammerzusatzes der Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1. Diese Fähigkeiten können nach Einschätzung des Kirchengerichts im Allgemeinen nur durch eine Einarbeitung vermittelt werden.
Das Kirchengericht vermag daher der von der Antragstellerin in der Antragsschrift vertretenen Auffassung nicht zu folgen, dass die in Rede stehenden Reinigungsarbeiten von jedem Erwachsenen nach einer entsprechenden Einweisung übernommen werden könnten und jeder Erwachsene die erforderlichen Kenntnisse mitbringe. Denn es gibt keine typischen (standardmäßigen) Kenntnisse und Fertigkeiten eines Erwachsenen im Hinblick auf Reinigungstätigkeiten. Im Übrigen lassen sich etwaige im eigenen Haushalt erworbenen Reinigungsfertigkeiten nicht ohne weiteres auf die hier in Rede stehenden Reinigungstätigkeiten im Integrierten Kindertagesheim X der Antragstellerin übertragen. Zum einen sind die jeweiligen persönlichen Ansprüche / Vorstellungen eines Erwachsenen hinsichtlich des Umfanges und der Intensität von Reinigungsarbeiten (Hausputz) in der Wohnung sehr unterschiedlich, zum anderen unterscheiden sich Wohnungen nach Größe, Zimmerzahl und Raumgestaltung beträchtlich. Darüber hinaus unterliegen Privatwohnungen nicht den besonderen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20.7.2000 (BGBl. I Seite 1045), das jedoch nach § 33 IfSG u.a. auf Kindertagesstätten Anwendung findet und für diese die Aufstellung eines Hygieneplans fordert (§ 36 IfSG); desgleichen haben Kindertagesstätten die Bestimmungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - BioStoffV – vom 27.1.1999 (BGBl. I S. 50) mit späteren Änderungen zu beachten (vgl. zur Bedeutung und praktischen Umsetzung dieser Rechtsvorschriften allgemein die Informationen in Form von Merkblättern pp. der Evangelischen Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz (EFAS) des Kirchenamtes der EKD).
b) Mitarbeiterin C
In Anwendung der vorstehenden Auslegungsgrundsätze (siehe oben 2. <S. 5 f.>) ist festzustellen, dass es sich bei den Reinigungstätigkeiten, die der Raumpflegerin C übertragen worden sind, um einfache Tätigkeiten handelt, die eine Einarbeitung erfordern. Frau C ist daher in die Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 der EntgeltO einzugruppieren.
Das Kirchengericht ist aufgrund des gesamten Vorbringens der Beteiligten und der von den Vertretern der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweise und Erläuterungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln für das Kirchengericht kein Anlass besteht, davon überzeugt, dass es sich bei den der Mitarbeiterin C übertragenen Reinigungsarbeiten nicht um einen klar abgegrenzten Aufgabenbereich im Sinne des Klammerzusatzes der Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 handelt und diese Reinigungstätigkeiten nur aufgrund einer Einarbeitung im oben näher erläuterten Sinne (siehe unter 2. <S. 6>) wahrgenommen werden können.
Die Mitarbeiterin C hat täglich den Linoleumfußboden eines Gruppenraumes von etwa 40qm, der von den Kindern auch als Essraum genutzt wird, sowie eines dazugehörigen Nebenraumes von etwa 20 qm, einer Garderobe für zwei Gruppen (insgesamt zwischen 30 und 40 Kindern), und eine Diele und zu fegen und zu wischen. Daneben hat sie zweimal in der Woche die Kinderküche zu reinigen, d. h. die Küchenmöbel, die Spüle, den Herd und die Wandfliesen. Darüber hinaus obliegt ihr einmal in der Woche die Reinigung der Garderobenmöbel.
Die sachgemäße Wahrnehmung und Koordination der unterschiedlichen Reinigungsarbeiten und der dabei zu beachtenden Hygienevorschriften, die für ein Kindertagesheim gelten, erfordert nach der Überzeugung des Kirchengerichts ein gewisses Maß an Geschicklichkeit und Überlegung bei der Aufgabenausführung im Sinne des Klammerzusatzes der Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1. Diese Fähigkeiten können nach Einschätzung des Kirchengerichts im Allgemeinen nur durch eine Einarbeitung vermittelt werden.
