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Kirchengericht:Kirchengericht für verfassungs- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:17.10.2008
Aktenzeichen:KG-NELK 8/2007
Rechtsgrundlage:• KBG.EKD:
§ 7 Abs.1 Ziffern 1 - 5
§ 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2
§ 93 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
• KBGErgG:
§ 2 Abs. 1 Nr. 5
§ 3
§ 4
• 2. StrRefG:
§ 16 Abs. 1 Satz 2
§ 22 Sätze 1 und 2
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:


( 1 )
Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 KBG.EKD liegt die Zuständigkeit für die Maßnahmen nach diesem Gesetz – wie etwa Ernennungen (§ 7), Beförderungen oder beförderungsgleiche Maßnahmen (§ 13) – (allein) bei der jeweiligen obersten kirchlichen Verwaltungsbehörde.
Oberste kirchliche Verwaltungsbehörde im vorgenannten Sinne ist für Kirchenbeamte der Kirchenkreise der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 (nordelbisches) KBGErgG das Nordelbische Kirchenamt.
An der Zuständigkeit des Nordelbischen Kirchenamtes als oberste kirchliche Verwaltungsbehörde bei personellen Maßnahmen gem. § 93 Abs.1 oder 2 KBG.EKD ändert sich nichts – gleichgültig, ob eine solche Maßnahme im Einzelfall § 4 KBGErgG unterfällt.
( 2 )
Eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der obersten Dienstbehörde findet sich nur in § 22 des 2. StrRefG vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 170). Diese Vorschrift schränkt in ihrem Satz 1 die Zulässigkeit der dort genannten Maßnahmen dahingehend ein, dass in bestimmten Situationen Ernennungen für unzulässig erklärt und Ausnahmen nur unter den Vorgaben des Satzes 2 ermöglicht werden.
( 3 )
§ 22 Satz 1 2. StrRefG bestimmt, dass Ernennungen vor dem Wirksamwerden der Kirchenkreiszusammenlegung nur zulässig sind, wenn das Arbeitsgebiet der betroffenen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten durch die Kirchenkreiszusammenlegung nicht berührt wird.
( 4 )
Satz 2 des 2. StrRefG regelt, dass das Nordelbische Kirchenamt Ausnahmegenehmigungen erteilen kann, wenn sichergestellt ist, dass durch die Ernennung die Durchführung der nach § 21 Absätze 2 und 3 des Gesetzes erforderlichen Maßnahmen nicht wesentlich erschwert wird.
( 5 )
§ 21 Absätze 2 und 3 des 2. StrRefG regeln ferner, dass dem Kirchenbeamten ein seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleich zu bewertendes Amt übertragen werden soll oder er – falls dies nicht möglich – unter bestimmten Bedingungen versetzt werden kann.
( 6 )
6. Es kann dahinstehen, ob die besoldungsmäßige Höherstufung eines Kirchenbeamten ohne Änderung seiner Amtsbezeichnung (hier: Oberkirchenrat) als beförderungsgleiche Maßnahme keine Ernennung im Wortsinne ist. Denn sie wird jedenfalls im Wege der teleologischen Auslegung von der Vorschrift des § 22 Satz 1 des 2. StrRefG erfasst. Aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift ergibt sich, dass sie jegliche Maßnahme erfassen will, die den Status eines Kirchenbeamten verbessert, auch wenn der verwendete Begriff der Ernennung im technischen Sinne nicht jede dieser Maßnahmen umfasst. Es ist kein Grund erkennbar, warum die mit der Vorschrift angestrebte Veränderungssperre die Höherstufung eines Beamten dann nicht betreffen soll, wenn sich seine Amtsbezeichnung nicht ändert. Es läge im Gegenteil eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor gegenüber Höherstufungen von Beamten, bei denen sich die Amtsbezeichnung ändert.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


I.

Der Kläger, ein Kirchenkreis, begehrt die Verpflichtung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, vertreten durch das Nordelbische Kirchenamt (Beklagte), die Einweisung des beim Kirchenkreis beschäftigten Kirchenbeamten A in die nächst höhere Besoldungsgruppe zu genehmigen.
