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Vertrag
über die Bildung einer
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Vom 5. Februar 2009

(GVOBl. S. 94)1#

Änderung
Lfd. Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der Änderung
1
Vertrag zur 1. Änderung des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
7. Juli 2010
GVOBl. 2011 S. 22#
§ 2 Absatz 2
Satz 3 angefügt
§ 7 Absatz 1
Buchstabe c angefügt
§ 14 Absatz 1
Buchstabe c eingefügt
bish. Buchstaben c bis h
werden Buchstaben d bis i
Absatz 2 Satz 3
Angabe ersetzt
§ 21 Absatz 2
Angabe ersetzt
Vierter Abschnitt Überschrift
neu gefasst
§ 22
Absatz 2 eingefügt
bish. Absatz 2
wird Absatz 3,
Wörter eingefügt
§ 23 Absatz 1
Wörter eingefügt
§ 23 Absatz 2 Satz 1
Wörter eingefügt
§ 23 Absatz 3
angefügt
§ 24 Absatz 1
Wörter eingefügt
§ 24 Absatz 2 Satz 1
Wörter eingefügt
§ 24 Absatz 2 Satz 2
Wörter eingefügt
§ 26 Absatz 3
Wörter eingefügt
Inhaltsverzeichnis Überschrift des Vierten Abschnittes
neu gefasst
Im Vertrauen auf Gott und zur Erfüllung ihres Auftrages,
das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat
zu verkündigen,
schließen
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs,
die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
und
die Pommersche Evangelische Kirche
folgenden Vertrag
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Erster Abschnitt
Grundlagen

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§ 1
Verbandsbildung

( 1 ) Die vertragschließenden Kirchen errichten einen Verband mit dem Namen „Verband der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland“.
( 2 ) Der Verband der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Satz 3 der Weimarer Reichsverfassung.
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§ 2
Verbandszweck und Rechtsfolgen

( 1 ) Zweck des Verbandes der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland ist der Zusammenschluss der vertragschließenden Kirchen zu einer gemeinsamen Kirche in Norddeutschland (gemeinsame Kirche).
( 2 ) Der Verband erarbeitet und beschließt eine Verfassung sowie ein Einführungsgesetz auf der Grundlage der in der Anlage zu diesem Vertrag niedergelegten Grundsätze für eine Verfassung der gemeinsamen Kirche und für ein Einführungsgesetz (Grundsätze). Diese Grundsätze sind Bestandteil des Vertrages und können bis zu der konstituierenden Sitzung der Verfassunggebenden Synode durch übereinstimmende und jeweils mit verfassungsändernder Mehrheit gefasste Beschlüsse der Synoden der vertragschließenden Kirchen ergänzt oder verändert werden. Der Verband kann weitere Gesetze für die gemeinsame Kirche erarbeiten und beschließen.
( 3 ) Die gemeinsame Kirche entsteht mit dem Inkrafttreten der erarbeiteten Verfassung.
( 4 ) Die gemeinsame Kirche wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Reichsverfassung und ein Zusammenschluss im Sinne des Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der Grundordnung der EKD.
( 5 ) Die gemeinsame Kirche wird Gesamtrechtsnachfolgerin der vertragschließenden Kirchen.
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§ 3
Organe des Verbandes

( 1 ) Der Verband der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland hat folgende Organe:
  1. die Verfassunggebende Synode und
  2. die Gemeinsame Kirchenleitung.
( 2 ) Die Gemeinsame Kirchenleitung wird unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet.
( 3 ) Die Verfassunggebende Synode tritt am Reformationstag 2010 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen.
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§ 4
Finanzierung des Verbandes

Die Gemeinsame Kirchenleitung legt den Finanzbedarf des Verbandes der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland in angemessener Höhe fest. Das geltende Haushaltsrecht der vertragschließenden Kirchen bleibt davon unberührt. Der Finanzbedarf wird durch Umlagen in dem Verhältnis von 85 Prozent (Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche) und 10 Prozent (Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs) und 5 Prozent (Pommersche Evangelische Kirche) aufgebracht.
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§ 5
Auflösung des Verbandes

( 1 ) Der Verband der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland ist aufgelöst mit der Erfüllung seines Verbandszwecks im Sinne des § 2 Absatz 1 dieses Vertrages.
( 2 ) Der Verband der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland ist aufgelöst durch einen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder gefassten Beschluss einer Synode der vertragschließenden Kirchen.
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§ 6
Kooperation der vertragschließenden Kirchen

( 1 ) Die vertragschließenden Kirchen streben in Fortführung der Kooperationsvereinbarung vom 29. September 2000 eine Angleichung ihrer Rechtsvorschriften sowie den Erlass gleich lautender Rechtsvorschriften an. Gesetzentwürfe werden der Gemeinsamen Kirchenleitung zur Stellungnahme vorgelegt. Sollen in den vertragschließenden Kirchen gleich lautende Rechtsvorschriften verabschiedet werden, so beraten die zuständigen synodalen Ausschüsse gemeinsam.
( 2 ) Die vertragschließenden Kirchen streben jeweils einheitliche Stellungnahmen zu wichtigen Vorgängen des kirchlichen und öffentlichen Lebens sowie zu Vorlagen und Anfragen der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse an.
( 3 ) Die vertragschließenden Kirchen zeigen Vakanzen leitender Ämter und Stellen an. Sie vergeben bzw. besetzen ihre leitenden Ämter und Stellen nach Beratung in der Gemeinsamen Kirchenleitung.
( 4 ) Zum Ausgleich und zur Milderung von beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Nachteilen für die Mitarbeitenden, die insbesondere von einem Wechsel ihres Arbeits- bzw. Dienstortes betroffen sind, werden nach dem Mitarbeitervertretungsrecht der EKD mit den jeweiligen Mitarbeitervertretungen gemeinsam verhandelte, gleich lautende Dienstvereinbarungen geschlossen. Zwischen den Mitarbeitervertretungen und den Dienststellenleitungen soll eine Vereinbarung getroffen werden, die die gemeinsamen Verhandlungen regelt.
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Zweiter Abschnitt
Die Verfassunggebende Synode

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§ 7
Aufgaben und Befugnisse

( 1 ) Die Verfassunggebende Synode hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie beschließt auf der Grundlage der Grundsätze sowie der nachfolgenden Bestimmungen über die Verfassung der gemeinsamen Kirche.
  2. Sie beschließt auf der Grundlage der Grundsätze über ein Einführungsgesetz zur Verfassung der gemeinsamen Kirche.
  3. Sie beschließt über weitere Gesetze für die gemeinsame Kirche.
( 2 ) Im Einführungsgesetz zur Verfassung der gemeinsamen Kirche sind insbesondere Regelungen zu treffen über
  1. die Fortgeltung des Rechts der vertragschließenden Kirchen,
  2. sonstige Übergangsregelungen, insbesondere zum Wahl-, Finanz- und Personalrecht sowie zu der Vergabe bzw. Besetzung von Ämtern und Stellen,
  3. die Zuordnung von Diensten und Werken auf der landeskirchlichen Ebene, Einrichtungen, Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten der vertragschließenden Kirchen, insbesondere von Immobilien zu kirchlichen Rechtsträgern.
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§ 8
Zusammensetzung

( 1 ) Die Verfassunggebende Synode setzt sich aus den gesetzlichen Mitgliedern der Synoden der vertragschließenden Kirchen zusammen.
( 2 ) Die Mitglieder der Verfassunggebenden Synode sind unbeschadet der Regelung in § 7 Absatz 1 an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
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§ 9
Einberufung; Eröffnung; Präsidium

( 1 ) Die dienstälteste Präsidentin bzw. der dienstälteste Präsident oder die bzw. der dienstälteste Präses der Synoden der vertragschließenden Kirchen beruft die Verfassunggebende Synode zu ihrer konstituierenden Sitzung ein. Die Einberufung erfolgt vor Ablauf des 31. August 2010.
( 2 ) Die vertragschließenden Kirchen benennen der bzw. dem Einberufenden vor Ablauf des 31. Juli 2010 und fortlaufend die gesetzlichen Mitglieder ihrer Synoden.
( 3 ) Das an Jahren älteste Mitglied der Verfassunggebenden Synode eröffnet als Alterspräsidentin oder Alterspräsident die konstituierende Sitzung. Unter ihrem bzw. seinem Vorsitz wird aus dem Kreis der Mitglieder der Präsidien der Synoden der vertragschließenden Kirchen eine bzw. ein Präses der Verfassunggebenden Synode sowie die erste und zweite Stellvertretung gewählt. Dem Präsidium sollen ein Präses (Ehrenamt), ein erster Vizepräses (ordiniert) und ein zweiter Vizepräses (Ehrenamt) angehören; dabei soll jede Synode vertreten sein.
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§ 10
Geschäftsordnung

Auf Vorschlag der Gemeinsamen Kirchenleitung gibt sich die Verfassunggebende Synode im Rahmen der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung.
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§ 11
Teilnahmerechte

Die Mitglieder der Gemeinsamen Kirchenleitung und die Mitglieder der Steuerungsgruppe sind berechtigt, an den Sitzungen der Verfassunggebenden Synode teilzunehmen. Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD) und die Union Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK) sind berechtigt, durch Vertreterinnen oder Vertreter an den Sitzungen der Verfassunggebenden Synode teilzunehmen. Den nach dieser Vorschrift Teilnahmeberechtigten ist auf Antrag das Wort zu erteilen.
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§ 12
Ausschüsse

( 1 ) Die Verfassunggebende Synode beruft einen Theologischen Ausschuss und bildet aus ihrer Mitte einen Rechtsausschuss und einen Finanzausschuss.
( 2 ) Die Verfassunggebende Synode kann aus ihrer Mitte weitere Ausschüsse bilden.
( 3 ) Die Ausschüsse nach den Absätzen 1 und 2 sollen mit einer jeweils gleichen Anzahl von Mitgliedern aus den vertragschließenden Kirchen besetzt sein.
( 4 ) Die Gemeinsame Kirchenleitung ist berechtigt, Vertreterinnen und Vertreter in die Ausschussberatungen zu entsenden. Den Vertreterinnen und Vertretern ist auf Antrag das Wort zu erteilen.
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§ 13
Beschlüsse

