.Rechtsverordnung
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Rechtsverordnung
über die Durchführung des Vikariats
(Vikariatsdurchführungsverordnung – VikDVO)
Vom 11. Juni 2012
Vollzitat:
Vikariatsdurchführungsverordnung vom 11. Juni 2012 (KABl. S. 106), die zuletzt durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 29. Juli 2025 (KABl. 2025 A Nr. 92 S. 227, 228) geändert worden ist
Vikariatsdurchführungsverordnung vom 11. Juni 2012 (KABl. S. 106), die zuletzt durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 29. Juli 2025 (KABl. 2025 A Nr. 92 S. 227, 228) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
1 | Artikel 4 der Rechtsverordnung über pfarrdienstausbildungsrechtliche Vorschriften | 30. April 2020 | § 2 Abs. 1 Satz 1 | Angabe geändert | |
Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 9 Abs. 4 Satz1 | Wörter ersetzt | ||||
§ 10 Abs. 3 | neu gefasst | ||||
2 | Artikel 2 der Zweiten Rechtsverordnung zur Änderung pfarrdienstausbildungsrechtlicher Vorschriften | 25. Juni 2024 | § 9 Abs. 3 | Wörter ersetzt | |
Abs. 4 | Wörter ersetzt | ||||
3 | Artikel 1 der Dritten Rechtsverordnung zur Änderung pfarrdienstausbildungsrechtlicher Vorschriften | 29. Juli 2025 | Titel | neu gefasst | |
§ 1 Abs. 2 Satz 1 | neu gefasst | ||||
§ 2 Abs. 1 Satz 2 | neu gefasst | ||||
Satz 3 | aufgehoben | ||||
Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 3 | neu gefasst | ||||
§ 4 Abs. 2 Satz 2 | neu gefasst | ||||
§ 5 Abs. 1 | Wort ersetzt | ||||
Abs. 2 Satz 1 | Wörter ersetzt | ||||
Satz 3 | Wörter gestrichen | ||||
Abs. 3 Satz 1 | Wort ersetzt | ||||
Satz 2 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 5 | Wort ersetzt | ||||
§ 6 Überschrift | neu gefasst | ||||
Abs. 1 | Wort ersetzt | ||||
Abs. 2 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 3 | Wörter ersetzt, Wörter eingefügt | ||||
Abs. 4 und 6 | Wörter ersetzt | ||||
Abs. 7 | Wort ersetzt | ||||
Abs. 9 | angefügt | ||||
§ 7 | neu gefasst | ||||
§ 8 Abs. 4 und 5 | aufgehoben | ||||
§ 9 Überschrift | neu gefasst | ||||
Abs. 1 | neu gefasst | ||||
Abs. 2 Satz 2 | neu gefasst | ||||
Abs. 3 | neu gefasst | ||||
Abs. 4 Sätze 1 und 2 | neu gefasst | ||||
Satz 3 | Wörter ersetzt | ||||
Satz 4 | Wörter ersetzt | ||||
§ 10 Abs. 3 | neu gefasst |
Die Vorläufige Kirchenleitung hat aufgrund von § 12 Absatz 6 des Kirchengesetzes über die Ausbildung zum Dienst der Pastorin oder des Pastors in der Nordelbischen Evangelischen Kirche vom 8. Oktober 1978 (GVOBl. S. 363), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 2. Dezember 2008 (GVOBl. 2009 S. 2), aufgrund von § 30 des Kirchengesetzes über den Vorbereitungsdienst für Pastoren und Pastorinnen vom 23. März 1997 (KABl S. 54), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2012 (KABl S. 14), sowie aufgrund von § 29 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union vom 9. Juni 2002 (ABl. EKD S. 303, 361) in Verbindung mit dem Beschluss der Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 15. Juni 2003 über die Zustimmung zum Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union vom 9. Juni 2002 (ABl. PEK 2003 S. 26) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
###§ 1
Grundsätze
(
1
)
Der Vorbereitungsdienst soll in den Dienst einer Pastorin bzw. eines Pastors einführen und in Bindung an das Evangelium von Jesus Christus, wie es im Zeugnis der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments gegeben, in den altkirchlichen Bekenntnissen und in den lutherischen Bekenntnisschriften ausgelegt und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen, zur verantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben des künftigen Berufes befähigen.