1. Der Kirchenbeamte A wurde im September 1996 unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Kirchenrat beim Nordelbischen Kirchenamt ernannt. Mit Wirkung vom 1. April 1998 wurde er zum Oberkirchenrat, Besoldungsgruppe A 14, beim Nordelbischen Kirchenamt befördert.
Der Kirchenbeamte A wurde zum Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 versetzt und ist seitdem dort als Verwaltungsleiter des Verwaltungsamtes tätig.
Jedenfalls der Stellenplan des Klägers für das Jahr 2007 wies die Stelle des Verwaltungsleiters nach Besoldungsgruppe A 15 aus.
2. Nachdem der Kirchenkreisvorstand des Klägers ausweislich des Auszugs aus der Niederschrift über seine 65. Sitzung am 6. März 2007 beschlossen hatte, den Kirchenbeamten A zum 1. April 2007 in die Besoldungsgruppe A 15 einzuweisen, bat der Kläger die Beklagte in seinem Schreiben vom 10. März 2007, der Einweisung gemäß § 11 KBG VELKD in Verbindung mit § 3 KBGErgG die förmliche Genehmigung zu erteilen.
3. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. Mai 2007 ab, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete:
Nach der seit dem 1. April 2007 geltenden, für das Antragsverfahren maßgeblichen, Rechtslage fehlten die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, § 93 Abs. 2 KBG.EKD i.V.m. § 4 KBGErgG.
Nach § 22 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Neugliederung des Kirchengebietes vom 10. Oktober 2006 (2. StrRefG) seien Ernennungen vor dem Wirksamwerden der Kirchenkreiszusammenlegung und vor der Zusammenführung von Dienststellen nur zulässig, wenn das Arbeitsgebiet der betroffenen Kirchenbeamten durch die Zusammenlegung nicht betroffen werde, was vorliegend aber nicht der Fall sei. Denn ab dem 1. Mai 2009 werde aus dem Kläger und dem jetzigen Kirchenkreis Y der neue Kirchenkreis Z und würden die Dienststellen der Kirchenkreise, die Verwaltungsämter, zusammengeführt.
Bei der beabsichtigten Einweisung handele es sich zwar nicht um eine Ernennung, aber um eine ernennungsgleiche Maßnahme. Das Gesetz habe in seiner Formulierung auf den Regelfall eines Kirchenkreisbeamten des gehobenen Dienstes abgestellt, bei dem die Höherstufung eine Ernennung sei.
Der Bescheid erläutert im Weiteren, warum auch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 22 Satz 2 des 2. StrRefG nicht in Betracht komme.
Mit dem Bescheid wurde – im Hinblick auf näher bezeichnete Vorschriften – eine Überleitungsvereinbarung der an der Fusion beteiligten Kirchenkreise sowie eine Dienstpostenbewertung angefordert, aus der sich die Gründe für die Neubewertung der Planstelle des Verwaltungsleiters nach der Besoldungsgruppe A 15 ergibt.
Der Kirchenkreis Y erhielt eine Durchschrift des Bescheids zur Kenntnis.
4. Der Kläger legte mit Schreiben vom 11. Juni 2007, bei der Beklagten eingegangen am 13. Juni 2007, Widerspruch ein. Das Schreiben enthielt die Mitteilung des Klägers, dass der Kirchenkreis Y gegen die beabsichtigte Einweisung keine Bedenken geäußert habe. Eine Überleitungsvereinbarung bzw. vorbereitende Vereinbarungen des Klägers mit dem Kirchenkreis Y lägen allerdings noch nicht vor.
