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Kirchengesetz
über die Neugliederung des Kirchengebietes
(Zweites Strukturreformgesetz – 2. StrRefG)1#

Vom 10. Oktober 2006

(GVOBl. S. 170)

Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der Änderung
1
Abschnitt 2 Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Neuordnung des leitenden geistlichen Amtes
9. Oktober 2007
§ 17 Abs. 2
Wörter ersetzt
2
Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und des Zweiten Strukturreformgesetzes (24. Verfassungsänderungsgesetz – 24. VerfÄndG)
7. Oktober 2008
§ 18 Absatz 1 Satz 2 bis 4
aufgehoben
Absatz 3
aufgehoben
§ 19 Absatz 1 Satz 1 und 2
aufgehoben
§ 19a
neu eingefügt

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Neuordnung der Kirchenkreise
Grundsatz
Kirchenkreis Nordfriesland
Kirchenkreis [Angeln-Flensburg-Schleswig]
Kirchenkreis Dithmarschen
Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde
Kirchenkreis [Münsterdorf-Rantzau]
Kirchenkreis [Kiel-Neumünster]
Kirchenkreis [Plön-Segeberg]
Kirchenkreis [Eutin-Oldenburg]
Kirchenkreis [Lübeck-Herzogtum Lauenburg]
Kirchenkreis [Hamburg-West]
Kirchenkreis [Hamburg-Ost]
Abschnitt 2
Kirchenkreisverbände
Kirchenkreisverbände Evangelisches Zentrum Rissen und Diakonisches Werk Dithmarschen
Kirchenkreisverband Hamburg
Abschnitt 3
Rechtsnachfolge, Überleitungsvereinbarung, Auseinandersetzung
Rechtsnachfolge
Überleitungsvereinbarung
Auseinandersetzung
Abschnitt 4
Kirchenkreissynoden und Kirchenkreisvorstände
Bildung der Kirchenkreissynoden
Konstituierung der Kirchenkreissynoden und Wahl der Kirchenkreisvorstände
Abschnitt 5
Überleitung der Mitarbeiterschaft
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte
Einschränkung von Ernennungen
Abschnitt 6
Rechtsvereinheitlichung, Rechtsschutz
Rechtsvereinheitlichung
Rechtsschutz
Abschnitt 7
Verordnungsermächtigung, Schlussbestimmung
Trennungsgeld
Inkrafttreten
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Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt 1
Neuordnung der Kirchenkreise

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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehenden Kirchenkreise (bisherige Kirchenkreise) werden zu elf neuen Kirchenkreisen zusammengelegt. Dabei werden einzelne Kirchengemeinden einem anderen neuen Kirchenkreis eingegliedert.
( 2 ) Soweit in diesem Kirchengesetz Teile der Bezeichnungen neuer Kirchenkreise in eckige Klammern gesetzt sind, handelt es sich um vorläufige Bezeichnungen. Die endgültigen Bezeichnungen sind bis zum 31. Dezember 2007 durch die jeweils beteiligten Kirchenkreise einvernehmlich und mit Zustimmung der Kirchenleitung festzulegen. Kommt die nach Satz 2 erforderliche Vereinbarung nicht fristgemäß zustande, so entscheidet die Kirchenleitung über die endgültige Bezeichnung des jeweiligen neuen Kirchenkreises durch Beschluss. Die endgültigen Bezeichnungen werden durch das Nordelbische Kirchenamt im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.2#
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§ 2
Kirchenkreis Nordfriesland

( 1 ) Die bisherigen Kirchenkreise Eiderstedt, Husum-Bredstedt und Südtondern mit Ausnahme der Kirchengemeinde Medelby werden zu einem neuen Kirchenkreis mit der Bezeichnung „Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland“ zusammengelegt. Die Kirchengemeinde Friedrichstadt des bisherigen Kirchenkreises Schleswig wird dem Kirchenkreis Nordfriesland eingegliedert.
( 2 ) Der Kirchenkreis Nordfriesland ist Gesamtrechtsnachfolger der bisherigen Kirchenkreise Eiderstedt, Husum-Bredstedt und Südtondern.
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§ 3
Kirchenkreis [Angeln-Flensburg-Schleswig]