( 1 ) Die Verfassunggebende Synode ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer gesetzlichen Mitglieder und die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Synoden der vertragschließenden Kirchen anwesend sind, wenn und soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird.
( 2 ) Die Verfassunggebende Synode fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn und soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird.
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Dritter Abschnitt
Die Gemeinsame Kirchenleitung

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§ 14
Aufgaben und Befugnisse

( 1 ) Die Gemeinsame Kirchenleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie legt der Verfassunggebenden Synode zu ihrer konstituierenden Sitzung einen auf der Grundlage der Grundsätze sowie gegebenenfalls der Beschlüsse nach § 2 Absatz 2 Satz 2 erstellten Entwurf einer Verfassung der gemeinsamen Kirche vor.
  2. Sie legt der Verfassunggebenden Synode zu ihrer konstituierenden Sitzung einen auf der Grundlage der Grundsätze sowie gegebenenfalls der Beschlüsse nach § 2 Absatz 2 Satz 2 erstellten Entwurf eines Einführungsgesetzes zur Verfassung der gemeinsamen Kirche vor.
  3. Sie kann der Verfassunggebenden Synode spätestens zu ihrer zweiten Sitzung Entwürfe weiterer Gesetze für die gemeinsame Kirche vorlegen.
  4. Sie legt der Verfassunggebenden Synode zu ihrer konstituierenden Sitzung den Entwurf für die Geschäftsordnung der Verfassunggebenden Synode vor.
  5. Sie bereitet Beschlüsse der Synoden der vertragschließenden Kirchen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 durch die Erarbeitung und Einbringung entsprechender Vorlagen vor. Auf Ersuchen einer der vertragschließenden Kirchen hat die Gemeinsame Kirchenleitung eine entsprechende Vorlage zu erstellen.
  6. Sie beruft die Mitglieder der Steuerungsgruppe (§ 18).
  7. Sie wirkt gemäß § 6 Absatz 1 darauf hin, dass eine Rechtsangleichung und der Erlass gleich lautender Rechtsvorschriften in den vertragschließenden Kirchen erfolgen.
  8. Sie wirkt gemäß § 6 Absatz 2 auf einheitliche Stellungnahmen der vertragschließenden Kirchen zu wichtigen Vorgängen des kirchlichen und öffentlichen Lebens sowie zu Vorlagen und Anfragen der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse hin.
  9. Sie wirkt gemäß § 6 Absatz 3 mit bei der Besetzung leitender Ämter und Stellen in den vertragschließenden Kirchen.
( 2 ) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Gemeinsame Kirchenleitung an Aufträge der Verfassunggebenden Synode gebunden. Sie erstattet ihr Bericht. Bis zu der konstituierenden Sitzung der Verfassunggebenden Synode ist die Gemeinsame Kirchenleitung unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 an übereinstimmend beschlossene Aufträge der Synoden der vertragschließenden Kirchen gebunden und erstattet ihnen regelmäßig Bericht.
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§ 15
Zusammensetzung

Die Gemeinsame Kirchenleitung setzt sich aus den gesetzlichen Mitgliedern der Kirchenleitungen der vertragschließenden Kirchen zusammen. Die an den Kirchenleitungssitzungen der vertragschließenden Kirchen mit beratender Stimme Teilnahmeberechtigten nehmen an den Sitzungen der Gemeinsamen Kirchenleitung mit beratender Stimme teil.
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§ 16
Einberufung; Eröffnung; Vorsitz

( 1 ) Die oder der dienstälteste Vorsitzende der Kirchenleitungen der vertragschließenden Kirchen beruft die Gemeinsame Kirchenleitung unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Vertrages ein.
( 2 ) Die vertragschließenden Kirchen benennen der oder dem Einberufenden die gesetzlichen Mitglieder ihrer Kirchenleitungen.
( 3 ) Die oder der Einberufende eröffnet die konstituierende Sitzung. Unter ihrem bzw. seinem Vorsitz werden aus dem Kreis der Vorsitzenden der Kirchenleitungen der vertragschließenden Kirchen eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender der Gemeinsamen Kirchenleitung sowie die erste und zweite Stellvertretung gewählt.
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§ 17
Geschäftsordnung

Die Gemeinsame Kirchenleitung gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 18
Steuerungsgruppe; Arbeitsstelle

( 1 ) Die Gemeinsame Kirchenleitung beruft eine aus zwölf Mitgliedern bestehende Steuerungsgruppe, in der die vertragschließenden Kirchen jeweils mit der gleichen Anzahl an Mitgliedern vertreten sind. Jede vertragschließende Kirche ist mit einer Bischöfin oder einem Bischof vertreten. Die bzw. der Vorsitzende der Gemeinsamen Kirchenleitung ist geborenes Mitglied der Steuerungsgruppe. Im Übrigen erfolgt die Berufung der Mitglieder auf Vorschlag der vertragschließenden Kirchen.
( 2 ) Die Gemeinsame Kirchenleitung kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme berufen.
( 3 ) Den Vorsitz führt die bzw. der Vorsitzende der Gemeinsamen Kirchenleitung.
( 4 ) Die Steuerungsgruppe bereitet unter Berücksichtigung von § 20 die Entscheidungen der Gemeinsamen Kirchenleitung vor und sorgt für deren Umsetzung.
( 5 ) Der Steuerungsgruppe arbeitet eine Arbeitsstelle zu, in der jede vertragschließende Kirche mit mindestens einem Mitglied vertreten ist.
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§ 19
Arbeitsgruppen

( 1 ) Die Steuerungsgruppe setzt eine Arbeitsgruppe Verfassung ein. Diese erarbeitet einen Entwurf für eine Verfassung der gemeinsamen Kirche und für ein Einführungsgesetz zur Verfassung auf der Grundlage der Grundsätze sowie gegebenenfalls der Beschlüsse nach § 2 Absatz 2 Satz 2. Diese Entwürfe werden der Steuerungsgruppe vorgelegt.
( 2 ) Die Steuerungsgruppe kann weitere Arbeitsgruppen einsetzen.
( 3 ) Die Arbeitsgruppen nach den Absätzen 1 und 2 sind mit einer jeweils gleichen Anzahl von Mitgliedern aus den vertragschließenden Kirchen zu besetzen. Sie arbeiten unter Berücksichtigung der inhaltlichen und verfahrensleitenden Vorgaben der Gemeinsamen Kirchenleitung sowie der Steuerungsgruppe und erstatten regelmäßig Bericht.
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§ 20
Beteiligung der Kirchenämter

( 1 ) Der Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, das Nordelbische Kirchenamt und das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche unterstützen die Arbeit der Steuerungsgruppe und der Gemeinsamen Kirchenleitung. Sie können Entscheidungen der Gemeinsamen Kirchenleitung anregen.
( 2 ) Dem Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, dem Nordelbischen Kirchenamt und dem Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche ist Gelegenheit zu geben, zu Vorlagen der Steuerungsgruppe an die Gemeinsame Kirchenleitung Stellung zu nehmen.
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§ 21
Beschlüsse

( 1 ) Die Gemeinsame Kirchenleitung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer gesetzlichen Mitglieder anwesend sind.
( 2 ) Die Gemeinsame Kirchenleitung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse gemäß § 14 Absatz 1 Buchstabe a bis e bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Gemeinsamen Kirchenleitung und der jeweiligen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Kirchenleitungen der vertragschließenden Kirchen.
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Vierter Abschnitt
Das Verfahren der Verfassung- und Gesetzgebung

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§ 22
Allgemeines

( 1 ) Die Gemeinsame Kirchenleitung legt der Verfassunggebenden Synode gemäß § 14 Absatz 1 Buchstaben a und b zu ihrer konstituierenden Sitzung den Entwurf einer Verfassung für die gemeinsame Kirche sowie den Entwurf eines Einführungsgesetzes zur Verfassung der gemeinsamen Kirche vor.
( 2 ) Die Gemeinsame Kirchenleitung kann der Verfassunggebenden Synode spätestens zu ihrer zweiten Sitzung Entwürfe weiterer Gesetze für die gemeinsame Kirche vorlegen.
( 3 ) Die Verfassunggebende Synode beschließt über die Vorlagen nach Absatz 1 in drei Lesungen, über Vorlagen nach Absatz 2 in zwei Lesungen, die jeweils mit einer Abstimmung abgeschlossen werden.
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§ 23
Erste Lesung; Beratungszeitraum

( 1 ) In den Schlussabstimmungen der ersten Lesung über Vorlagen nach § 22 Absatz 1 und 2 ist jeweils die Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Verfassunggebenden Synode und der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der jeweiligen Synoden der vertragschließenden Kirchen erforderlich.
( 2 ) Nach der ersten Lesung von Vorlagen nach § 22 Absatz 1 leitet die Verfassunggebende Synode das Ergebnis den vertragschließenden Kirchen unverzüglich zur Beratung zu. Die Verfassunggebende Synode legt die Dauer des Beratungszeitraums fest; dieser soll mindestens neun Monate betragen. Stellungnahmen der vertragschließenden Kirchen sind an die Verfassunggebende Synode zu richten und werden an die Gemeinsame Kirchenleitung weiter geleitet. Die Gemeinsame Kirchenleitung übermittelt der Verfassunggebenden Synode nach vorheriger Beratung in den Ausschüssen gemäß § 12 Absatz 1 die Beschlussvorlagen für die zweite Lesung.
( 3 ) Mit den Beschlüssen wird das Ergebnis der ersten Lesung von Vorlagen nach § 22 Absatz 2 in die Ausschüsse nach § 12 Absatz 1 überwiesen. Der von der Verfassunggebenden Synode mit der Federführung beauftragte Ausschuss leitet ihr die Beschlussvorlage für die zweite Lesung von Vorlagen nach § 22 Absatz 2 zu. Diese Beschlussvorlagen sind jeweils mit einer Stellungnahme der Gemeinsamen Kirchenleitung zu versehen.
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§ 24
Zweite Lesung