5. Dem Vorschlag der Beklagten im Schreiben vom 27. Juni 2007, das Widerspruchsverfahren bis zum Vorliegen einer Überleitungsvereinbarung auszusetzen, ist der Kläger nicht gefolgt. In seinem Schreiben vom 13. Juli 2007 bat er auf entsprechenden Beschluss seines Kirchenkreisvorstands um Fortsetzung des Verfahrens und ergänzte seine Widerspruchsbegründung dahin, dass die einschlägigen Regelungen im 2. StrRefG formal nicht rechtmäßig zustande gekommen und deswegen nichtig seien, denn der Kirchenbeamtenausschuss – dessen Vorsitzender der Kirchenbeamte A ist – sei im Gesetzgebungsverfahren nicht beteiligt worden, obwohl eine entsprechende Verpflichtung in der Rechtsverordnung über Zusammensetzung und Aufgaben des Kirchenbeamtenausschusses bestehe.
6. Wegen der Erforderlichkeit einer Beteiligung des Kirchenbeamtenausschusses gab es zeitgleich einen Schriftwechsel zwischen dem Kirchenbeamten A als Vorsitzendem des Ausschusses mit der Beklagten, den das Nordelbische Kirchenamt für die Beklagte mit Schreiben vom 14. September 2007 abschloss, in dem ausgeführt wird, dass die Vorschriften des 2. StrRefG nicht nichtig seien.
7. Ausweislich der Niederschrift über die 11. Sitzung des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes wurde am 27. November 2007 beschlossen, den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Der Widerspruchsbescheid vom selben Tag beinhaltet im Wesentlichen die Begründung des Ablehnungsbescheids. Wegen seines genauen Inhalts wird auf den Widerspruchsbescheid vom 27. November 2007, dem Kläger zugestellt am 29. November 2007, Bezug genommen.
Dem Kirchenkreis Y wurde eine Durchschrift zugeleitet.

II.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 27. Dezember 2007, bei Gericht eingegangen am 28. Dezember 2007, Klage erhoben, die im Wesentlichen wie folgt begründet worden ist:
Die vom Kläger beabsichtigte Maßnahme werde durch § 22 des 2. StrRefG nicht berührt, weil es sich hierbei nicht um eine Ernennung handele; die Einweisung des Kirchenbeamten A in Besoldungsgruppe A 15 würde ohne Änderung seiner Amtsbezeichnung (Oberkirchenrat) und ohne eine Änderung seines Amtes im funktionellen Sinne erfolgen.
Soweit eine Genehmigung nach § 4 KBGErgG erforderlich sei, seien jedenfalls keine Gründe ersichtlich, die eine Ablehnung des Genehmigungsantrags rechtfertigen könnten.
Ergänzend hat der Kläger zunächst ausgeführt, alles spräche dafür, dass der Kirchenbeamte A nach der Kirchenkreisfusion das Amt des Verwaltungsleiters des neu gebildeten Kirchenkreises Z übertragen erhalten werde, weil er Beamter des höheren Dienstes, der gegenwärtige Verwaltungsleiter des Kirchenkreises Y hingegen nur Beamter des gehobenen Dienstes sei.
Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2008 hat der Kläger dann jedoch Auszüge aus den Sitzungsprotokollen der Kirchenkreisvorstände des Klägers und des Kirchenkreises Y vom 8. bzw. 3. Juli 2008 vorgelegt. Demnach wurden gleichlautende Beschlüsse gefasst, dass – einem Vorschlag der Pröpste und der Arbeitsgruppe „Verwaltung“ im Rahmen des Fusionsprozesses des Kirchenkreises Z folgend – im künftigen Verwaltungszentrum des fusionierten Kirchenkreises eine nach außen gleichberechtigte Leitung durch die beiden derzeitigen Verwaltungsamtsleiter wahrgenommen werden solle unter einer internen Zuständigkeitsaufteilung. Die gemeinsame Wahrnehmung des Leitungsamtes solle befristet sein bis zu dem Zeitpunkt, in dem einer der beiden sein Dienstverhältnis zum Kirchenkreis beende bzw. in den Ruhestand trete.