(
2
)
1 Die Ausbildung geschieht nach den Handlungsfeldern
- Gottesdienst,
- Bildung,
- Seelsorge,
- Leitung und
- Spiritualität.
2 Dabei soll die gegenwärtige Situation der Kirche auf der Ebene von Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Landeskirche und Ökumene und deren Beziehungen zum individuellen und gesellschaftlichen Leben beachtet werden.
(
3
)
1 In den Ausbildungsphasen werden theologische und kirchliche Lehre auf die eigene theologische Existenz und die biblische Überlieferung bezogen. 2 Kenntnisse und Kompetenzen sowie Ansätze einer pastoralen Identität sind zu entwickeln und die Freude am Beruf einer Pastorin bzw. eines Pastors zu fördern.
#§ 2
Dauer und Ausbildungsorte
(
1
)
1 Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 25 Monate. 2 Er erfolgt in Ausbildungsphasen, die
- in einer Kirchengemeinde,
- in einer Schule und
- im Prediger- und Studienseminar
wahrgenommen werden.
(
2
)
Der Zeitraum nach der erfolgreich bestandenen Zweiten Theologischen Prüfung dient der Vorbereitung auf die Aufnahme in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
#§ 3
Zuweisung
(
1
)
1 Die Vikarin bzw. der Vikar wird auf Vorschlag des Prediger- und Studienseminars durch das Landeskirchenamt einer Kirchengemeinde und einer Pastorin bzw. einem Pastor in dieser Kirchengemeinde als Mentorin bzw. Mentor für die pastorale Praxis zur Ausbildung zugewiesen. 2 Andere Pastorinnen und Pastoren sowie Mitarbeitende der Kirchengemeinde und aus der Region können durch die Mentorin bzw. den Mentor für die pastorale Praxis an der Ausbildung der Vikarin bzw. des Vikars beteiligt werden.
(
2
)
1 Zur Vorbereitung der Zuweisung stellt das Prediger- und Studienseminar im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt eine Liste mit Pastorinnen und Pastoren zusammen, die zum nächsten Termin als Mentorinnen bzw. Mentoren für die pastorale Praxis in Betracht kommen. 2 Die zuständigen Pröpstinnen und Pröpste sind in diese Beratungen einzubeziehen.
(
3
)
Die Vikarin bzw. der Vikar wird in ihrem bzw. seinem Dienst verpflichtet und mit der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament unter Anleitung und Verantwortung der Mentorin bzw. des Mentors für die pastorale Praxis vorläufig beauftragt.
(
4
)
1 Die Vikarin bzw. der Vikar wird der Kirchengemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt. 2 Die Kirchengemeinde wird von der Verpflichtung und Beauftragung der Vikarin bzw. des Vikars unterrichtet.
(
5
)
Zu Beginn des Dienstes hat die Vikarin bzw. der Vikar sich bei der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst vorzustellen.
#§ 4
Organisation und Durchführung
(
1
)
1 Für die Organisation des Vorbereitungsdienstes ist das Prediger- und Studienseminar verantwortlich. 2 Dazu wird von der Direktorin bzw. dem Direktor des Prediger- und Studienseminars ein Ausbildungsplan aufgestellt.
(
2
)
1 Die Durchführung des Vorbereitungsdienstes geschieht unter Leitung und Gesamtverantwortung der Direktorin bzw. des Direktors des Prediger- und Studienseminars. 2 In den Ausbildungsphasen können Leitung und Verantwortung nach Maßgabe der jeweils geltenden Curricula auf die Mentorinnen und Mentoren für die pastorale Praxis sowie die Ausbildungsleitenden des Prediger- und Studienseminars übertragen werden, soweit die eigenständige Leitung und Gesamtverantwortung nach Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.