( 1 ) Für die Schlussabstimmungen der zweiten Lesung über Vorlagen nach § 22 Absatz 1 und 2 gilt § 23 Absatz 1 entsprechend.
( 2 ) Mit den Beschlüssen wird das Ergebnis der zweiten Lesung von Vorlagen nach § 22 Absatz 1 in die Ausschüsse nach § 12 Absatz 1 überwiesen. Der von der Verfassung-gebenden Synode mit der Federführung beauftragte Ausschuss leitet ihr die Beschlussvorlagen für die dritte Lesung von Vorlagen nach § 22 Absatz 1 zu. Diese Beschlussvorlagen sind jeweils mit einer Stellungnahme der Gemeinsamen Kirchenleitung zu versehen.
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§ 25
Dritte Lesung

( 1 ) Die Verfassunggebende Synode ist in den Schlussabstimmungen der dritten Lesung beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer gesetzlichen Mitglieder und zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Synoden der vertragschließenden Kirchen anwesend sind.
( 2 ) Die Verfassung der gemeinsamen Kirche und das Einführungsgesetz zur Verfassung der gemeinsamen Kirche sind angenommen, wenn in den Schlussabstimmungen der dritten Lesung jeweils zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Verfassunggebenden Synode und zugleich zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Synoden der vertragschließenden Kirchen zustimmen.
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§ 26
Verkündung und Inkrafttreten der Verfassung

( 1 ) Die nach Maßgabe der §§ 22 bis 25 zustande gekommene Verfassung der gemeinsamen Kirche wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeinsamen Kirchenleitung ausgefertigt und in dem jeweiligen amtlichen Verkündungsblatt der vertragschließenden Kirchen verkündet.3#
( 2 ) Die Verfassung der gemeinsamen Kirche tritt an dem in ihr bestimmten Tag in Kraft.4#
( 3 ) Für das Einführungsgesetz zur Verfassung der gemeinsamen Kirche und für weitere Gesetze für die gemeinsame Kirche gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.5#
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Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmung

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§ 27
Inkrafttreten des Vertrages

( 1 ) Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch Kirchengesetze der vertragschließenden Kirchen, die jeweils mit verfassungsändernder Mehrheit zu beschließen sind.
( 2 ) Der Vertrag tritt mit dem Inkrafttreten des letzten Zustimmungsgesetzes im Sinne des Absatzes 1 in Kraft.6#, 7# Die vertragschließenden Kirchen stimmen den Zeitpunkt von Inkrafttreten und Verkündung miteinander ab.
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Anlage gemäß § 2 Absatz 2

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Grundsätze
für eine Verfassung der gemeinsamen Kirche
und für ein Einführungsgesetz

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Präambel

Die gemeinsame Kirche bekennt sich zu dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments bezeugt sowie in den altkirchlichen Bekenntnissen und den lutherischen Bekenntnisschriften ausgelegt ist.
Die gemeinsame Kirche hat den Auftrag, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen und Jesus Christus als ihren einzigen Herrn zu bekennen. Dieses Bekenntnis muss ständig vergegenwärtigt und zur Geltung gebracht werden. Die gemeinsame Kirche steht in der Gemeinschaft der Kirchen, die sich der Tradition der Bekenntnissynode von Barmen 1934 verpflichtet wissen. Die dort ausgesprochenen Verwerfungen bleiben – in ihrer Auslegung durch das lutherische Bekenntnis – für ihr kirchliches Handeln maßgebend.8#
Die gemeinsame Kirche ist zu ständiger Erneuerung ihres Lebens gerufen. Ihr Auftrag gilt allen Menschen. Sie hört auf die Stimme der Christinnen und Christen gleichen und anderen Bekenntnisses. Sie weiß sich zum friedlichen Zusammenleben und zum Gespräch mit allen Menschen, gleich welcher Religion oder Weltanschauung, gerufen.
Die gemeinsame Kirche bezeugt die bleibende Treue Gottes zu seinem Volk Israel. Sie bleibt im Hören auf Gottes Weisung und in der Hoffnung auf die Vollendung der Gottesherrschaft mit ihm verbunden.
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I. Grundlagen

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I.1 Grundartikel

I.1.1
Das Allgemeine Priestertum aller getauften Glaubenden bildet die Grundlage für den Aufbau und für die Struktur der Verfassung.
I.1.2
Aus dem Allgemeinen Priestertum aller getauften Glaubenden folgt die Teilhabe an dem einen Amt der Kirche. Dieses Amt gliedert sich in verschiedene gleichwertige Dienste.
I.1.3
Die Gleichstellung von Frauen und Männern wird verfassungsrechtlich gewährleistet.
I.1.4
Die Ehrenamtlichen bilden grundsätzlich die Mehrheit der Mitglieder in gewählten kirchlichen Gremien.
I.1.5
Wo sich Menschen im Glauben um Gottes Wort und Sakrament sammeln, ist Gemeinde Jesu Christi: in der örtlichen Kirchengemeinde ebenso wie in den übergreifenden Bereichen des Kirchenkreises, in der Landeskirche, in den Diensten und Werken der Diakonie und Mission sowie in den übergreifenden Diensten und Werken der kirchlichen Arbeit und in der gesamten Kirche Jesu Christi.
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I.2 Dreistufige Organisationsstruktur

I.2.1
Die gemeinsame Kirche ist organisatorisch in drei Ebenen gegliedert: Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Landeskirche (dreistufiger Verfassungsaufbau). Sie haben jeweils den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht zur Selbstverwaltung, dem Haushaltsrecht und dem Recht zur Normsetzung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.
I.2.2
Für die Erfüllung des kirchlichen Auftrags in der dreistufigen Organisationsstruktur gilt das Subsidiaritätsprinzip.
I.2.3
Die Verwaltungsaufgaben werden durch die jeweiligen kirchlichen Körperschaften im Rahmen der gesetzlichen Regelungen wahrgenommen (dreistufiger Verwaltungsaufbau). Das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Zuständigkeiten für alle drei Ebenen, regelt ein einheitliches Verwaltungsgesetz, dessen Inhalt sich für die Verwaltung auf Kirchenkreisebene am Kirchenkreisverwaltungsgesetz der NEK (GVOBl. 2006 S.175 ff.) orientiert. Die gesetzlichen Regelungen haben dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Aufgabengerechtigkeit zu folgen.
I.2.4
Die Landeskirche ist in drei geistliche Aufsichtsbezirke (Sprengel) gegliedert. Die Kirchenkreise können in Propsteien gegliedert werden. Sprengel und Propsteien haben nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
I.2.5
Gewählte Leitungsgremien auf der Ebene der Landeskirche sind die Synode und die Kirchenleitung, auf der Ebene der Kirchenkreise die Kirchenkreissynode und der Kirchenkreisvorstand und auf der Ebene der Kirchengemeinde der Kirchenvorstand.
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I.3 Gemeinschaft der Dienste

I.3.1
Am Verkündigungsdienst haben Pastorinnen und Pastoren sowie haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende in einem angemessenen Verhältnis teil. Darauf ist in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und in der Landeskirche bei der Errichtung von Stellen zu achten.
‎I.3.2
Es wird ein einheitliches Arbeits- und Dienstrecht der privatrechtlich und öffentlich-rechtlich beschäftigten Mitarbeitenden in der gemeinsamen Kirche angestrebt.
‎I.3.2.1
Die Arbeitsrechtssetzung in der gemeinsamen Kirche erfolgt zunächst in Anwendung des „kleinen Trennungsmodells“.
I.3.2.2
Die Arbeitsrechtssetzung auf der landeskirchlichen Ebene und in dem bisherigen Gebiet der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche erfolgt nach dem in dem bisherigen Gebiet der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche geltenden Arbeitsrechtsregelungsgesetz und dem „Tarifvertrag zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft“. Es wird vorausgesetzt, dass alle an den Verhandlungen Beteiligten der evangelischen Kirche oder einer in der ACK vertretenen Kirche angehören.
I.3.2.3
In den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern erfolgt die Arbeitsrechtsetzung durch Arbeitsrechtliche Kommissionen nach den in den bisherigen Gebieten der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche jeweils geltenden Arbeitsrechtsregelungsgesetzen.
I.3.2.4
Sechs Jahre nach dem Entstehen der gemeinsamen Kirche wird die Durchführung der vereinbarten Arbeitsrechtssetzung bewertet. Die gemeinsame Kirche entscheidet auf Grund dieser Bewertung über die zukünftige Form einer einheitlichen Arbeitsrechtssetzung. Die Umsetzung dieser Entscheidung in den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern bedarf der Zustimmung der jeweiligen Kirchenkreissynoden.
I.3.3
In allen Gebieten der gemeinsamen Kirche wird eine ausreichende Pfarrstellenversorgung gewährleistet. Das Stellenniveau der Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeitenden wird nach Kriterien fortgeschrieben, die den Aufgaben gerecht werden und einen Ausgleich der Kräfte und Lasten innerhalb der Landeskirche ermöglichen. Die Angleichung der Besoldung und Vergütung darf nicht zu Einschnitten in den Stellenplänen der zukünftigen Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern führen.
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I.4 Zwischenkirchliche und ökumenische Partnerschaften