( 1 ) Die bisherigen Kirchenkreise Angeln, Flensburg und Schleswig mit Ausnahme der Kirchengemeinden Friedrichstadt und Owschlag werden zu einem neuen Kirchenkreis mit der Bezeichnung „Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg“ zusammengelegt. Die Kirchengemeinde Medelby des bisherigen Kirchenkreises Südtondern wird dem Kirchenkreis Schleswig-Flensburg eingegliedert.
( 2 ) Der Kirchenkreis Schleswig-Flensburg ist Gesamtrechtsnachfolger der bisherigen Kirchenkreise Angeln, Flensburg und Schleswig.
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§ 4
Kirchenkreis Dithmarschen

( 1 ) Die bisherigen Kirchenkreise Norderdithmarschen und Süderdithmarschen werden zu einem neuen Kirchenkreis mit der Bezeichnung „Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen“ zusammengelegt.
( 2 ) Der Kirchenkreis Dithmarschen ist Gesamtrechtsnachfolger der bisherigen Kirchenkreise Norderdithmarschen und Süderdithmarschen.
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§ 5
Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde

( 1 ) Die bisherigen Kirchenkreise Rendsburg und Eckernförde werden zu einem neuen Kirchenkreis mit der Bezeichnung „Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde“ zusammengelegt. Die Kirchengemeinde Owschlag des bisherigen Kirchenkreises Schleswig wird dem Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde eingegliedert.
( 2 ) Der Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde ist Gesamtrechtsnachfolger der bisherigen Kirchenkreise Eckernförde und Rendsburg.
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§ 6
Kirchenkreis [Münsterdorf-Rantzau]

( 1 ) Die bisherigen Kirchenkreise Münsterdorf und Rantzau werden zu einem neuen Kirchenkreis mit der Bezeichnung „Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf“ zusammengelegt.
( 2 ) Der Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf ist Gesamtrechtsnachfolger der bisherigen Kirchenkreise Münsterdorf und Rantzau.
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§ 7
Kirchenkreis [Kiel-Neumünster]

( 1 ) Die bisherigen Kirchenkreise Kiel und Neumünster werden zu einem neuen Kirchenkreis mit der Bezeichnung „Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein“ zusammengelegt.
( 2 ) Der Kirchenkreis Altholstein ist Gesamtrechtsnachfolger der bisherigen Kirchenkreise Kiel und Neumünster.
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§ 8
Kirchenkreis [Plön-Segeberg]

( 1 ) Die bisherigen Kirchenkreise Plön und Segeberg werden zu einem neuen Kirchenkreis mit der Bezeichnung „Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg“ zusammengelegt.
( 2 ) Der Kirchenkreis Plön-Segeberg ist Gesamtrechtsnachfolger der bisherigen Kirchenkreise Plön und Segeberg.
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§ 9
Kirchenkreis [Eutin-Oldenburg]

( 1 ) Die bisherigen Kirchenkreise Eutin und Oldenburg werden zu einem neuen Kirchenkreis mit der Bezeichnung „Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein“ zusammengelegt.
( 2 ) Der Kirchenkreis Ostholstein ist Gesamtrechtsnachfolger der bisherigen Kirchenkreise Eutin und Oldenburg.
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§ 10
Kirchenkreis [Lübeck-Herzogtum Lauenburg]

( 1 ) Die bisherigen Kirchenkreise Herzogtum Lauenburg und Lübeck werden zu einem neuen Kirchenkreis mit der Bezeichnung „Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg“ zusammengelegt. Die Kirchengemeinde Wentorf des bisherigen Kirchenkreises Stormarn wird dem Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg eingegliedert.
( 2 ) Der Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg ist Gesamtrechtsnachfolger der bisherigen Kirchenkreise Herzogtum Lauenburg und Lübeck.
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§ 11
Kirchenkreis [Hamburg-West]