#§ 5
Ausbildungsphase in der Schule
(
1
)
Die Ausbildung in der Schule (Schulphase) soll die Vikarin bzw. der Vikar mit den Voraussetzungen, Möglichkeiten und praktischen Erfordernissen des Religionsunterrichtes vertraut machen und zur selbstständigen Erteilung von Religionsunterricht und Bildungsarbeit in der Kirchengemeinde befähigen.
(
2
)
1 Die Schulphase erfolgt unter Anleitung der Mentorin bzw. des Mentors für die schulische Praxis. 2 Die Vikarin bzw. der Vikar hat in Unterrichtsstunden zu hospitieren, sich in die methodisch-didaktische Gesamtsystematik einer Unterrichtsstunde einweisen zu lassen und Unterrichtsentwürfe selbstständig anzufertigen und durchzuführen. 3 Wöchentlich sollen sechs Unterrichtsstunden vorwiegend im Fach Religion erteilt werden.
(
3
)
1 Die Schulphase findet in der Regel an einer Schule statt, die sich im Bereich der Kirchengemeinde befindet. 2 Für die Auswahl einer geeigneten Schule (Grund-, Regional-, Haupt-, Real-, oder Gesamtschule) ist die zuständige Ausbildungsleitung auf Vorschlag der Mentorin bzw. des Mentors für die pastorale Praxis1# verantwortlich.
(
4
)
Die Schulphase findet in Verbindung mit Kursen im Prediger- und Studienseminar statt.
(
5
)
Während der Schulphase nimmt die Vikarin bzw. der Vikar am Leben der Schule teil und hält Kontakt zur Kirchengemeinde und sammelt erste praktische Erfahrungen im Handlungsfeld Gottesdienst.
#§ 6
Ausbildung in der Kirchengemeinde
(
1
)
Die Ausbildung in der Kirchengemeinde (Gemeindephase) soll die Vikarin bzw. den Vikar am Leben der Gemeinde teilhaben lassen und schrittweise an pastorale Aufgaben heranführen.
(
2
)
Durch Teilnahme, Mitarbeit und eigenständige Projektarbeit lernt die Vikarin bzw. der Vikar die Inhalte, Ziele, Voraussetzungen und Methoden der Gemeindearbeit kennen, lässt sich in den besonderen Dienst als Pastorin bzw. Pastor nach dem evangelischen Verständnis von Amt und Gemeinde einführen und übt sich in die Aufgabe der Gemeindeentwicklung ein.
(
3
)
1 Die Vikarin bzw. der Vikar lernt unter Anleitung und Verantwortung der Mentorin bzw. des Mentors für die pastorale Praxis Wort- und Sakramentsgottesdienste selbstständig zu halten und die Feier der Kasualien wie Konfirmation, Trauung und Beerdigung vorzubereiten und durchzuführen. 2 Dabei sind die Traditionen und Formen liturgischen Handelns vor Ort wahrzunehmen.
(
4
)
Die seelsorgerliche Tätigkeit soll die Vikarin bzw. der Vikar durch Teilnahme am Dienst der Mentorin bzw. des Mentors für die pastorale Praxis2# kennenlernen und unter Anleitung einüben.
(
5
)
Die Vikarin bzw. der Vikar beteiligt sich an der Vorbereitung und Durchführung der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden, Kindern und Jugendlichen und soll eigenverantwortlich eine Gruppe übernehmen.
(
6
)
Die Vikarin bzw. der Vikar soll nach Absprache mit der Mentorin bzw. des Mentors für die pastorale Praxis3# in ihrer bzw. seiner Tätigkeit eigene Schwerpunkte entwickeln.
(
7
)
1 Die Vikarin bzw. der Vikar nimmt regelmäßig mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchengemeinderats teil und wird in die Verwaltungsaufgaben der Ortskirchengemeinde eingeführt. 2 Sie bzw. er nimmt an den Konventen der Pastorinnen und Pastoren im Kirchenkreis und Sprengel teil und erhält Einblick in die Aufgaben des Kirchenkreises und des Sprengels.