I.4.1
Die gemeinsame Kirche ist Mitglied der EKD, der VELKD, des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK), des Lutherischen Weltbundes (LWB), der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) und der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE). Die Mitgliedschaft der bisherigen Pommerschen Evangelischen Kirche in der UEK bleibt davon unberührt. Unbeschadet einer weiteren Mitgliedschaft der bisherigen Pommerschen Evangelischen Kirche in der UEK gilt das Recht der VELKD in der gemeinsamen Kirche. Die Bewahrung regionaler liturgischer Traditionen im Rahmen des Gottesdienstbuches bleibt möglich.
I.4.2
Die gemeinsame Kirche sieht Ökumene, Mission und Entwicklungsverantwortung und die sich daraus ergebenden Chancen und Verantwortungen als ein Wesensmerkmal an, sowohl weltweit als auch vor Ort.
Dazu gehört ihr Engagement für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung in der einen Welt. Ökumenisch-missionarisches Lernen geschieht im Bewusstsein des Aufeinander Angewiesenseins.
I.4.3
Die gemeinsame Kirche wird
  1. die zwischenkirchlichen und ökumenischen Partnerschaften weiterführen und
  2. die Errichtung eines gemeinsamen Missionswerkes anstreben.
I.4.4
Für die gemeinsame Kirche gelten folgende Grundsätze
  1. Bestehende Kirchenpartnerschaften der vertragschließenden Kirchen bleiben erhalten.
  2. Es erfolgt ein 3 Prozent Vorwegabzug des Nettokirchensteueraufkommens (VI.2.3.1 d) für die ökumenische Arbeit und die Entwicklungszusammenarbeit, aus dem auch die Partnerschaftsarbeit in den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern finanziert wird.
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II. Die Kirchengemeinden

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II.1 Selbstbestimmungsrecht

II.1.1
Die Kirchengemeinden ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
II.1.2
Die Kirchengemeinden werden mit den notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet (VI.2.3.2), um ihre Grundaufgaben in eigener Verantwortung erfüllen zu können.
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II.2 Leitung

Die Kirchengemeinden werden von den Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern und den Pastorinnen und Pastoren in den Kirchenvorständen in gemeinsamer Verantwortung geleitet. Das maßgebliche Verhältnis von Amt und Gemeinde ist durch die Verfassunggebende Synode zu beraten und zu entscheiden. Dabei sollen die Traditionen aller drei Kirchen angemessen berücksichtigt werden. An der grundlegenden Entscheidung zum Verhältnis von Amt und Gemeinde sollen die Einzelbestimmungen für die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die landeskirchliche Ebene ausgerichtet werden.
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II.3 Zuschnitt und Zusammenarbeit

‎II.3.1
Beim Größenzuschnitt der Kirchengemeinden ist auf Überschaubarkeit und Erreichbarkeit zu achten sowie auf die Bildung arbeitsfähiger Größen, die Anstellungen auch in der Gemeinschaft der Dienste (I.3) ermöglichen.
II.3.2
Regionale Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden bilden Gestaltungsräume für das kirchengemeindliche Leben und stärken die Gemeinschaft der Mitarbeitenden.
II.3.3
Die Kirchenkreise können Regelungen für eine verbindliche Zusammenarbeit von Kirchengemeinden in regionalen Zusammenschlüssen treffen.
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III. Die Kirchenkreise

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III.1 Selbstbestimmungsrecht

III.1.1
Die Kirchenkreise ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
III.1.2
Die Kirchenkreise können Dienste, Werke und Einrichtungen errichten.
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III.2 Leitung und Struktur

III.2.1
Der Kirchenkreis wird von der Kirchenkreissynode, dem Kirchenkreisvorstand und den Pröpstinnen und Pröpsten in gemeinsamer Verantwortung geleitet.
III.2.2
Die Kirchenkreise können in Propsteien unterteilt werden, in denen geistliche Leitungsaufgaben, einschließlich der Visitation, wahrgenommen werden.
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III.3 Kirchenkreissynode

‎III.3.1
Aufgaben der Kirchenkreissynode
Die Kirchenkreissynode hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie wählt die Pröpstinnen und Pröpste,
  2. sie beschließt über Dienste, Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises,
  3. sie beschließt über Satzungen des Kirchenkreises und
  4. sie beschließt über den Haushalt.
‎III.3.2
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
Die Mitglieder der Kirchenkreissynode werden von Mitgliedern der Kirchenvorstände gewählt.
‎III.3.3
Größe der Kirchenkreissynode
In der Kirchenkreissatzung werden die Größe und die Zusammensetzung der Kirchenkreissynode nach Maßgabe verfassungsrechtlicher Grundsätze festgelegt.
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III.4 Kirchenkreisvorstand

Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes sind
  1. die Pröpstinnen und Pröpste und
  2. eine näher zu bestimmende Anzahl von Mitgliedern, die aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählt werden.
Vorsitzende oder Vorsitzender des Kirchenkreisvorstandes ist eine Pröpstin bzw. ein Propst, die bzw. der vom Kirchenkreisvorstand gewählt wird.
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III.5 Pröpstinnen und Pröpste

III.5.1
Die Pröpstinnen und Pröpste sind Pastorinnen und Pastoren, denen der leitende geistliche Dienst in ihrem Kirchenkreis übertragen ist. Die Pröpstinnen und Pröpste haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Sorge für die schrift- und bekenntnisgemäße Lehre und Verkündigung,
  2. das Visitationsrecht,
  3. die Seelsorge und Begleitung der Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeitenden,
  4. das Kanzelrecht in allen Kirchengemeinden,
  5. das Versammeln der Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeitenden zu Konventen,
  6. die Förderung des kirchlichen Lebens in den Kirchengemeinden und in der Gemeinschaft des Kirchenkreises,
  7. das Teilnahme- und Rederecht an und in allen Gremien,
  8. die Mitwirkung bei der Wahl der Pastorinnen und Pastoren,
  9. die Amtseinführung der Pastorinnen und Pastoren,
  10. die Dienstaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren,
  11. die Sorge für die Personalentwicklung der Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeitenden,
  12. die Vertretung des Kirchenkreises im kirchlichen und öffentlichen Leben sowie
  13. weitere kirchengesetzlich zugewiesene Aufgaben.
III.5.2
Die Pröpstinnen und Pröpste werden von der Kirchenkreissynode (III.3.1) für einen näher zu bestimmenden Zeitraum gewählt. Die Wahl erfolgt unter Mitwirkung der landeskirchlichen Ebene.
III.5.3
Für die zum Zeitpunkt des Entstehens der gemeinsamen Kirche amtierenden Landessuperintendentinnen und Landessuperintendenten, Pröpstinnen und Pröpste sowie Superintendentinnen und Superintendenten in den vertragschließenden Kirchen sind Überleitungsregelungen zu treffen.
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III.6 Verwaltung im Kirchenkreis

‎III.6.1
In den Kirchenkreisen bestehen Kirchenkreisverwaltungen. Sie nehmen die ihnen gesetzlich zugewiesenen oder übertragenen Verwaltungs- und Servicefunktionen für den Kirchenkreis und für die Kirchengemeinden wahr sowie Aufsichtsfunktionen, die ihnen durch Kirchengesetz vom Landeskirchenamt übertragen werden. Der Leistungskatalog des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (I.2.3) beschreibt die Mindestaufgaben einer Kirchenkreisverwaltung.
III.6.2
Es können Außenstellen der Kirchenkreisverwaltungen unterhalten werden.
‎III.6.3
Aufsichtsbefugnisse der Kirchenkreise mit Möglichkeiten der Einflussnahme auf die kirchengemeindliche Ebene sind grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beschreiben. Durch eine Öffnungsklausel in der Verfassung können Kirchenkreisen bestehende Genehmigungsbefugnisse der vertragschließenden Kirchen erhalten bleiben.
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III.7 Überleitung der derzeitigen Kirchenkreise
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und
der Pommerschen Evangelischen Kirche

III.7.1
In der gemeinsamen Kirche entsteht auf dem Gebiet der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs der Kirchenkreis Mecklenburg. Dieser Kirchenkreis wird Rechtsnachfolger der auf dem Gebiet der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs bestehenden Kirchenkreise; ihre Mitarbeitenden werden Mitarbeitende des Kirchenkreises Mecklenburg, soweit sie nicht im Rahmen der Zuordnung der Dienste und Werke der landeskirchlichen Ebene (V.2.3) zugeordnet werden.
III.7.2
In der gemeinsamen Kirche entsteht auf dem Gebiet der bisherigen Pommerschen Evangelischen Kirche der Kirchenkreis Pommern. Dieser Kirchenkreis wird Rechtsnachfolger der auf dem Gebiet der bisherigen Pommerschen Evangelischen Kirche bestehenden Kirchenkreise; ihre Mitarbeitenden werden Mitarbeitende des Kirchenkreises Pommern, soweit sie nicht im Rahmen der Zuordnung der Dienste und Werke der landeskirchlichen Ebene (V.2.3) zugeordnet werden.
III.7.3
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche bekunden, dass aus Anlass des Entstehens der neuen Kirchenkreise betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen werden. Änderungskündigungen zur Bestimmung des Dienstortes aus Anlass des Entstehens der neuen Kirchenkreise können ausgesprochen werden.
III.7.4
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche beabsichtigen, zum Ausgleich und zur Milderung von beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Nachteilen für die Mitarbeitenden der auf dem Gebiet der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirche Mecklenburgs und auf dem Gebiet der bisherigen Pommerschen Evangelischen Kirche bestehenden Kirchenkreise nach dem Mitarbeitervertretungsrecht der EKD mit den jeweiligen Mitarbeitervertretungen gemeinsam verhandelte, gleich lautende Dienstvereinbarungen zu schließen. Zwischen den Mitarbeitervertretungen und den Dienststellenleitungen soll eine Vereinbarung getroffen werden, die die gemeinsamen Verhandlungen regelt.
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IV. Die Landeskirche

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IV.1 Leitung

Die gemeinsame Kirche wird auf der landeskirchlichen Ebene in gemeinsamer Verantwortung geleitet durch die Synode, die Kirchenleitung und die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof.
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IV.2 Synode

