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Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Vom 15. Oktober 1973

(HmbGVBl. S. 434)

Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. November 2007

(HmbGVBl. S. 407)

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§ 1

( 1 ) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen, wenn sie ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben und durch ihre Verfassung (Satzung) und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.
( 2 ) Sind einer Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung mit Sitz außerhalb Hamburgs in einem anderen Bundesland die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden, so verleiht ihr der Senat auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auch für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
( 3 ) Für selbstständige gebietliche Gliederungen von Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, insbesondere für Gemeinden und Gemeindeverbände, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
( 4 ) Soweit vorhandene selbstständige gebietliche Gliederungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, geteilt oder zusammengelegt werden, werden die neu entstehenden Gliederungen damit Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Senat stellt durch Rechtsverordnung für diese Gliederungen fest, dass sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
( 5 ) Der Senat kann die Verordnungsermächtigungen der Absätze 1 bis 4 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
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§ 2

( 1 ) Die Körperschaften nach § 1 ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes nach Maßgabe ihrer Verfassungen.
( 2 ) Die Verfassungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit sie die Voraussetzungen der Verleihung oder die gesetzliche Vertretung betreffen. Sie sind insoweit im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.
( 3 ) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages ausdrücklich widerspricht.
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§ 3

( 1 ) Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen sowie deren selbstständige gebietliche Gliederungen bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. § 2 gilt auch für diese Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihre geltenden Verfassungen bedürfen keiner Genehmigung.
( 2 ) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach Absatz 1 bestehenden Körperschaften festzustellen. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen
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§ 4

Es werden aufgehoben:
  1. das Reglement für die fremden Religions-Verwandten vom 19. September 1785 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-a),
  2. die Konzession für die Deutsch-Evangelisch-Reformierten vom 7. November 1785 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-b),
  3. die Konzession für die Französisch-Reformierten vom 1. März 1786 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-c),
  4. das Reglement über die Verhältnisse der fremden christlichen Religions-Verwandten in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 20. Oktober 1814 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-d),
  5. die Konzession der englisch-reformierten Gemeinde vom 28. Januar 1818 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-e),
  6. die Konzession der englisch-bischöflichen Gemeinde vom 17. Januar 1834 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-f),
  7. die Konzession der Baptistengemeinde vom 21. Mai 1858 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-h),
  8. das Gesetz, betr. Aufhebung der dem Collegium der Sechziger hinsichtlich der Bildung neuer religiöser Gemeinschaften erteilten Vollmacht vom 28. September 1860 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-i),
  9. das Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechte öffentlich-rechtlicher Körperschaften an die römisch-katholischen Kirchengemeinden in Bergedorf und Cuxhaven vom 16. Februar 1921 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-k),
  10. das Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die "Vereinigung der Mennoniten-Gemeinden im Deutschen Reiche" vom 8. November 1922 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-l),
  11. das Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die Baptistengemeinde "Eben-Ezer" in Hamburg vom 26. Mai 1924 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-n),
  12. das Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die "Freie evangelisch-lutherische Bekenntniskirche zu St. Anschar in Hamburg" vom 29. September 1924 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-o),
  13. das Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die "Evangelisch-lutherische Zionsgemeinde unveränderter Augsburger Konfession in Hamburg" vom 29. September 1924 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-p),
  14. das Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die "Baptistengemeinde Zoar in Hamburg" vom 29. September 1924 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-q),
  15. das Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die Neuapostolische Kirche im hamburgischen Staatsgebiet vom 4. Mai 1925 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-r),
  16. das Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Jüdische Gemeinde in Hamburg vom 8. November 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-u),
  17. das Gesetz über die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die "Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten in Hamburg" vom 20. März 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-v),
  18. das Gesetz über die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die "Christliche Wissenschaft (Christian Science) in Hamburg" vom 20. März 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-w),
  19. das Gesetz über die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die "Russisch-Orthodoxe Gemeinde in Hamburg" vom 20. März 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 222-x),
  20. das Gesetz über die Gewährung der Rechte öffentlich-rechtlicher Körperschaften an Römisch-katholische Kirchengemeinden in Hamburg vom 13. April 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 107),
  21. das Gesetz über die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Olaf in Hamburg-Horn vom 25. April 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 81),
  22. das Gesetz über die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die Evangelisch-methodistische Kirche in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. Februar 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 45, 98),
  23. das Gesetz über die Gewährung der Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an die Römisch-katholische Kirchengemeinde Hl. Geist in Hamburg-Farmsen vom 12. Juni 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 191).
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§ 5

Dieses Gesetz tritt am 1. November 1973 in Kraft. § 4 Nummern 1 bis 7 und Nummern 9 bis 23 tritt mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 3 Absatz 2 in Kraft.