(
8
)
Die Gemeindephase findet in Verbindung mit Kursen im Prediger- und Studienseminar statt.
(
9
)
1 Die Vikarin bzw. der Vikar vertritt im Rahmen des geltenden Rechts in der Regel für einen Zeitraum von vier Wochen ihre Mentorin bzw. ihren Mentor für die pastorale Praxis in Absprache mit dem Prediger- und Studienseminar und der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst. 2 Wenn die unmittelbare Dienstaufsicht der Mentorin bzw. des Mentors für die pastorale Praxis gemäß § 22 Absatz 2 Pfarrdienstausbildungsgesetz während dieser Zeit nicht wahrgenommen werden kann, sind für die Vertretung in der unmittelbaren Dienstaufsicht andere Pastorinnen und Pastoren in Abstimmung mit der Mentorin bzw. des Mentors für die pastorale Praxis und der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst zu benennen.
#§ 7
Supervision
1 Supervision ist während des Vikariats für Vikarinnen und Vikare verbindlich in Form von Gruppen- und Einzelsupervision. 2 Sie kann durch freiwillige externe Gruppen- oder Einzelsupervisionen während des Vikariats ergänzt werden. 3 Supervision kann auch in Form einer Ausbildungssupervision durchgeführt und für Einzelpersonen anlassbezogen vom Prediger- und Studienseminar angeordnet werden. 4 Die zuständige Ausbildungsleitung organisiert die Supervision.
#§ 8
Ausbildung im Prediger- und Studienseminar
(
1
)
1 Im Prediger- und Studienseminar nehmen die Vikarinnen und Vikare an Kursen teil, die sich aus den Handlungsfeldern nach § 1 Absatz 2 ergeben. 2 Die Kurse bieten eine praktisch-theologische Reflexion und geistliche Vergewisserung durch theologische Lehre.
(
2
)
1 Während der Ausbildung werden Formen des gemeinsamen Lebens in der Gemeinschaft gestaltet. 2 Dabei wird der Reichtum liturgischer Lebensformen der evangelisch-lutherischen Kirchen und anderer Kirchen berücksichtigt.
(
3
)
Das Leben und Arbeiten in Gruppen dient dem Austausch von Erfahrungen in unterschiedlichen kirchlichen und gesellschaftlichen Situationen und in der Vielfalt volkskirchlicher Möglichkeiten, der Begegnung und Auseinandersetzung mit theologischen Profilen und Glaubensüberzeugungen unterschiedlicher Prägung und der Selbstklärung im Umgang mit anderen.
#§ 9
Eignungsbeurteilungen, Berichte
(
1
)
1 Die zuständigen Mentorinnen und Mentoren für die pastorale und schulische Praxis fertigen jeweils über die jeweilige Vikarin bzw. den jeweiligen Vikar eine schriftliche Eignungsbeurteilung während der jeweiligen Ausbildungsphase an. 2 Dabei ist insbesondere auf persönliche Stärken und Schwächen, Entwicklungspotentiale und Fortbildungsbedarfe der Vikarin bzw. des Vikars einzugehen.
(
2
)
1 Die Vikarin bzw. der Vikar verfasst einen Bericht über ihre bzw. seine Ausbildung in der Schul- und Gemeindephase. 2 Diese Berichte werden nach Kenntnisnahme durch die jeweils zuständige Mentorin bzw. den jeweils zuständigen Mentor für die pastorale Praxis zusammen mit den schriftlichen Eignungsbeurteilungen nach Absatz 1 dem Prediger- und Studienseminar zu einem von der Direktorin bzw. dem Direktor festgesetzten Termin zugeleitet.
(
3
)
In Auswertung der Berichte nach Absatz 2 Satz 1 und der Eignungsbeurteilungen durch die Mentorinnen und Mentoren für die pastorale und schulische Praxis (Absatz 1) führt die Direktorin bzw. der Direktor oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Ausbildungsleitung mit jeder Vikarin bzw. jedem Vikar ein Abschlussgespräch.