IV.2.1
Aufgaben der Synode
IV.2.1.1
Die Synode hat das Recht, sich über alle Vorgänge im Leben der Landeskirche unterrichten zu lassen. Sie kann diese zum Gegenstand ihrer Beratungen machen und im Rahmen der kirchlichen Ordnungen und ihrer Zuständigkeit darüber beschließen.
IV.2.1.2
Die Synode hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. das Recht zur kirchlichen Gesetzgebung (Verfassung und Kirchengesetze); dazu zählen u. a. das Haushaltsrecht, das Kirchensteuerrecht und das Wahlrecht,
  2. die Wahl der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs, der Bischöfinnen oder Bischöfe im Sprengel, der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kirchenleitung,
  3. die Entscheidung über die Ordnung des Gottesdienstes und der kirchlichen Amtshandlungen, das Gesangbuch und die Ordnung des kirchlichen Lebens und
  4. die Entscheidung über landeskirchliche Einrichtungen und Werke.
IV.2.2
Zusammensetzung der Synode
IV.2.2.1
Die Mitglieder der Synode werden für sechs Jahre gewählt, berufen oder entsandt.
IV.2.2.2
Der Synode gehören einhundertsechsundfünfzig gewählte, berufene und entsandte Mitglieder an.
IV.2.2.3
Gewählt werden durch die Kirchenkreissynoden:
  1. sechsundsiebzig Ehrenamtliche
  2. zweiunddreißig Pastorinnen und Pastoren und
  3. vierzehn Mitarbeitende.
IV.2.2.4
Es werden achtzehn Vertreterinnen und Vertreter der Dienste und Werke gewählt.
IV.2.2.5
Weitere Mitglieder der Synode sind:
  1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Theologischen Fakultäten in Greifswald, Kiel und Rostock sowie des Fachbereiches Evangelische Theologie Hamburg,
  2. zwölf von der Kirchenleitung zu Berufende.
IV.2.2.6
Jeder Kirchenkreis erhält für die zu Wählenden nach IV.2.2.3
  1. zwei Grundmandate für Ehrenamtliche,
  2. ein Grundmandat für Pastorinnen bzw. Pastoren,
  3. ein Grundmandat für die Mitarbeitenden und
  4. gemeindegliederbezogene Mandate (Berechnung nach Hare-Niemeyer).
IV.2.2.7
Es ist sicherzustellen, dass
  1. von jeder Kirchenkreissynode mindestens eine Pastorin bzw. ein Pastor aus einem Gemeindepfarramt gewählt wird,
  2. für die von der Kirchenleitung zu berufenden Synodalen und die Synodalen der Dienste und Werke jeweils Quoten gebildet werden für im pfarramtlichen Dienst stehende Mitarbeitende sowie für Haupt- und Ehrenamtliche.
IV.2.2.8
Der Landessynode sollen aus jedem Sprengel je zwei Jugenddelegierte mit Rede- und Antragsrecht nach Maßgabe der Geschäftsordnung angehören.
‎IV.2.2.9
Die Nordschleswigsche Gemeinde entsendet zwei Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme.
IV.2.3
Organe der Synode
IV.2.3.1
Zu Beginn ihrer ersten Tagung nach der Neuwahl wählt die Synode aus ihrer Mitte ein Präsidium. Die oder der Präses leitet die Verhandlungen; das Präsidium führt die Geschäfte der Synode und vertritt sie nach außen.
IV.2.3.2
Die Synode bildet zur Vorbereitung ihrer Beratungen und Entscheidungen ständige Ausschüsse, insbesondere einen Finanzausschuss und einen Rechtsausschuss. Sie kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung weitere ständige Ausschüsse bilden. Mitglieder von ständigen Ausschüssen können nur Mitglieder der Synode sein, soweit nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist.
IV.2.3.3
Für einzelne Angelegenheiten kann die Synode besondere Ausschüsse einsetzen und in diese Ausschüsse nach näherer Bestimmung durch die Geschäftsordnung auch Mitglieder wählen, die der Synode nicht angehören.
IV.2.3.4
Es ist ein Rechnungsprüfungsausschuss vorzusehen.
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IV.3 Kirchenleitung

IV.3.1
Aufgaben der Kirchenleitung
IV.3.1.1
Die Kirchenleitung leitet die gemeinsame Kirche im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.
‎IV.3.1.2
Die Kirchenleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie vertritt die Landeskirche nach außen,
  2. sie bringt Vorlagen in die Synode ein und
  3. sie erstattet der Synode regelmäßig Bericht.
IV.3.1.3
Die Kirchenleitung kann aus ihrer Mitte ständige Ausschüsse bilden, denen sie nach Maßgabe der Geschäftsordnung auch Entscheidungen übertragen kann. Die Kirchenleitung kann für bestimmte Sachgebiete oder einzelne Angelegenheiten Beauftragte bestellen oder besondere Ausschüsse einsetzen. Den besonderen Ausschüssen können auch sachverständige Persönlichkeiten angehören, die nicht Mitglied der Kirchenleitung sind.
IV.3.2
Zusammensetzung der Kirchenleitung
IV.3.2.1
Der Kirchenleitung gehören siebzehn Mitglieder an.
IV.3.2.2
Die vier Bischofspersonen sind kraft Amtes Mitglieder der Kirchenleitung.
IV.3.2.3
Dreizehn Mitglieder der Kirchenleitung werden aus der Mitte der Synode gewählt, davon
  1. mindestens neun Ehrenamtliche,
  2. mindestens eine Pröpstin bzw. ein Propst,
  3. mindestens eine Pastorin bzw. ein Pastor im Gemeindepfarramt und
  4. mindestens eine hauptamtliche Mitarbeiterin bzw. ein hauptamtlicher Mitarbeiter.
IV.3.2.4
In der Ausgestaltung des Wahlverfahrens zu IV.3.2.3 soll die regionale Repräsentanz aus allen Gebieten der gemeinsamen Kirche gewährleistet sein, indem mindestens zwei Mitglieder aus dem Kirchenkreis Mecklenburg und ein Mitglied aus dem Kirchenkreis Pommern der Kirchenleitung angehören.
IV.3.2.5
Mitglieder des Präsidiums der Synode können nicht Mitglieder der Kirchenleitung sein. Die bzw. der Präses oder ihre bzw. seine Stellvertretung ist berechtigt, an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme teilzunehmen.
IV.3.2.6
Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof führt den Vorsitz in der Kirchenleitung.
IV.3.2.7
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamtes oder ihre bzw. seine Stellvertretung ist berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme teilzunehmen.
IV.3.2.8
Eine Landespastorin bzw. ein Landespastor eines der Diakonischen Werke ist berechtigt, an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Berufung und die Stellvertretungsregelung erfolgen durch das für die Landeskirche zuständige diakonische Gremium.
IV.3.3
Zusammensetzung der Kirchenleitung in der Übergangszeit
IV.3.3.1
In einer Übergangszeit, deren Dauer eine Legislaturperiode nach Inkrafttreten der Verfassung beträgt, gehören der Kirchenleitung einundzwanzig Mitglieder an.
IV.3.3.2
Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof und die vier Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel sind kraft Amtes Mitglieder der Kirchenleitung.
IV.3.3.3
Sechzehn Mitglieder der Kirchenleitung werden aus der Mitte der Synode gewählt, davon
  1. elf Ehrenamtliche und
  2. fünf aus dem Kreis der Pastorinnen und Pastoren sowie der Mitarbeitenden, davon mindestens
    • eine Pastorin bzw. ein Pastor oder eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter aus dem Gebiet der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und
    • eine Pastorin bzw. ein Pastor oder eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter aus dem Gebiet der bisherigen Pommerschen Evangelischen Kirche.
IV.3.3.4
In der Ausgestaltung des Wahlverfahrens zu IV.3.3.3 soll die regionale Repräsentanz der Ehrenamtlichen aus allen Gebieten der gemeinsamen Kirche gewährleistet werden.
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IV.4 Bischöfinnen und Bischöfe