( 1 ) Die bisherigen Kirchenkreise Altona, Blankenese, Niendorf und Pinneberg werden zu einem neuen Kirchenkreis mit der Bezeichnung „Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein“ zusammengelegt.
( 2 ) Der Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein ist Gesamtrechtsnachfolger der bisherigen Kirchenkreise Altona, Blankenese, Niendorf und Pinneberg.
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§ 12
Kirchenkreis [Hamburg-Ost]

( 1 ) Die bisherigen Kirchenkreise Harburg, Alt-Hamburg sowie der bisherige Kirchenkreis Stormarn mit Ausnahme der Kirchengemeinde Wentorf werden zu einem neuen Kirchenkreis mit der Bezeichnung „Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost“ zusammengelegt.
( 2 ) Der Kirchenkreis Hamburg-Ost ist Gesamtrechtsnachfolger der bisherigen Kirchenkreise Alt-Hamburg, Harburg und Stormarn.
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Abschnitt 2
Kirchenkreisverbände

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§ 13
Kirchenkreisverbände Evangelisches Zentrum Rissen
und Diakonisches Werk Dithmarschen

( 1 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes sind die Kirchenkreisverbände Evangelisches Zentrum Rissen und Diakonisches Werk Dithmarschen aufgelöst, ihre Satzungen treten mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes außer Kraft. Rechtsnachfolger des aufgelösten Kirchenkreisverbandes Evangelisches Zentrum Rissen ist der Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein; Rechtsnachfolger des aufgelösten Kirchenkreisverbandes Diakonisches Werk Dithmarschen ist der Kirchenkreis Dithmarschen.
( 2 ) Die Verbindlichkeiten der Kirchenkreisverbände gegen Dritte sind aus dem jeweiligen Verbandsvermögen zu erfüllen. Für den Fall, dass das Verbandsvermögen hierzu nicht ausreicht, legen die dem jeweiligen Verband angehörenden bisherigen Kirchenkreise in der Überleitungsvereinbarung nach § 16 das Verfahren der Abwicklung fest.
( 3 ) Die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen auf den in die Rechtsnachfolge des jeweiligen Verbandes eintretenden neuen Kirchenkreis nach Maßgabe der §§ 20 bis 22 über.
( 4 ) In der Überleitungsvereinbarung nach § 16 legen die dem jeweiligen Verband angehörenden bisherigen Kirchenkreise fest, ob und gegebenenfalls wie die Aufgaben des Verbandes durch den in die Rechtsnachfolge eintretenden neuen Kirchenkreis weitergeführt werden sollen.
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§ 14
Kirchenkreisverband Hamburg

Bis zum Wirksamwerden der Neugliederung des Kirchengebietes passt der Kirchenkreisverband Hamburg seine Verbandssatzung den geänderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen an. Sind die erforderlichen Satzungsänderungen innerhalb dieser Frist nicht durchgeführt worden, trifft die Kirchenleitung die notwendigen Maßnahmen durch Rechtsverordnung; sie kann auch die Aufhebung des Verbandes verordnen und die Verbandsmitglieder zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gemäß Artikel 53 Absatz 1 Satz 4 der Verfassung verpflichten, wenn die satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes entfallen oder gegenstandslos geworden sind.
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Abschnitt 3
Rechtsnachfolge, Überleitungsvereinbarung, Auseinandersetzung

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§ 15
Rechtsnachfolge

Die in den Abschnitten 1 und 2 angeordnete Rechtsnachfolge sowie die Überleitungsvereinbarung nach § 16 bewirken den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten.
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§ 16
Überleitungsvereinbarung