(
4
)
1 Die Direktorin bzw. der Direktor oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Ausbildungsleitung fertigt über jede Vikarin bzw. jeden Vikar eine Eignungsbeurteilung an, die dem Landeskirchenamt zugeleitet wird. 2 Die Eignungsbeurteilung soll in der Regel drei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes erstellt werden und hat zu enthalten
- die Feststellung, dass die Vikarin bzw. der Vikar die Ausbildung ordnungsgemäß absolviert hat,
- einen Hinweis auf das theologische Profil der Vikarin bzw. des Vikars, auf Schwerpunkte ihrer bzw. seiner Ausbildung und auf persönliche Stärken und Schwächen, Entwicklungspotentiale und Fortbildungsbedarfe, die in der Ausbildung sichtbar geworden sind,
- eine Empfehlung, die Vikarin bzw. den Vikar als Pastorin bzw. Pastor in den Probedienst zu übernehmen oder nicht zu übernehmen.
3 Die Eignungsbeurteilung wird der Vikarin bzw. dem Vikar zuvor zur Kenntnis gegeben. 4 Die Vikarin bzw. der Vikar hat die Möglichkeit, eine eigene Stellungnahme zu der Eignungsbeurteilung abzugeben, diese muss jedoch auch dann von ihr bzw. ihm gegengezeichnet werden, wenn von Seiten des Prediger- und Studienseminars die Übernahme in den Probedienst nicht empfohlen wird.
#§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
1 Diese Rechtsverordnung tritt zum 1. September 2012 in Kraft. 2 Sie gilt erstmals für den im September 2012 beginnenden Vikariatskurs der Nordkirche.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Regelung der Durchführung des Vorbereitungsdienstes der Vikarinnen und Vikare in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 9. Februar 1993 (GVOBl. S. 73), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 9. Februar 1999 (GVOBl. S. 94), außer Kraft.
(
3
)
Für Vikarinnen und Vikare, die sich vor dem Inkrafttreten der Dritten Rechtsverordnung zur Änderung pfarrdienstausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 29. Juli 2025 (KABl. 2025 A Nr. 92 S. 227) am 1. Oktober 2025 bereits im Vikariat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland befinden, findet die Pastorenvorbereitungsdienstverordnung in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.
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1 ↑ Red. Anm.: Die vom Änderungsbefehl Nr. 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (KABl. 2025 A Nr. 92 S. 227, 228) versehentlich nicht erfassten Wörter „der zuständige“ wurde redaktionell ebenfalls ersetzt.
1 ↑ Red. Anm.: Die vom Änderungsbefehl Nr. 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (KABl. 2025 A Nr. 92 S. 227, 228) versehentlich nicht erfassten Wörter „der zuständige“ wurde redaktionell ebenfalls ersetzt.
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2 ↑ Red. Anm.: Das vom Änderungsbefehl Nr. 7 Buchstabe e (KABl. 2025 A Nr. 92 S. 227, 228) versehentlich nicht erfasste Wort „des“ wurde redaktionell ebenfalls ersetzt.
2 ↑ Red. Anm.: Das vom Änderungsbefehl Nr. 7 Buchstabe e (KABl. 2025 A Nr. 92 S. 227, 228) versehentlich nicht erfasste Wort „des“ wurde redaktionell ebenfalls ersetzt.
#
3 ↑ Red. Anm.: Das vom Änderungsbefehl Nr. 7 Buchstabe e (KABl. 2025 A Nr. 92 S. 227, 228) versehentlich nicht erfasste Wort „dem“ wurde redaktionell ebenfalls ersetzt.
3 ↑ Red. Anm.: Das vom Änderungsbefehl Nr. 7 Buchstabe e (KABl. 2025 A Nr. 92 S. 227, 228) versehentlich nicht erfasste Wort „dem“ wurde redaktionell ebenfalls ersetzt.