IV.4.1
Allgemeines
IV.4.1.1
Bischöfinnen und Bischöfe der gemeinsamen Kirche sind die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof sowie die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel.
IV.4.1.2
Die Bischöfinnen und Bischöfe werden auf Vorschlag eines Bischofswahlgremiums von der Synode für einen näher zu bestimmenden Zeitraum gewählt.
IV.4.1.3
Für die zum Zeitpunkt des Entstehens der gemeinsamen Kirche amtierenden Bischöfinnen und Bischöfe in den vertragschließenden Kirchen sind Überleitungsregelungen zu treffen.
IV.4.1.4
Die Synode wählt in ihrer 2. Tagung die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof.
IV.4.2
Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof
IV.4.2.1
Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die geistliche Gesamtleitung und Integration,
  2. die Dienstaufsicht über die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel,
  3. die Ordination von Pastorinnen und Pastoren,
  4. das Visitationsrecht (und die Visitationspflicht),
  5. die Förderung des theologischen Nachwuchses,
  6. die Weihe/Einweihung von Kirchen/Kapellen,
  7. die Seelsorgefunktion für Pastorinnen und Pastoren,
  8. die Förderung und Begleitung der Kirchengemeinden, der Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeitenden in ihrem jeweiligen Dienst: Das Wort Gottes lauter und rein zu verkündigen, die Sakramente recht zu verwalten und die Gemeinden in ihrer Berufung zu stärken, Salz der Erde und Licht der Welt zu sein.
  9. die Leitung des Gesamtkonvents der Pröpstinnen und Pröpste,
  10. das Kanzelrecht im Gebiet der Landeskirche,
  11. das Recht zur Einberufung aller in der Verfassung vorgesehenen Gremien sowie das Anwesenheits- und Rederecht,
  12. die Berichterstattung gegenüber der Synode,
  13. das jederzeitige Rederecht auf der Tagung der Synode,
  14. das Antragsrecht gegenüber der Synode,
  15. die Verkündung der Kirchengesetze,
  16. die Vertretung der Landeskirche im gesamten kirchlichen und öffentlichen Leben,
  17. Mitgliedschaft und Vorsitz in der Kirchenleitung,
  18. die rechtliche Vertretung der Landeskirche als Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Kirchenleitung gemeinsam mit einem weiteren Mitglied der Kirchenleitung,
  19. die Mitwirkung bei der Pfarrstellenbesetzung (Unterzeichnung der Berufungsurkunde),
  20. Zuordnung von Pastorinnen und Pastoren mit landeskirchlichen/überregionalen Aufgaben zu einer Kirchengemeinde,
  21. die Mitwirkung in Gremien kirchlicher Dienste, Werke und Einrichtungen, soweit die Wahrnehmung des leitenden geistlichen Dienstes für die Landeskirche und die landeskirchliche Verantwortung für die Aus- und Fortbildung sowie für die Wahrnehmung missionarischer, ökumenischer und diakonischer Aufgaben dies erfordert,
  22. der Vorsitz im Theologischen Prüfungsamt.
IV.4.2.2
Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof kann die Wahrnehmung einzelner ihrer bzw. seiner landeskirchlichen Aufgaben auf die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel übertragen.
IV.4.2.3
Sitz der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs sowie der Bischofskanzlei ist Schwerin.
IV.4.3
Die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel
IV.4.3.1
Die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel hat in ihrem bzw. seinem Sprengel - unbeschadet der Befugnisse der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs - insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die geistliche Leitung und Integration,
  2. die Ordination von Pastorinnen und Pastoren,
  3. das Visitationsrecht (und die Visitationspflicht),
  4. die Weihe/Einweihung von Kirchen/Kapellen,
  5. die Seelsorgefunktion für Pastorinnen und Pastoren,
  6. die Förderung und Begleitung der Kirchengemeinden, der Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeitenden in ihrem jeweiligen Dienst: Das Wort Gottes lauter und rein zu verkündigen, die Sakramente recht zu verwalten und die Gemeinden in ihrer Berufung zu stärken, Salz der Erde und Licht der Welt zu sein,
  7. das Kanzelrecht,
  8. das Recht zur Einberufung aller in der Verfassung vorgesehenen Gremien sowie das Anwesenheits- und Rederecht, insbesondere auf der Tagung der Kirchenkreissynode,
  9. die Dienstaufsicht über die Pröpstinnen und Pröpste,
  10. die Mitwirkung bei der Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen,
  11. die Mitwirkung bei der Wahl der Pröpstinnen und Pröpste,
  12. die Amtseinführung der Pröpstinnen und Pröpste,
  13. die Leitung des (Sprengel-)Konvents der Pröpstinnen und Pröpste,
  14. die Vertretung der Landeskirche im kirchlichen und öffentlichen Leben.
IV.4.3.2
Die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel vertritt in der Landeskirche ihren bzw. seinen Sprengel und dessen Kirchenkreise unbeschadet ihrer bzw. seiner landeskirchlichen Verantwortung insbesondere bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
  1. der Mitgliedschaft in der Kirchenleitung und im Bischofsrat,
  2. der Berichterstattung gegenüber der Synode,
  3. dem jederzeitigen Rederecht auf der Tagung der Synode.
IV.4.3.3
Eine Bischöfin bzw. ein Bischof im Sprengel hat ihren oder seinen Sitz in Schleswig; die Predigtstätte ist der Dom zu Schleswig. Eine Bischöfin bzw. ein Bischof im Sprengel hat ihren oder seinen Sitz in Hamburg; die Predigtstätte ist die Hauptkirche St. Michaelis in Hamburg. Eine Bischöfin bzw. ein Bischof hat ihren oder seinen Sitz in Greifswald; die Predigtstätte ist der Dom zu Greifswald.
IV.4.4
Der Bischofsrat
IV.4.4.1
Die Bischöfinnen und Bischöfe bilden unter der Leitung der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs den Bischofsrat.
IV.4.4.2
Der Bischofsrat dient dem Austausch sowie der Absprache und Koordinierung der bischöflichen Aufgaben im Interesse einer einheitlichen Wahrnehmung.
‎IV.4.4.3
Die Aufgabe der Ordination kann auf die Pröpstinnen und Pröpste übertragen werden. Dabei ist die mecklenburgische Tradition zu beachten.
IV.4.4.4
Der Bischofsrat hat das Recht, gegen ein von der Synode beschlossenes Kirchengesetz oder einen anderen Beschluss der Synode Einspruch zu erheben, wenn er das Kirchengesetz oder den Beschluss für unvereinbar mit Schrift und Bekenntnis erachtet.
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IV.5 Ständiges theologisches Gremium

Die Synode wählt ein ständiges theologisches Gremium, dessen Aufgabe es ist, die Synode, die Kirchenleitung und die Bischöfinnen und Bischöfe durch theologische Stellungnahmen zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen und durch theologische Gutachten zu Fragen des kirchlichen Lebens zu unterstützen. In der Verfassung sind die verfassungsrechtliche Stellung, die Zusammensetzung sowie die Mitwirkungsrechte und –pflichten dieses Gremiums zu beschreiben.
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IV.6 Landeskirchenamt

IV.6.1
Aufgaben des Landeskirchenamtes
Das Landeskirchenamt nimmt Aufgaben für die Landeskirche und deren Genehmigungsbefugnisse wahr. Das Landeskirchenamt hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beschlüsse der Kirchenleitung anzuregen, vorzubereiten und auszuführen,
  2. Verwaltungsvorschriften zu erlassen,
  3. kirchenaufsichtliche Genehmigungen zu erteilen,
  4. die Aufsicht gegenüber Kirchenkreisen und Kirchengemeinden zu führen,
  5. die Aufsicht gegenüber landeskirchlichen Diensten und Werken zu führen und
  6. die Landeskirche in den kirchengesetzlich geregelten Fällen zu vertreten.
IV.6.2
Struktur und Zusammensetzung des Landeskirchenamtes
IV.6.2.1
Das Landeskirchenamt ist die nach dem Kollegialprinzip mit Elementen des Präsidial- und des Ressortprinzips strukturierte oberste Verwaltungsbehörde der gemeinsamen Kirche.
IV.6.2.2
Das Landeskirchenamt besteht aus den hauptamtlichen Mitgliedern des Kollegiums sowie weiteren Mitarbeitenden.
IV.6.2.3
Für die zum Zeitpunkt des Entstehens der gemeinsamen Kirche amtierenden Mitglieder der Kollegien in den vertragschließenden Kirchen sind Überleitungsregelungen zu treffen.
IV.6.3
Standort des Landeskirchenamts
IV.6.3.1
Das Landeskirchenamt hat seinen Sitz in Kiel. Es hat eine Außenstelle in Schwerin, in der Aufgaben wahrgenommen werden, deren Erfüllung in der Außenstelle aus funktionalen oder regionalen Gründen sachgerecht ist. Es können weitere Außenstellen - auch mit Sonderzuständigkeiten - gebildet werden.
IV.6.3.2
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamtes sowie die weiteren hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums haben ihren Dienstsitz in Kiel. Dies gilt auch für die Referentinnen und Referenten, sofern nicht aus regionalen oder funktionalen Gründen der Dienstsitz in der Außenstelle in Schwerin oder einer anderen Außenstelle sachgerecht ist; besondere persönliche Belange sollen berücksichtigt werden. Den anderen Mitarbeitenden werden Aufgaben am bisherigen Dienstort bzw. am Außenstellensitz angeboten, die ihrer bisherigen Tätigkeit adäquat sind.
IV.6.3.3
Die bisherigen Archive der vertragschließenden Kirchen in Greifswald, Schwerin und Kiel bleiben bestehen. Mit dem Entstehen der gemeinsamen Kirche wird einem dieser Archive die gesamtkirchliche Zuständigkeit zugeschrieben.
IV.6.3.4
Das Landeskirchenamt nimmt mit dem Entstehen der gemeinsamen Kirche unbeschadet des Standortes seine Tätigkeit auf. Der Übergangszeitraum bis zur Verwirklichung der neuen Strukturen für dieses Amt soll drei Jahre nach dem Entstehen der gemeinsamen Kirche nicht überschreiten.
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IV.7 Überleitung der Mitarbeitenden

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche oder Pommerschen Evangelischen Kirche stehen, sind mit der Entstehung der gemeinsamen Kirche Mitarbeitende der Landeskirche. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass des Entstehens der gemeinsamen Kirche sind ausgeschlossen. Änderungskündigungen zur Bestimmung des Dienstortes aus Anlass des Entstehens der gemeinsamen Kirche können ausgesprochen werden; IV.6.3.2 bleibt unberührt.
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IV.8 Theologische Fakultäten

Die Leitungsorgane der Landeskirche wirken mit den Evangelisch -Theologischen Fakultäten der Universitäten Greifswald, Kiel und Rostock sowie dem Fachbereich Evangelische Theologie innerhalb der Fakultät für Geisteswissenschaften der Universität Hamburg als Stätten theologischer Forschung, Lehre und Ausbildung zusammen. Begegnungen der Kirchenleitung, des Landeskirchenamtes und der Theologischen Fakultäten unterstreichen die Bedeutung der theologischen Wissenschaft für die Leitung der Kirche sowie für das kirchliche Leben und die kirchliche Verantwortung der theologischen Wissenschaft.
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IV.9 Vertretung der Kirche gegenüber den Bundesländern
Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern
und Schleswig-Holstein

