.

Kirchengesetz
zu dem Vertrage zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den
evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein
vom 23. April 1957

Vom 6. Mai 1957

(KGVOBl. S. 31)

Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####

Artikel 1

( 1 ) Dem in Kiel am 23. April 1957 unterzeichneten Vertrage zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein und der am gleichen Tage unterzeichneten Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrage wird zugestimmt.
( 2 ) Der Vertrag und die Zusatzvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.1#
#

Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Tag, an dem der Vertrag und die Zusatzvereinbarung in Kraft treten, ist im kirchlichen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.2#

#
1 ↑ Red. Anm.: Vgl. Ordnungnummern 2.205-501 und 2.205-502.
#
2 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957 (KGVOBl. S. 31) und die Zusatzvereinbarung zum Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957 (KGVOBl. S. 35) sind am 29. Juni 1957 in Kraft getreten, vgl. KGVOBl. 1957 S. 67.