Das Kirchengericht vermag daher der von der Antragstellerin in der Antragsschrift vertretenen Auffassung nicht zu folgen, dass die in Rede stehenden Reinigungsarbeiten von jedem Erwachsenen nach einer entsprechenden Einweisung übernommen werden könnten und jeder Erwachsene die erforderlichen Kenntnisse mitbringe. Denn es gibt keine typischen (standardmäßigen) Kenntnisse und Fertigkeiten eines Erwachsenen im Hinblick auf Reinigungstätigkeiten. Im Übrigen lassen sich etwaige im eigenen Haushalt erworbene Reinigungsfertigkeiten nicht ohne weiteres auf die hier in Rede stehenden Reinigungstätigkeiten in dem Integrierten Kindertagesheim X der Antragstellerin übertragen. Zum einen sind die jeweiligen persönlichen Ansprüche / Vorstellungen eines Erwachsenen hinsichtlich des Umfanges und der Intensität von Reinigungsarbeiten (Hausputz) in der Wohnung sehr unterschiedlich, zum anderen unterscheiden sich Wohnungen nach Größe, Zimmerzahl und Raumgestaltung beträchtlich. Darüber hinaus unterliegen Privatwohnungen nicht den besonderen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20.7.2000 (BGBl. I Seite 1045), das jedoch nach § 33 IfSG u.a. auf Kindertagesstätten Anwendung findet und für diese die Aufstellung eines Hygieneplans fordert (§ 36 IfSG); desgleichen haben Kindertagesstätten die Bestimmungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - BioStoffV – vom 27.1.1999 (BGBl. I S. 50) mit späteren Änderungen zu beachten (vgl. zur Bedeutung und praktischen Umsetzung dieser Rechtsvorschriften allgemein die Informationen in Form von Merkblättern pp. der Evangelischen Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz (EFAS) des Kirchenamtes der EKD).
c) Mitarbeiterin B
In Anwendung der vorstehenden Auslegungsgrundsätze (siehe oben 2. <S. 5 f.>) ist festzustellen, dass es sich bei den Reinigungstätigkeiten, die der Mitarbeiterin B übertragen worden sind, um einfache Tätigkeiten handelt, die eine Einarbeitung erfordern. Frau B ist daher in die Entgeltgruppe K 2 der Abteilung 1 der EntgeltO einzugruppieren.
Das Kirchengericht ist aufgrund des gesamten Vorbringens der Beteiligten und der von den Vertretern der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweise und Erläuterungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln für das Kirchengericht kein Anlass besteht, davon überzeugt, dass es sich bei den der Mitarbeiterin B übertragenen Reinigungsarbeiten nicht um einen klar abgegrenzten Aufgabenbereich im Sinne des Klammerzusatzes der Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 handelt und diese Reinigungstätigkeiten nur aufgrund einer Einarbeitung im oben näher erläuterten Sinne (siehe unter 2. <S. 6>) wahrgenommen werden können.
Das Kirchengericht verweist zur weiteren Begründung auf seine Ausführungen hinsichtlich der Mitarbeiterinnen A und C (oben 3.a und b <S. 7 bis10>), da Frau B nach den von den Vertretern der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gemachten glaubhaften Ausführungen mit 60 % ihrer wöchentlichen Arbeitszeit zu Reinigungstätigkeiten eingesetzt wird, und zwar als so genannte Springerin; sie hat dabei ganz überwiegend die ihren Kolleginnen A und C übertragenen Reinigungstätigkeiten wahrzunehmen, soweit diese Kolleginnen hieran ganz oder teilweise gehindert sind (wegen Urlaubs, Krankheit oder anderen Gründen). Nach § 14 Abs. 2 Unterabsatz 1 KAT sind hinsichtlich der Eingruppierung von Frau B diese Reinigungstätigkeiten maßgeblich; auf die eingruppierungsrechtliche Bewertung der ihr mit 40 % ihrer wöchentlichen Arbeitszeit außerdem obliegenden Busbegleitung der Heimkinder kommt es daher nicht an.
4. Aus den vorstehenden Feststellungen (unter 3.) folgt, dass die beabsichtigte Eingruppierung der Mitarbeiterinnen A, B und C in die Entgeltgruppe K 1 der Abteilung 1 der EntgeltO zum KAT gegen eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe a MVG-EKD verstößt. Die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises K ist daher berechtigt, die gem. § 42 Buchstabe c MVG-EKD erforderliche Zustimmung zur Eingruppierung zu verweigern.

III.

Der kirchengerichtliche Beschluss ist für die Beteiligten des Verfahrens gem. § 60 Abs. 8 Satz 1 MVG-EKD verbindlich.
gez. Kalitzky
(Vorsitzender Richter)