.Vertrag
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Vertrag
zur Bestätigung der Partnerschaft
zwischen der Estnischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche1#
Vom 30. Juni 2002
####Präambel
In der Verantwortung vor dem Dreieinigen Gott und den Menschen, in der Bindung an das Evangelium der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments, wie es in den altkirchlichen Bekenntnissen und in den evangelisch-lutherischen Bekenntnisschriften ausgelegt und bezeugt ist,
schließen die Estnische Evangelisch-Lutherische Kirche
zur Bestätigung der seit 1980 verabredeten und seit 1986 praktizierten Zusammenarbeit auf allen Gebieten des kirchlichen Lebens den folgenden Vertrag:
#Artikel 1
1 Die Estnische Evangelisch-Lutherische Kirche und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche anerkennen gegenseitig die Unabhängigkeit und das Selbstbestimmungs- und Selbstordnungsrecht.
2 Der vorliegende Vertrag verpflichtet die vertragschließenden Kirchen weder zur Revision oder Änderung schon geschlossener Verträge mit Dritten noch setzt er gültige Verträge der Kirchen außer Kraft.
#Artikel 2
1 Die Estnische Evangelisch-Lutherische Kirche und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche leben ihre Partnerschaft in Erfüllung des Missionsbefehls Matth. 28, 19 und 20 und des Auftrages, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen.
2 Dieser Auftrag wird im Gottesdienst, in Mission, Unterricht, Seelsorge und Diakonie wahrgenommen.
3 Durch Zeugnis und Dienst wird gemeinsam die Einheit der christlichen Kirchen gefördert.
4 Die Kirchen wissen sich ihrer Mitverantwortung bei der Förderung des öffentlichen Lebens der jeweiligen Staaten verpflichtet und tragen zusammen zur Entwicklung dieses Bereichs bei. 5 Auch dadurch dienen sie ihrem Auftrag.
#Artikel 3
1 Die vertragschließenden Kirchen praktizieren Zusammenarbeit auf allen Ebenen des kirchlichen Lebens: Auf gesamtkirchlicher Ebene zwischen den Kirchenleitungen und Konsistorien, den Zweiganstalten, den Zentren, den Diensten und Werken, ebenso im Rahmen bestehender und zukünftiger Partnerschaften von Propsteien/Kirchenkreisen und Kirchengemeinden.
2 Partnerschaftsvereinbarungen zwischen Kirchengemeinden und Propsteien/Kirchenkreisen bedürfen auf estnischer Seite der Genehmigung des Konsistoriums in Tallin, auf nordelbischer Seite der Mitteilung an die Kirchenleitung in Kiel.
3 Falls die vertragschließenden Kirchen es für notwendig halten, wird die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen mit Sonderverträgen geregelt. 4 In diesem Fall ernennen beide diesen Vertrag unterzeichnenden Kirchen zur Vorbereitung und Unterzeichnung der genannten Sonderverträge jeweils ihre bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertreter.
5 Die vertragschließenden Kirchen werden sich durch ihre jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter regelmäßig treffen, um über gemeinsame Aufgaben, die Entwicklung kirchlicher Programme und Ziele sowie über konkrete materielle Hilfen zu beraten.
6 Etwaige Meinungsverschiedenheiten und Konflikte bezüglich der Auslegung des Vertrages und der Zusammenarbeit auf unterschiedlichen Ebenen werden im Verhandlungsweg beigelegt.
#Artikel 4
Die zwischenkirchliche Partnerschaft wird vollzogen durch
- die Förderung der Einheit der christlichen Kirchen durch Zeugnis und Dienst;
- gottesdienstliche Gemeinschaft und Fürbitte;
- gegenseitige Besuche;
- gemeinsame Programme zum Aufbau gesamtkirchlicher und kirchengemeindlicher Strukturen;
- Förderung der Ausbildung junger Menschen in verschiedenen kirchlichen Berufen einschließlich der Fortbildung;
- gegenseitge Unterstützung und Pflege der kirchlichen Beziehungen zu den Universitäten, deren theologischen Fakultäten und zu den kirchlichen Bildungseinrichtungen, insbesondere soweit vertragliche Verbindungen bestehen sowie durch die Förderung der wissenschaftlichen Theologie;
- gemeinsame Programme zur Förderung der Kirchenmusik, der Sozialfürsorge, der Sonntagsschularbeit, der Kinder- und Familiengottesdienste, der Jugendarbeit und des Religionsunterrichts;
- gemeinsame Programme zur theologischen und pfarramtlichen Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren beider Kirchen;
- Informationsaustausch und gegenseitige Beratung auf dem Gebiet der Denkmalpflege, insbesondere für Sakralbauten;
- gegenseitige Hilfen bei der Entwicklung und Pflege des Kirchenrechts und der Verwaltungsorganisationen;
- Aufbau und Entwicklung gesamtkirchlicher und gemeindebezogener Programme der Diakonie- und Öffentlichkeitsarbeit;
- Förderung der Zusammenarbeit mit den Trägern politischer Verantwortung auf staatlicher und kommunaler Ebene.
Artikel 5
Im Rahmen dieser Partnerschaftsarbeit nehmen beide Kirchen darauf Bedacht,
- sich über ihre jeweiligen ökumenischen Partnerschaften zu informieren,
- im Rahmen ihrer Mitgliedschaft im Lutherischen Weltbund, im Ökumenischen Rat der Kirchen sowie in der Konferenz Europäischer Kirchen die ökumenischen Verbindungen als gemeinsame Aufgabe zu vertiefen.
Artikel 6
1 Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Synoden der vertragschließenden Kirchen. 2 Er tritt mit dem Austausch der Mitteilungen über die Zustimmung in Kraft. 3 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetz- und Verordnungsblatt beider Kirchen bekannt gemacht.
4 Der Vertrag wird in estnischer und deutscher Sprache verfasst und ausgetauscht.
Tallin, den 30. Juni 2002
Für die Nordelbische Evangelisch- Lutherische Kirche | Für die Estnische Evangelisch- Lutherische Kirche |
Bischöfin | Erzbischof |
Bärbel Wartenberg-Potter | Jaan Kiivit |