( 1 ) Soweit in diesem Kirchengesetz keine Regelungen getroffen sind oder nicht auf gesetzliche Regelungen verwiesen wird, vereinbaren die in dem neuen Kirchenkreis aufgehenden bisherigen Kirchenkreise Festlegungen über die näheren Bedingungen und über die Folgen der jeweiligen Kirchenkreiszusammenlegung (Überleitungsvereinbarung). Die Überleitungsvereinbarung bedarf der Bestätigung durch die Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise und der Genehmigung durch das Nordelbische Kirchenamt. Das Nordelbische Kirchenamt prüft die Überleitungsvereinbarung auf Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit; die Genehmigung gilt auch für solche Gegenstände, für die im Recht der Nordelbischen Kirche spezielle Genehmigungsvorbehalte bestehen.
( 2 ) Soweit in der Überleitungsvereinbarung verabredete Maßnahmen und Entscheidungen bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neugliederung des Kirchengebietes nicht vollzogen sind, ist der neue Kirchenkreis zu ihrer Durchführung verpflichtet. Die Bindungswirkung von vereinbarten Bestimmungen, die dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Berechtigungen oder Verpflichtungen des neuen Kirchenkreises gegenüber Dritten zur Folge haben, ist auf die Zeit bis längstens 30. April 2012 zu begrenzen; hiervon ausgenommen sind Vereinbarungen über die auf den neuen Kirchenkreis übergehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse.
( 3 ) In der Überleitungsvereinbarung sind Festlegungen zu treffen insbesondere über
  1. den Sitz des neuen Kirchenkreises,
  2. das Kirchensiegel des neuen Kirchenkreises,
  3. die Zusammenführung der bisherigen Kirchenkreisverwaltungen und die Aufbauorganisation des neuen Kirchlichen Verwaltungszentrums,
  4. die Gliederung des neuen Kirchenkreises in Kirchenkreisbezirke und die weiteren in § 2 Absatz 1 des Ersten Strukturreformgesetzes vom 29. November 2005 (GVOBl. 2006 S. 2) genannten Gegenstände,
  5. die Finanzsatzung des neuen Kirchenkreises,
  6. die Zweckbestimmung und Bewirtschaftung von Rücklagen und Sondervermögen sowie des unbeweglichen Verwaltungsvermögens,
  7. die Zusammenführung, Veränderung oder Beendigung von Planungen (zum Beispiel Finanzplanung, Pfarrstellenplanung, Bau- und Investitionsplanung),
  8. die Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr 2009,
  9. die zukünftige Verwendung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  10. die Regelungsziele von Dienstvereinbarungen, die in den bisherigen Kirchenkreisen zur Abmilderung von Härten für die Mitarbeiterschaft abgeschlossen werden können,
  11. das Weiterbestehen, die strukturelle Neuordnung oder die Zusammenführung der Dienste, Werke und Einrichtungen.
( 4 ) Gelingt es den jeweils beteiligten bisherigen Kirchenkreisen nicht, Einigung über in der Überleitungsvereinbarung zu regelnde Gegenstände zu erzielen, so trifft die Kirchenleitung die insofern notwendigen Bestimmungen.
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§ 17
Auseinandersetzung

( 1 ) Soweit aufgrund der §§ 2 bis 12 einzelne Kirchengemeinden in die neuen Kirchenkreise eingegliedert werden, hat der jeweilige aufnehmende Kirchenkreis mit dem in die Rechtsnachfolge des abgebenden bisherigen Kirchenkreises eingetretenen neuen Kirchenkreis einen Auseinandersetzungsvertrag zu schließen. Die Feststellung, dass eine Auseinandersetzung nicht erforderlich ist, können beide Kirchenkreise nach Anhörung der eingegliederten Kirchengemeinde nur einvernehmlich miteinander treffen.
( 2 ) Gelingt es den Kirchenkreisen nicht, Einigung zu erzielen, so trifft das Nordelbische Kirchenamt unter Beteiligung der Bischöfin oder des Bischofs im Sprengel die insoweit notwendigen Bestimmungen.
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Abschnitt 4
Kirchenkreissynoden und Kirchenkreisvorstände

