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Rechtsverordnung
über die Bildung der Konvente der Dienste und Werke
in den Kirchenkreisen1#

Vom 19. Juli 1977

(GVOBl. S. 179)

Aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 81 Absatz 1 der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche hat die Kirchenleitung in ihrer Sitzung vom 19. Juli 1977 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Im Konvent der Dienste und Werke nach Artikel 43 der Verfassung sind ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform die Dienste und Werke vertreten, die unabhängig von einzelnen Kirchengemeinden in übergemeindlicher Arbeitsweise den Auftrag der Kirche insbesondere in folgenden Arbeitsbereichen wahrnehmen:
der Mission
1.
Weltmission,
2.
Volksmission und Haushalterschaft,
3.
besondere missionarische Dienste (unter anderem Seemannsmission, Bahnhofsmission),
4.
Urlauberseelsorge und „Freizeit und Erholung",
5.
Kirchenmusik einschl. Posaunenarbeit;
der Ökumene
6.
Ökumene,
7.
Diasporaarbeit;
der Diakonie
8.
Altenhilfeeinrichtungen,
9.
Arbeit an ausländischen Arbeitnehmern,
10.
Behindertenarbeit,
11.
Beratungsstellen,
12.
Diakonie-Schwesternstationen,
13.
Krankenhäuser,
14.
Suchtkrankenarbeit,
15.
Kinder- und Jugendheime,
16.
Freizeit- und Erholungsheime,
17.
besondere diakonische Dienste (unter anderem Berufsbildungswerke, kirchlicher Unfalldienst);
der Gesellschaftlichen Verantwortung
18.
Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt,
19.
offene Sozialarbeit,
20.
Öffentlichkeitsarbeit;
der Bildung und Ausbildung
21.
Frauenarbeit,
22.
Jugendarbeit,
23.
Landvolkarbeit,
24.
Familienbildungsstätten,
25.
Kindertagesstätten,
26.
Akademiearbeit und Erwachsenenbildung,
27.
allgemeinbildende Schulen,
28.
berufsbildende Schulen,
29.
Gemeinde- und Religionspädagogische Arbeit,
30.
Predigerseminar;
der Seelsorge im Gruppenbezug
31.
Studentenarbeit,
32.
besondere Seelsorgedienste (unter anderem Anstaltsseelsorge, Taubstummenseelsorge, christlicher Blindendienst).
( 2 ) Dienste und Werke sind auch unselbstständige Einrichtungen eines Kirchenkreises, eines Kirchengemeinde- oder Kirchenkreisverbandes, der Nordelbischen Kirche oder eines rechtlich anderweitig geordneten Trägers, die unabhängig von einzelnen Kirchengemeinden in übergemeindlicher Arbeitsweise besondere Aufgaben der Kirche nach Absatz 1 wahrnehmen.
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§ 2

Die Dienste und Werke sind im Konvent des Kirchenkreises vertreten, in dessen Gebiet sie ihren Sitz haben. Besteht kein bestimmter Sitz, so ist der Arbeitsschwerpunkt maßgebend.
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§ 3

Der Kirchenkreisvorstand kann für Dienste und Werke, die im Gebiet des Kirchenkreises in demselben Arbeitsgebiet nach § 1 Absatz 1 tätig sind, Arbeitsgemeinschaften bilden.
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§ 4

( 1 ) Jeder Dienst und jedes Werk entsendet ein stimmberechtigtes Mitglied in den Konvent und bestellt, soweit möglich, aus seinem Arbeitsbereich einen Stellvertreter.
( 2 ) Sind Arbeitsgemeinschaften nach § 3 gebildet, so entsendet abweichend von Absatz 1 jede Arbeitsgemeinschaft ein Mitglied in den Konvent und bestellt einen Stellvertreter.
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§ 5