IV.9.1
Die gemeinsame Kirche bestellt am Sitz der Regierungen von Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein jeweils theologisch oder juristisch ausgebildete Beauftragte. Sie sind der Kirchenleitung zugeordnet. Die Beauftragten unterstützen die Kirchenleitung, die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof und das Landeskirchenamt in Angelegenheiten gegenüber dem jeweiligen Landtag und der jeweiligen Regierung und sind Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner für kirchliche Belange in den drei Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Dabei versehen sie ihren Dienst in angemessener Eingebundenheit in die Kirchenleitung und in das Landeskirchenamt sowie in einer ihrer Funktion entsprechenden Eigenverantwortlichkeit.
IV.9.2
Änderungen des Güstrower Vertrages bedürfen des innerkirchlichen Einvernehmens zwischen der Landeskirche und den Kirchenkreissynoden in den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern.
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V. Dienste und Werke

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V.1 Allgemeines

V.1.1
Dienste und Werke sind in der gemeinsamen Kirche eine Wesensäußerung kirchlichen Lebens. Auch durch sie nimmt die gemeinsame Kirche ihren Auftrag wahr.
V.1.2
Die organisatorische Gliederung der Diakonie wird einvernehmlich zwischen den bestehenden Diakonischen Werken und der gemeinsamen Kirche gestaltet. Es wird die Bildung eines Diakonischen Werkes für jedes Bundesland angestrebt.
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V.2 Struktur der Dienste und Werke

V.2.1
Dienste und Werke organisieren sich auf der landeskirchlichen Ebene sowie auf der Ebene der Kirchenkreise.
V.2.2
Die Zuordnung der Dienste und Werke zu den verschiedenen Ebenen der gemeinsamen Kirche (I.2.1) erfolgt nach Orientierungspunkten.
V.2.3
Orientierungspunkte für die Zuordnung zur Landeskirche sind:
  1. die Erfüllung landeskirchlicher Aufgaben durch
    • die Koordination bzw. Vernetzung der Aufgabenerfüllung,
    • die Festlegung von Standards der Aufgabenerfüllung,
    • die Erfüllung von Aufgaben, die auf den anderen Ebenen nicht geleistet werden kann,
    • die Bearbeitung landeskirchlicher Themen,
    • die Kooperation mit Universitäten,
  2. die Tätigkeit im Bereich der Ausbildung,
  3. die Außenvertretung in überregionalen Strukturen gegenüber
    • den Bundesländern,
    • den kirchlichen Zusammenschlüssen,
  4. die Leistungsfähigkeit,
  5. die Zusammenführung unterschiedlicher Kulturen.
V.2.4
Orientierungspunkte für die Zuordnung zu den Kirchenkreisen sind:
  1. die regionale Bedeutung und der spezifische Länderbezug des jeweiligen Arbeitsfeldes,
  2. die Fortführung bestehender Vereinbarungen, Partnerschaften etc. (z. B. auf ökumenischer Ebene und Tage ethischer Orientierung) und
  3. die Mitarbeit Ehrenamtlicher.
V.2.5
Die Struktur der Dienste und Werke auf der landeskirchlichen Ebene wird in Hauptbereichen organisiert. Das Nähere regelt ein einheitliches Werkegesetz, dessen Inhalt sich am Kirchengesetz über die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Hauptbereichen kirchlicher Arbeit (GVOBl. 2008 S.110 ff.) orientiert.
V.2.6
Die Standorte der Dienste und Werke auf der landeskirchlichen Ebene können zentral oder dezentral lokalisiert sein.
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V.3 Zusammenarbeit der Dienste und Werke

V.3.1
Die Zusammenarbeit der Dienste und Werke der verschiedenen Ebenen wird durch Kontrakte gewährleistet.
‎V.3.2
Es ist zu klären, in welcher Weise die Aufgaben der bisherigen nordelbischen Kammer für Dienste und Werke zukünftig wahrgenommen werden.
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V.4 Finanzierung der Dienste und Werke

V.4.1
Die Landeskirche weist in ihrem Haushalt den Hauptbereichen (V.2.5) jeweils Budgets zu, deren Gesamtvolumen zwischen 66 Prozent und 72 Prozent vom Anteil der Landeskirche betragen soll. Die jährliche Höhe wird jeweils im Haushaltsbeschluss festgelegt.
V.4.2
Die Kirchenkreise stellen einen einheitlichen und festzulegenden Mindestanteil ihres Finanzvolumens für die Arbeit der Dienste und Werke der Kirchenkreise zur Verfügung.
V.4.3
Die Landeskirche und die Kirchenkreise werden jeweils einen festzulegenden Mindestanteil der ihnen zugewiesenen Kirchensteuermittel für Kontrakte (V.3) zur Verfügung stellen.
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VI. Finanzen

In einer Machbarkeitsstudie wurde festgestellt, dass die nordelbischen Kirchenkreise durch das gemeinsame Finanzsystem bezogen auf die Sollwerte 2007 (ohne die Entnahme in Höhe von 15,6 Mio. Euro aus der Stiftung zur Altersversorgung der Pastoren und Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche) im Ergebnis um nicht mehr als 5 Prozent belastet worden wären.
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VI.1 Grundprinzipien der Finanzierung

VI.1.1
Innerhalb der gemeinsamen Kirche findet ein solidarischer Finanzausgleich statt, in dem die Finanzierung kirchengemeindlicher Aufgaben, der Kirchenkreisaufgaben und der landeskirchlichen Aufgaben gleichermaßen gewährleistet ist.
VI.1.2
Innerhalb der Kirchenkreise findet ein solidarischer Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden statt, wobei die Ausgestaltung des Finanzausgleiches unterschiedlich sein kann.
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VI.2 Gemeinsames Finanzsystem

VI.2.1
Zur Verwirklichung der Vorgaben der Grundprinzipien (VI.1) vereinbaren die vertragschließenden Kirchen für die gemeinsame Kirche ein gemeinsames, gesetzlich geregeltes Finanzsystem.
VI.2.2
Das gemeinsame Finanzsystem wird auf der Grundlage des geltenden Finanzsystems der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche erarbeitet. Danach wird die Finanzverteilung zwischen Landeskirche und Kirchenkreisen sowie die Finanzverteilung zwischen den Kirchenkreisen nach gesetzlich festgelegten Schlüsseln (Haushaltsbeschluss, Finanzgesetz) vorgenommen. Es ist zu klären, ob ein Gremium aus Vertreterinnen und Vertretern der Kirchenkreise zu bilden ist, das bei der Entscheidung über die Finanzverteilung zwischen Landeskirche und Kirchenkreisen zu beteiligen ist.
VI.2.3
Die Einnahmen der gemeinsamen Kirche, bestehend aus Kirchensteuern, EKD- Finanzausgleichsleistungen und Staatsleistungen bzw. Dotationen sowie die Leistungen aus den Versorgungssicherungssystemen werden nach dem Schlüssel unter VI.2.3.1 bis VI.2.3.3 verteilt. Dabei ist im gemeinsamen Finanzsystem sicher zu stellen, dass Staatsleistungen nur zweckentsprechend verwendet werden. Zweckentsprechend unmittelbar an die Kirchenkreise geflossene Staatsleistungen werden auf die Zuweisungen angerechnet.
VI.2.3.1
Es wird ein Vorwegabzug vorgenommen für:
  1. bis zum 31. Dezember 2005 entstandene Versorgungsverpflichtungen einschließlich Beihilfe, wobei der Deckungsgrad auf das Niveau von mindestens 60 Prozent gemäß dem modifizierten EKD-Gutachten vom 5. September 2008 anzugleichen ist,
  2. Haushaltsrenten/Dankrenten/Treuegeld,
  3. von gliedkirchlichen Zusammenschlüssen erhobene Umlagen (EKD-Umlage, Ostpfarrerversorgung, EKD-Umlage DW, EKD-Kirchentag, EKD-Künstlersozialkasse, VELKD-Umlage, UEK-Umlage, DNK-Umlage),
  4. entwicklungsbezogene Arbeit; hierfür wendet die gemeinsame Kirche insgesamt 3 Prozent des Netto-Kirchensteueraufkommens auf (inklusive Partnerkirchen im Ostseeraum und Partnerschaftshilfe),
  5. Sammelversicherungen (inklusive Berufsgenossenschaft),
  6. Kosten der Arbeitsrechtssetzung.
VI.2.3.2
Die verbleibenden Mittel werden durch Haushaltsbeschluss für landeskirchliche Aufgaben (landeskirchliche Leitung und Verwaltung, Dienste und Werke) und an die Kirchenkreise für Zwecke der Kirchenkreise und Kirchengemeinden verteilt. Ausgehend von der Prognose 2012 soll bis zum Jahr 2020 der landeskirchliche Anteil von 18,7 Prozent um einen Prozentpunkt auf 17,7 Prozent abgesenkt werden.
VI.2.3.3
Die Finanzverteilung zwischen den Kirchenkreisen erfolgt in der Weise, dass in einem ersten Schritt 3 Prozent der Zuweisungssumme nach VI. 2.3.2 nach dem Bauvolumen der Kirchenkreise, welches mit Hilfe von pauschalierten Durchschnittswerten ermittelt ist, zugewiesen wird. Die verbleibende Summe wird zu 75 Prozent nach Gemeindegliederzahlen und zu 25 Prozent nach Wohnbevölkerungszahlen verteilt.
VI.2.4
Für ein zu beschließendes Standardisierungsgesetz, in dem die Finanzverteilung zwischen Kirchenkreisen und Kirchengemeinden geregelt wird, wird es für die zukünftigen Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern im notwendigen Umfang angemessene Übergangsfristen und auf Dauer angelegte Ausnahmeregelungen geben.
VI.2.5
Das gemeinsame Finanzsystem wird zum Zeitpunkt des Entstehens der gemeinsamen Kirche wirksam.
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VI.3 Gemeinsames Besoldungssystem

