.Allgemeine Verwaltungsanordnung
Allgemeine Verwaltungsanordnung
über die Durchführung von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und
zum Gesundheitsschutz
(VerwAnO-ASch)1#
Vom 26. Mai 1999
#Aufgrund von Artikel 102 Absatz 3 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat das Nordelbische Kirchenamt folgende Allgemeine Verwaltungsanordnung beschlossen:
###§ 1
Die kirchlichen Körperschaften haben das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) in der jeweils geltenden Fassung als ein für alle geltendes Gesetz zu beachten und einzuhalten auf der Grundlage der Vereinbarung der Ev. Kirche in Deutschland mit der Verwaltungsberufsgenossenschaft zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift (VBG 122) und über ein Präventionskonzept vom 2. September 1998 (ABl. EKD S. 491).
#§ 2
1 Die B.A.D. Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH nimmt unter Bezug auf § 19 Arbeitssicherheitsgesetz und des Betreuungsvertrages mit der Ev. Kirche in Deutschland vom 5. Januar 1998 (ABl. EKD S. 66) die Aufgaben wahr, die sich für Betriebsärzte aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergeben. 2 Zusätzlich übernimmt die B.A.D. Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH die Untersuchungen der Mitarbeiter auf der Basis der VBG 100.
#§ 3
Unabhängig von § 2 sind die Kirchenkreise verpflichtet darüber zu wachen, dass die Kirchengemeinden und unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen ihres Bereiches die Bestimmungen des Arbeitssicherheitsgesetzes einhalten.
#§ 4
1 Die Bestellung und Abberufung von Fachkräften für Arbeitssicherheit im Sinne von § 7 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz bzw. Ortskräften für Arbeitssicherheit im Sinne von § 7 Abs. 2 Arbeitssicherheitsgesetz ist Sache des Kirchenkreises. 2 Die Rechte der Mitarbeitervertretung sind zu beachten. 3 In der Bestellungsurkunde ist festzulegen, dass sich der Zuständigkeitsbereich der Fachkräfte bzw. Ortskräfte für Arbeitssicherheit auf die Kirchengemeinden und unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen bezieht.
4 Die Dienste, Werke und Einrichtungen sind namentlich aufzuführen. 5 Die bestellten Fachkräfte bzw. Ortskräfte für Arbeitssicherheit sind der Koordinatorin bzw. dem Koordinator der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche gegenüber verantwortlich. 6 Weitere Einzelheiten ergeben sich aus §§ 5 bis 7 Arbeitssicherheitsgesetz.
#§ 5
1 Die Koordinatorin oder der Koordinator wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nordelbischen Kirchenamtes bestellt. 2 Er oder sie darf wegen der Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. 3 In Ausübung dieser Tätigkeit untersteht er oder sie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nordelbischen Kirchenamtes.
#§ 6
1 Bei jedem Kirchenkreis und der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. 2 § 11 Arbeitssicherheitsgesetz ist zu beachten.
#§ 7
Die Kosten aus dieser Allgemeinen Verwaltungsanordnung tragen die Kirchenkreise und die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche jeweils für ihre Einrichtungen.
#§ 8
Diese Allgemeine Verwaltungsanordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.