( 1 ) Den durch Kirchengesetz, Rechtsverordnung oder Beschluss kirchlicher Körperschaften zustande gekommenen Diensten und Werken bestätigt der Kirchenkreisvorstand des nach § 2 zuständigen Kirchenkreises schriftlich ihre Berechtigung, im Konvent vertreten zu sein und weist sie gegebenenfalls einer Arbeitsgemeinschaft zu.
( 2 ) Andere als nach Absatz 1 zustande gekommenen Dienste und Werke kann der zuständige Kirchenkreisvorstand auf ihren Antrag schriftlich anerkennen. Er ordnet sie dem Konvent oder einer Arbeitsgemeinschaft nach § 3 zu. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Arbeit satzungsgemäß und in der praktischen Durchführung in Wahrnehmung des Auftrages der Kirche geschieht und ihre Dauer gewährleistet erscheint.
( 3 ) Gegen die Zuweisung zu einer bestimmten Arbeitsgemeinschaft kann vom Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung beim Kirchenkreisvorstand schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Hilft der Kirchenkreisvorstand der Beschwerde nicht ab, so legt er sie innerhalb von zwei Monaten dem Nordelbischen Kirchenamt zur Entscheidung vor.
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§ 6

( 1 ) Lehnt der Kirchenkreisvorstand die Bestätigung oder die Anerkennung mit der Begründung ab, dass der Kirchenkreis örtlich nicht zuständig sei, so hat er vor seiner Entscheidung mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Kirchenkreisvorstand Fühlung zu nehmen, um Übereinstimmung herzustellen. Kommt eine Übereinstimmung zustande, so ist dem Betroffenen mit der Ablehnung der zuständige Kirchenkreis mitzuteilen.
( 2 ) Kommt eine Übereinstimmung nach Absatz 1 nicht zustande, so holt der zuerst mit der Sache befasste Kirchenkreisvorstand die Entscheidung des Nordelbischen Kirchenamtes ein.
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§ 7

( 1 ) Lehnt der Kirchenkreisvorstand die Anerkennung ab, insbesondere weil der Antragsteller nicht in Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages nach § 5 Absatz 2 handele oder seine Arbeit nicht auf Dauer gewährleistet sei, so soll der Kirchenkreisvorstand seine Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages auf Anerkennung gegenüber dem Antragsteller schriftlich begründen und ihn auf seine Rechte nach Absatz 2 hinweisen.
( 2 ) Der Antragsteller kann gegen die Ablehnung der Anerkennung innerhalb eines Monats nach deren Zugang schriftlich Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand einlegen. § 5 Absatz 3 Satz 2 und 32# findet entsprechende Anwendung.
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§ 8

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand kann die Bestätigung und die Anerkennung eines Dienstes oder Werkes zurücknehmen, wenn dessen Sitz oder Arbeitsschwerpunkt nach § 2 in das Gebiet eines anderen Kirchenkreises verlegt ist. § 6 findet entsprechende Anwendung.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand kann die Anerkennung ferner zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen.
( 3 ) Vor der Entscheidung über die Rücknahme der Bestätigung oder Anerkennung nach Absatz 1 und 2 hat der Kirchenkreisvorstand eine Stellungnahme des Konvents und des Betroffenen einzuholen.
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§ 9

( 1 ) Nimmt der Kirchenkreisvorstand die Bestätigung oder Anerkennung zurück, so hat er diese Entscheidung gegenüber dem Betroffenen schriftlich zu begründen, wenn dieser in seiner Stellungnahme der Rücknahme widersprochen hat.
( 2 ) Hat der Betroffene der Rücknahme widersprochen, so kann er innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes bei diesem schriftlich Beschwerde einlegen. § 5 Absatz 3 Satz 2 und 33# findet entsprechende Anwendung. Der Kirchenkreisvorstand hat den Betroffenen schriftlich auf seine Rechte hinzuweisen.
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§ 10

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Kirche in Kraft.4#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist wohl „§ 5 Absatz 3 Satz 2“.
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3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist wohl „§ 5 Absatz 3 Satz 2“.
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4 ↑ Red. Anm:. Die Rechtsverordnung trat am 16. August 1977 in Kraft.