Nach dem überkommenen Alimentationsprinzip ist die Gewährung der Dienstbezüge nicht als Entgelt für geleistete Arbeit zu verstehen, sondern als Sicherung des amtsangemessenen Unterhalts für Pastorinnen und Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie deren Familien. In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche haben sich die Anschauungen darüber, was insbesondere für Pastorinnen und Pastoren ein amtsangemessener Unterhalt ist, unterschiedlich entwickelt. In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche erwächst das Selbstverständnis der Pastorinnen und Pastoren im Blick auf ihr Einkommen stärker aus der materiell ablesbaren Solidarität mit der arbeitenden Bevölkerung und den nichtordinierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirche. In der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche geschieht dieses eher in Anlehnung an Berufe mit vergleichbarer akademischer Ausbildung. Es liegt in der Verantwortung der Synode der gemeinsamen Kirche, die unterschiedlichen Verständnisse aufzuarbeiten und darüber nachzudenken, was sie unter den sich wandelnden gesellschaftlichen Verhältnissen für das Kirchesein in Zukunft bedeuten und wie damit umzugehen ist.
VI.3.1
Das Besoldungsniveau der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Mitarbeitenden wird mit Bildung der gemeinsamen Kirche angepasst.
VI.3.2
Ausgehend von einem Bemessungssatz von mindestens 90 Prozent des Besoldungs- und Versorgungsniveaus der in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen stehenden Mitarbeitenden des bisherigen Gebietes der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche erfolgt in den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern ab dem Jahr 2013 die Angleichung der Besoldung und Versorgung auf das Niveau des bisherigen Gebietes der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche über einen Zeitraum von 8 Jahren bis zum Jahr 2020.
VI.3.3
Lineare Besoldungsanpassungen in der gemeinsamen Kirche bedürfen jeweils einer kirchengesetzlichen Regelung. Die Besoldung ist aus den jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln aufzubringen. Der Verantwortung der Synode obliegt es, veränderten Wirtschafts- und Haushaltsentwicklungen Rechnung zu tragen.
VI.3.4
Für die öffentlich-rechtlich Beschäftigten im zukünftigen Landeskirchenamt und die Pastorinnen und Pastoren auf gesamtkirchlichen Pfarrstellen der gemeinsamen Kirche gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der gemeinsamen Kirche das Besoldungs- und Versorgungsniveau, das am jeweiligen Dienstsitz Anwendung findet. Dabei soll niemand schlechter gestellt werden als in seinem vorhergehenden Dienst.
‎VI.3.5
Für den Vorbereitungsdienst gelten ab dem Zeitpunkt des Entstehens der gemeinsamen Kirche die Anwärterbezüge nach Maßgabe des Kirchenbesoldungsgesetzes der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, damit der Sendungsgedanke nicht durch unterschiedliche Besoldungsniveaus belastet wird.
‎VI.3.6
Nach erfolgter Angleichung der Besoldung für die gemeinsame Kirche ist ein neues Besoldungsrecht zu entwickeln, das der allgemeinen Einkommensentwicklung, den Lebenshaltungskosten, der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung, der Finanzkraft der Kirche unter Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung, dem demographischen Wandel und der Notwendigkeit Rechnung trägt, die pastorale Grundversorgung in allen Regionen der gemeinsamen Kirche auch für die Zukunft zu gewährleisten. Dabei ist zu entscheiden, ob anstatt der Besoldungsordnung des Bundes die eines der Bundesländer in dem Gebiet der gemeinsamen Kirche Maßstab sein soll.
VI.3.7
Dieses Verfahren wird im Einführungsgesetz festgeschrieben.
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VI.4 Gemeinsames Versorgungssystem

‎VI.4.1
Zur Verwirklichung der Grundprinzipien (VI.1) vereinbaren die vertragschließenden Kirchen für die gemeinsame Kirche ein gemeinsames Versorgungssystem.
VI.4.2
Die Ausgestaltung des gemeinsamen Versorgungssystems soll für alle Personen, die nach dem 31. Dezember 2005 Versorgungsanwärter bzw. Versorgungsanwärterinnen geworden sind bzw. werden, eine vollständige Absicherung des Ruhegehalts sowie der Beihilfe gewährleisten. Eine eventuell bestehende Minderdeckung für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2011 ist durch die jeweiligen Kirchengebiete nachzufinanzieren.
VI.4.3
Es ist zu prüfen, ob das gemeinsame Versorgungssystem über die Evangelische Ruhegehaltskasse Darmstadt realisiert werden kann.
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VI.5 Rücklagen, Verbindlichkeiten, Bürgschaften

VI.5.1
Im landeskirchlichen Haushalt ist eine Ausgleichsrücklage in Höhe der Hälfte des landeskirchlichen Anteils an den Einnahmen zu bilden. Die Ausgleichsrücklage soll zukünftig in Höhe der Hälfte des landeskirchlichen Anteils an den durchschnittlichen Einnahmen der vorangehenden drei Haushaltjahre gehalten werden. Bis zu einem Drittel der Ausgleichsrücklage kann als Betriebsmittelrücklage verwendet werden.
VI.5.2
Zum Zeitpunkt des Entstehens der gemeinsamen Kirche wird die gemeinsame Kirche mit der Ausgleichsrücklage gemäß VI.5.1 ausgestattet. Die hierfür erforderlichen Mittel werden zu 85 Prozent von der Nordelbischen Evangelisch- Lutherischen Kirche, zu 10 Prozent von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und zu 5 Prozent von der Pommerschen Evangelischen Kirche getragen.
VI.5.3
Verbindlichkeiten, Bürgschaften und weitere finanzielle Verpflichtungen der vertragschließenden Kirchen gehen nach Offenlegung und Vereinbarung auf die gemeinsame Kirche über. Die hierfür erforderlichen Finanzmittel werden von den vertragschließenden Kirchen zur Verfügung gestellt. Nicht offengelegte und vereinbarte Verbindlichkeiten, Bürgschaften und weitere finanzielle Verpflichtungen werden nicht von der Landeskirche, sondern von dem Kirchenkreis oder den Kirchenkreisen auf dem Gebiet derjenigen vertragschließenden Kirche finanziert, in der diese Finanzlast entstanden ist.
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VI.6 Immobilien

VI.6.1
Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche bringt im Wege der Rechtsnachfolge die in ihrem Eigentum befindlichen Immobilien in die gemeinsame Kirche ein.
VI.6.2
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche bringen diejenigen Immobilien im Wege der Rechtsnachfolge in die gemeinsame Kirche ein, die sich in ihrem Eigentum befinden und für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Kirche benötigt werden.
VI.6.3
Bringt eine der vertragschließenden Kirchen unter Beachtung der in VI.5.2 genannten Quotierung weniger Immobilienwerte in die gemeinsame Kirche ein, erfolgt ein entsprechender Ausgleich durch Zuführung von Kapitalvermögen in die Rücklagen.
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VII. Terminologie

Sämtliche Bezeichnungen für kirchliche Körperschaften, Gremien und Ämter sind vorläufig.
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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Verbandsbildung
§ 2 Verbandszweck und Rechtsfolgen
§ 3 Organe des Verbandes
§ 4 Finanzierung des Verbandes
§ 5 Auflösung des Verbandes
§ 6 Kooperation der vertragschließenden Kirchen

§ 7 Aufgaben und Befugnisse
§ 8 Zusammensetzung
§ 9 Einberufung; Eröffnung; Präsidium
§ 10 Geschäftsordnung
§ 11 Teilnahmerechte
§ 12 Ausschüsse
§ 13 Beschlüsse

§ 14 Aufgaben und Befugnisse
§ 15 Zusammensetzung
§ 16 Einberufung; Eröffnung; Vorsitz
§ 17 Geschäftsordnung
§ 18 Steuerungsgruppe; Arbeitsstelle
§ 19 Arbeitsgruppen
§ 20 Beteiligung der Kirchenämter
§ 21 Beschlüsse

§ 22 Allgemeines
§ 23 Erste Lesung; Beratungszeitraum
§ 24 Zweite Lesung
§ 25 Dritte Lesung
§ 26 Verkündung und Inkrafttreten der Verfassung

§ 27 Inkrafttreten des Vertrages








Dieser Vertrag ist dreifach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung.

Ratzeburg, am 5. Februar 2009

Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs
Dr. Andreas von Maltzahn
Landesbischof und Vorsitzender der Kirchenleitung
Heiner Möhring
Präses der Landessynode
Für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
Gerhard Ulrich
Bischof und Vorsitzender der Kirchenleitung
Dr. Friedrich August Bonde
Mitglied der Kirchenleitung
Für die Pommersche Evangelische Kirche
Dr. Hans-Jürgen Abromeit
Bischof und Vorsitzender der Kirchenleitung
Peter von Loeper
Konsistorialpräsident

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1 ↑ Red. Anm.: Die Ursprungsfassung dieses Vertrages wurde mit geringen formativen Abweichungen ebenfalls in den Verkündungsblättern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche veröffentlicht (vgl. KABl 2009 S. 23 und ABl. 2009 S. 6).
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2 ↑ Red. Anm.: Ebenfalls veröffentlicht in KABl 2010 S. 85 und ABl. 2011 S. 13.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl 2012 S. 26, GVOBl. 2012 S. 66, ABl. Sonderdruck 2012 S. 50.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Verfassung ist am 27. Mai 2012 in Kraft getreten (vgl. KABl. 2012 S. 120).
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5 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl 2012 S. 54, GVOBl. 2012 S. 94 und ABl. Sonderdruck 2012 S. 2.
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6 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag ist am 15. April 2009 in Kraft getreten (vgl. KABl 2009 S. 50, GVOBl. 2009 S. 182, ABl. 2009 S. 98).
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7 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag zur 1. Änderung des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist am 16. März 2011 in Kraft getreten (vgl. GVOBl. 2011 S. 158).
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8 ↑ Hinsichtlich der Bindungswirkung der Barmer Theologischen Erklärung wird eine Formulierung erarbeitet, die diese zeitgemäß und verständlich zum Ausdruck bringt.