Der Kläger trägt vor, dass der Verwaltungsleiter des Kirchenkreises Y bereits älter als 60 Jahre alt sei. Eine zukünftige Anhebung der Stelle des Verwaltungsleiters nach Beendigung der Doppelspitze sei nicht vorgesehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2007 die Einweisung des Kirchenbeamten A in die Planstelle des Verwaltungsleiters der Verwaltung des Klägers nach Besoldungsgruppe A 15 mit Wirkung ab dem 1. April 2007 zu genehmigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Vorschrift in § 22 des 2. StrRefG sei anzuwenden. Sie beinhalte – ebenso wie § 131 BRRG, dem sie nachgebildet sei – Ernennungsverbote mit Genehmigungsvorbehalt, mit denen der Gefahr vorgebeugt werden solle, dass die von den beabsichtigten Veränderungen der Kirchenkreise betroffenen Körperschaften kurz vor Wirksamwerden der Änderungen noch personelle Entscheidungen treffen, die den Rechtsnachfolger und letztlich auch die Beklagte auf Jahre hinaus belaste.
Der Auffassung des Klägers, die besoldungsmäßige Höherstufung eines Oberkirchenrats sei von der Vorschrift nicht erfasst, sei auch deswegen nicht zu folgen, weil sie zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Oberkirchenräten im Verhältnis zu Aufstiegsbeamten in der gleichen Besoldungsgruppe führen würde, bei denen sich im Fall einer Höherstufung auf A 15 die Amtsbezeichnung ändere (von Kirchenoberverwaltungsrat in Kirchenverwaltungsdirektor), weswegen die genannten Vorschriften – auch nach der Rechtsansicht des Klägers – ohne weiteres Anwendung fänden.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat eine Bescheinigung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde G vorgelegt, nach der er Mitglied der Evangelischen Kirche ist.
Dem Gericht sind die das streitige Verfahren betreffenden Sachakten der Beteiligten vorgelegt worden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung gibt es nicht – weder für eine gebundene Entscheidung noch für eine Ermessensentscheidung unter Reduzierung des Ermessens auf Null zugunsten des Klägers.
I.
1. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD – vom 10.11.2005 (GVOBl. 2007 S. 42) – in Kraft getreten durch VO des Rates der Ev. Kirche in Deutschland vom 8. Dez. 2006 – liegt die Zuständigkeit für die Maßnahmen nach diesem Gesetz – wie etwa Ernennungen (§ 7), Beförderungen oder beförderungsgleiche Maßnahmen (§ 13) – (allein) bei der jeweiligen obersten kirchlichen Verwaltungsbehörde.
Die vom Kläger beabsichtigte besoldungsmäßige Höherstufung ist eine solche Maßnahme.
Für Kirchenbeamte der Kirchenkreise der Beklagten ist die zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 des (nordelbischen) Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD – KBGErgG - vom 12.02.2007 (GVOBl. 2007 S. 61) das Nordelbische Kirchenamt, das auch im vorliegenden Verfahren die Beklagte vertritt.
Zwar können die Gliedkirchen – wie die NELK – die im KBG.EKD bestimmten Zuständigkeiten gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 KBG.EKD für ihren Bereich abweichend regeln. Doch hat die Beklagte eine solche Regelung nicht getroffen. Damit besteht eine uneingeschränkte Zuständigkeit des Kirchenamtes, über die genannten Maßnahmen in grundsätzlich freier Ermessensentscheidung zu befinden.
2. Eine Zuständigkeitsverlagerung oder -einschränkung kann insbesondere der Vorschrift des § 4 KBGErgG („Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde von dem kirchengesetzlich zuständigen Gremium ernannt. Einer Ernennung steht es gleich, wenn der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten ein anderes Amt mit anderem Endgrundgehalt verliehen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert.“) nicht entnommen werden. Denn diese Vorschrift ist ausdrücklich (Klammerzusatz in ihrer Überschrift) zu § 93 Abs. 2 KBG.EKD ergangen. Die in § 93 Abs. 2 KBG.EKD geregelte Möglichkeit zur abweichenden Zuständigkeitsbestimmung ist gegenüber der bereits genannten, in § 93 Abs. 1 Satz 2 KBG.EKD geregelten Möglichkeit abzugrenzen. § 93 Abs. 2 KBG.EKD betrifft Fälle, in denen eine „aufsichtsführende Kirche“ beteiligt ist. Wie sich aus § 2 Abs. 1 KBG.EKD ergibt, ist dies der Fall bei Kirchenbeamten einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, über die eine der genannten Kirchen Aufsicht führt. Da ein Kirchenkreis nicht unter diese Aufzählung zu subsumieren ist, ist die Zuständigkeitsregel des § 4 KBGErgG hier nicht anwendbar. Im Übrigen ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass auch dort, wo der Anwendungsbereich des § 4 KBGErgG betroffen ist, die Genehmigung der obersten Dienstbehörde erforderlich ist und eine besondere Ermessenseinschränkung im Hinblick auf den Antrag auf Erteilung einer solchen Genehmigung dieser Vorschrift nicht entnommen werden kann.
3. Eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der obersten Dienstbehörde findet sich nur in § 22 des Kirchengesetzes über die Neugliederung des Kirchengebietes (Zweites Strukturreformgesetz – 2. StrRefG) vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 170).
Diese Vorschrift schränkt in ihrem Satz 1 allerdings die Zulässigkeit der dort genannten Maßnahmen ein, indem in bestimmten Situationen Ernennungen für unzulässig erklärt und Ausnahmen nur unter den Vorgaben des Satzes 2 ermöglicht werden.
Eine Verpflichtung der Beklagten oder ihrer obersten Dienstbehörde, Genehmigungen auszusprechen, kann dieser Norm also nicht entnommen werden – auch nicht im Umkehrschluss.
4. Soweit der Kläger als Rechtspersönlichkeit, bei der ein Kirchenbeamter beschäftigt ist, zwar keine eigene Zuständigkeit für die angestrebte Maßnahme hat, wohl aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Stelle – hier der obersten Dienstbehörde der Beklagten –, ist die Klage gleichwohl unbegründet, weil jedenfalls keine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Klägers zu erkennen ist.
Der Kläger hat weder dargetan, warum die Maßnahme zwingend erfolgen muss, noch ergibt sich das aus dem Inhalt der beigezogenen Akten.
Ein Anspruch folgt weder aus dem Stellenplan, der eine bloße interne Maßnahme des Klägers ist, für die nicht erkannt werden kann, dass sie die Beklagte präjudiziert, noch aus der von den Beteiligten insoweit herangezogenen Vorschrift des § 22 2. StrRefG.
a) § 22 Satz 1 2. StrRefG bestimmt, dass Ernennungen vor dem Wirksamwerden der Kirchenkreiszusammenlegung nur zulässig sind, wenn das Arbeitsgebiet der betroffenen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten durch die Kirchenkreiszusammenlegung nicht berührt wird. Satz 2 der Vorschrift regelt, dass das Nordelbische Kirchenamt Ausnahmegenehmigungen erteilen kann, wenn sichergestellt ist, dass durch die Ernennung die Durchführung der nach § 21 Absätze 2 und 3 des Gesetzes erforderlichen Maßnahmen nicht wesentlich erschwert wird. § 21 Absätze 2 und 3 des 2. StrRefG regeln ferner, dass dem Kirchenbeamten ein seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleich zu bewertendes Amt übertragen werden soll oder er – falls dies nicht möglich – unter bestimmten Bedingungen versetzt werden kann.
b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine Nichtigkeit des 2. StrRefG nicht zu erkennen, die im Übrigen auch nur zur Unanwendbarkeit dieses Gesetzes führen würde, nicht aber einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Genehmigung begründen würde.
c) Entgegen der Ansicht des Klägers unterfällt die von ihm beabsichtigte Maßnahme auch der Regelung des § 22 Satz 1 2. StrRefG.
Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass diese Maßnahme vom reinen Wortlaut nicht ohne weiteres erfasst ist, weil sie nach der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz KBG.EKD einer Ernennung in Form einer Beförderung nur gleichgestellt ist: Gemäß § 7 Abs. 1 Ziffern 1 bis 5 KBG.EKD bedarf es einer Ernennung zur Begründung des Kirchenbeamtenverhältnisses (Einstellung), zur Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung), zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung und mit anderem Endgrundgehalt sowie zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KBG.EKD ist eine Beförderung eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn ohne Änderung der Amtsbezeichnung ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird; dies gilt auch, wenn kein anderes Amt übertragen wird (Satz 2).
