.Kirchengesetz
#Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 3
Kirchengesetz
zur Änderung und Anwendung
des Kirchensteuerbeschlusses
(Hebesatzanwendungsgesetz)1#
(Auszug)
Vom 13. Mai 2003
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Kirchengesetz zur Änderung des Hebesatzanwendungsgesetzes | 21. September 2004 | Artikel 1 Absatz 2 | Datum ersetzt | |
Artikel 2 Überschrift | Jahresangabe ersetzt | ||||
Eingangssatz | Jahresangabe ersetzt Satzteil gestrichen | ||||
Nummer 2 | Wörter gestrichen |
Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###Artikel 1
[Änderung des Kirchensteuerbeschlusses]
#Artikel 2
Hebesatz und Befreiung von der Mindestkirchensteuer
in den Steuerjahren 1979 bis 2000
Für die Steuerjahre 1979 bis 2000 findet in den Fällen, in denen die Kirchensteuer nicht formell bestandskräftig festgesetzt oder die Kirchensteuerfestsetzung nach § 164 Absatz 2 Abgabenordnung änderbar ist, das Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuern (Kirchensteuerbeschluss) vom 8. Oktober 1978 (GVOBl. S. 415) mit folgenden Änderungen Anwendung:
1. § 1 Absatz 1 und 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„
(
1
)
Die Kirchenkreise erheben Kirchensteuern in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-)steuer nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 a der Kirchensteuerordnung. Sie beträgt acht Prozent der Einkommen-(Lohn-)steuer, jedoch mindestens 7,20 DM und höchstens drei Prozent des zu versteuernden Einkommens.
(
4
)
Der Mindestbetrag nach Absatz 1 darf nur erhoben werden, wenn Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer erhoben wird.“
2. § 2, § 3 und § 4 werden außer Anwendung gesetzt.
#Artikel 3
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz ersetzt die Rechtsverordnung zur rückwirkenden Änderung des Kirchensteuerbeschlusses vom 18. Dezember 2002 (GVOBl. 2003 S. 4) und tritt mit seiner Verkündung in Kraft.2# 2 Die Rechtsverordnung zur rückwirkenden Änderung des Kirchensteuerbeschlusses vom 18. Dezember 2002 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.