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§ 18
Bildung der Kirchenkreissynoden

( 1 ) Die Kirchenkreissynoden der neuen Kirchenkreise werden nach den Bestimmungen der Verfassung und des Wahlgesetzes gebildet, wie sie am 1. Januar 2009 in Kraft sind.
( 2 ) Soweit die Anzahl der Mitglieder der Kirchenkreissynode vor jeder Wahl durch die amtierende Kirchenkreissynode festzusetzen ist, treffen diese Feststellung die bisherigen Kirchenkreise durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Kirchenkreissynoden.
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§ 19
Konstituierung der Kirchenkreissynoden
und Wahl der Kirchenkreisvorstände

( 1 ) Zu ihrer konstituierenden Sitzung wird die Kirchenkreissynode durch die Kirchenkreisvorstände der bisherigen Kirchenkreise gemeinsam eingeladen; die Kirchenkreisvorstände bestimmen eines ihrer vorsitzenden Mitglieder zur Sitzungsleitung bis zur Wahl des vorsitzenden Mitgliedes der Kirchenkreissynode.
( 2 ) Im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung der Kirchenkreissynode konstituiert sich der Kirchenkreisvorstand und überträgt je einem seiner Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.
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§ 19a
Beauftragte

( 1 ) Die Mitglieder der Kirchenkreissynoden der bisherigen Kirchenkreise sind beauftragt, bis zur konstituierenden Sitzung der Kirchenkreissynode deren Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.
( 2 ) Die Mitglieder der Kirchenkreisvorstände der bisherigen Kirchenkreise sind beauftragt, bis zur konstituierenden Sitzung des Kirchenkreisvorstandes dessen Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.
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Abschnitt 5
Überleitung der Mitarbeiterschaft

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§ 20
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

( 1 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis zum bisherigen Kirchenkreis stehen (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) werden mit der Kirchenkreiszusammenlegung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Kirchenkreises.
( 2 ) Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus Gründen der Kirchenkreiszusammenlegung durch den bisherigen Kirchenkreis oder durch den neuen Kirchenkreis vor Ablauf eines Jahres nach der Kirchenkreiszusammenlegung ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.
( 3 ) Werden aufgrund der Überleitungsvereinbarung nach § 16 Dienststellen der bisherigen Kirchenkreise bereits vor der Kirchenkreiszusammenlegung zusammengeführt, so gilt Absatz 2 für diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend, deren Arbeitsverhältnis auf einen neuen Anstellungsträger übergeht. An die Stelle des Zeitpunktes der Kirchenkreiszusammenlegung tritt der Zeitpunkt, der in der Überleitungsvereinbarung als Zeitpunkt der Zusammenführung genannt ist.
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§ 21
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte

( 1 ) Die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der bisherigen Kirchenkreise treten mit dem Wirksamwerden der Zusammenlegung in den Dienst des neuen Kirchenkreises über. Ihr bisheriges Dienstverhältnis wird mit dem neuen Kirchenkreis fortgesetzt. Dies ist der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten durch schriftliche Mitteilung des neuen Kirchenkreises zu bestätigen.
( 2 ) Der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten soll ein ihrem oder seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleich zu bewertendes Amt übertragen werden. Ist dieses nicht möglich, kann die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte auch ohne ihre oder seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte vor dem bisherigen Amt innehatte.
( 3 ) Ist weder eine Verwendung nach Absatz 2 noch eine Versetzung gemäß § 20 Absatz 3 Satz 3 des Kirchenbeamtengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands möglich, können Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in den Wartestand versetzt werden. Die Versetzung in den Wartestand ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Kirchenkreiszusammenlegung zulässig.
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§ 22
Einschränkung von Ernennungen