Allerdings kann dahinstehen, ob die beabsichtigte besoldungsmäßige Höherstufung des Kirchenbeamten A als beförderungsgleiche Maßnahme keine Ernennung im Wortsinne ist, weil sie andernfalls jedenfalls im Wege der teleologischen Auslegung von der Vorschrift des § 22 Satz 1 2. StrRefG umfasst ist. Denn aus dem Gesamtzusamhenhang ergibt sich, dass diese Vorschrift jegliche Maßnahme erfassen will, die den Status eines Kirchenbeamten verbessert, auch wenn der verwendete Begriff der Ernennung im technischen Sinne nicht jede dieser Maßnahmen umfasst. Es ist kein Grund erkennbar, warum die mit der Vorschrift angestrebte Veränderungssperre die Höherstufung eines Beamten dann nicht betreffen soll, wenn sich seine Amtsbezeichnung nicht ändert. Es läge im Gegenteil eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor gegenüber Höherstufungen von Beamten, bei denen sich die Amtsbezeichnung ändert.
Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 22 Satz 2 des 2. StrRefG besteht nicht. Insbesondere sind auch die mit dem letzten klägerischen Schriftsatz vorgelegten Unterlagen nicht geeignet sicherzustellen, dass die bei der Fusion des Klägers mit dem Kirchenkreis Y erforderliche Maßnahmen nicht erschwert werden, wie es das Gesetz für eine Ausnahmegenehmigung verlangt.
Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob eine durch die beiden Kirchenkreisvorstände beschlossene Doppelbesetzung der zukünftigen Amtsleitung überhaupt geeignet ist, der Vorgabe des Gesetzes zu genügen – etwa im Hinblick darauf, dass die geteilte Leitung einer Dienststelle ein Weniger ist gegenüber der bestehenden Alleinleitung.
Im Übrigen wäre selbst im Falle der Eignung noch nicht gesichert, dass diese Beschlüsse der Kirchenkreisvorstände Bestand haben werden, denn es fehlt jedenfalls noch ein entsprechender Beschluss der jeweiligen Synode und die Genehmigung durch das auch in diesem Verfahren für die Beklagte handelnde Nordelbische Kirchenamt, § 16 Abs. 1 Satz 2 2. StrRefG.
d) Selbst wenn, wie der Kläger meint, die beabsichtigte Maßnahme nicht von § 22 Satz 1 2. StrRefG erfasst wäre, so gäbe es gleichwohl keine Anspruchsgrundlage, die dem Kläger einen Anspruch auf die begehrte Genehmigung geben würde. Vielmehr bliebe es bei dem Ermessen der Beklagten, das im Hinblick auf den Fusionsprozess in der Sache auch fehlerfrei ausgeübt wäre.
Insbesondere könnte nicht im Umkehrschluss aus der Regelung in § 22 Satz 1 des 2. StrRefG abgeleitet werden, dass eine beamtenrechtliche Maßnahme unterhalb einer Ernennung zu genehmigen ist. Denn diese Vorschrift zielt darauf, das grundsätzlich bestehende Ermessen der Beklagten, Ernennungen herbeizuführen, zu beschränken, indem sie es für unzulässig erklärt. Sie zielt aber keinesfalls darauf, das Ermessen in die andere Richtung zu beschränken, nämlich die vom Kläger begehrte Maßnahmen zwingend vorzunehmen.
II. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung folgt § 76 KiGO.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht gemäß § 79 KiGO i.V.m. § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung über den Bereich der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche hinaus hat und auch nicht von einer Entscheidung eines höheren Gerichts abweicht, § 65 Abs. 1 KiGO.
gez. Dr. Schmidt-Syaßen
gez. Kalitzky
gez. Tiemann
(Präsidentin)
(Vizepräsident)
(Rechtskundiger Beisitzer)