Ernennungen vor dem Wirksamwerden der Kirchenkreiszusammenlegung und vor der Zusammenführung von Dienststellen gemäß § 20 Absatz 3 sind nur zulässig, wenn das Arbeitsgebiet der betroffenen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten durch die Kirchenkreiszusammenlegung oder die Dienststellenzusammenführung nicht berührt wird. Das Nordelbische Kirchenamt kann Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn sichergestellt ist, dass durch die Ernennung die Durchführung der nach § 21 Absatz 2 und 3 erforderlichen Maßnahmen nicht wesentlich erschwert wird.
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Abschnitt 6
Rechtsvereinheitlichung, Rechtsschutz

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§ 23
Rechtsvereinheitlichung

( 1 ) Die neuen Kirchenkreise sind verpflichtet, das auf ihrem Gebiet weiter geltende Recht der bisherigen Kirchenkreise innerhalb von drei Jahren nach der Kirchenkreiszusammenlegung zu vereinheitlichen, soweit dies durch die Sache geboten und in der Überleitungsvereinbarung nach § 16 nicht Abweichendes geregelt ist.
( 2 ) Kommt die Rechtsvereinheitlichung nach Absatz 1 nicht in der vorgeschriebenen Frist zustande, so trifft die Kirchenleitung die notwendigen Maßnahmen durch Rechtsverordnung.
( 3 ) Die am 30. April 2009 in Kraft befindlichen Satzungen und sonstigen Vorschriften von bisherigen Kirchenkreisen gelten abweichend von Absatz 1 für Kirchengemeinden, die nach § 1 Absatz 1 Satz 2 einem anderen neuen Kirchenkreis eingegliedert werden, mit dem 1. Mai 2009 als aufgehoben. Für diese Kirchengemeinden gilt zunächst das Recht des bisherigen Kirchenkreises weiter, in dessen Gebiet sie fallen. Die Pflicht zur Rechtsvereinheitlichung nach Absatz 1 bleibt unberührt.
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§ 24
Rechtsschutz

( 1 ) Das Nordelbische Kirchenamt führt nach Maßgabe der Artikel 103 und 104 der Verfassung die Aufsicht über die Einhaltung und Durchsetzung der vertraglichen Verabredungen, die die bisherigen Kirchenkreise aus Anlass der Kirchenkreiszusammenlegung getroffen haben.
( 2 ) Wer durch Entscheidungen und Maßnahmen des neuen Kirchenkreises oder deren Unterlassung in seinen auf vertraglichen Verabredungen nach Absatz 1 beruhenden Rechten und Ansprüchen verletzt ist, kann dagegen Beschwerde einlegen. Handelt es sich um Rechte und Ansprüche eines bisherigen Kirchenkreises, so kann die Beschwerde nur gemeinschaftlich durch mindestens drei seiner ihm ehemals angehörenden Kirchengemeinden erhoben werden.
( 3 ) Für das Verfahren nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen des § 46 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Kirchengerichtsordnung des Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg.
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Abschnitt 7
Verordnungsermächtigung, Schlussbestimmung

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§ 25
Trennungsgeld

Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung die Leistungen nach der Trennungsgeldverordnung gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der neuen Kirchenkreise so regeln, dass die aufgrund dieses Kirchengesetzes erforderlichen Auflösungen und Verlegungen von Dienststellen nicht zu unbilligen Belastungen der davon Betroffenen führen.
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§ 26
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt in Kraft
  1. mit § 1 Absatz 2, § 13 Absatz 2 bis 4 sowie den §§ 14 bis 25 am Tage nach der Verkündung3#,
  2. im Übrigen mit Ablauf des 30. April 2009.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. GVOBl. 2008 S. 90.
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3 ↑ Red. Anm.: Die in Nummer 1 genannten Normen des Kirchengesetzes traten am 2. November 2006 in Kraft.