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Kirchengesetz
vom 17. November 1996 über die Einführung
der Teile 1 bis 5 des Bandes III der Agende
für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden
in der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Mecklenburgs1#

(KABl S. 96)2#

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§ 1

( 1 ) Die von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands herausgegebenen und neu bearbeiteten Teilbände 1 bis 5 von Agende III für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden (Teil 1: „Die Taufe“, Teil 2: „Die Trauung“, Teil 3: „Die Beichte“, Teil 4: „Dienst an Kranken“, Teil 5: „Die Bestattung“) werden zum 1. Advent 1996 in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs als landeskirchliche Agende eingeführt.
( 2 ) Die in den Teilbänden 1 bis 5 von Agende III enthaltenen Ordnungen treten an die Stelle der bislang geltenden entsprechenden Teile der Agende III aus dem Jahr 1964.
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§ 2

Der Oberkirchenrat gibt erforderliche Hinweise3# und Anleitungen für den Gebrauch der Teilbände 1 bis 5 von Agende III in den Gemeinden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
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§ 3

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz vom 3. April 1964 über die Einführung des dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl S. 39), soweit es die Ordnungen der Teilbände 1 bis 5 von Agende III betrifft, außer Kraft.
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nicht amtlicher Anhang

Zum Kirchengesetz vom 17. November 1996 über die Einführung der Teile 1 bis 5 des Bandes III der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs gibt der Oberkirchenrat in Ausführung von § 2 dieses Kirchengesetzes die folgenden Hinweise.
Insgesamt wird darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Erläuterungen zu den einzelnen Handlungen und Hinweise zum Gebrauch in den Teilbänden von Agende III Vorschläge und Anweisungen enthalten, die der Aufmerksamkeit und Beachtung empfohlen werden. Sie geben wesentliche Hilfestellungen für die Vorbereitung und Durchführung der Handlungen.
Darüber hinaus ist auf Folgendes zu achten:
Teil 1: „Die Taufe“
1.1.
Die Taufordnungen bieten vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, die den unterschiedlichen Situationen und den daraus abgeleiteten Erfordernissen gerecht werden möchten. Die Ordnungen laden selbst dazu ein, weitere Varianten zu entdecken und umzusetzen. Angesichts dessen ist aber zu unterscheiden, dass es sich immer um die eine Taufe handelt, die uns zu Gliedern an dem einen Leib Christi macht (Teilband 1 Seite 10). Besonders wird deshalb auf die verbindlichen Kernstücke der Taufe hingewiesen (Teilband 1 Seite 12), die zu einer gültigen Taufe notwendig sind. Es ist „wichtig, dass bei aller Beweglichkeit der sonstigen Stücke am Wortlaut des Handlungskerns genau festgehalten wird. Darum sind diese Formulierungen verbindlich.“ (Seite 13)
1.2.
Bei der Taufhandlung soll Wasser reichlich fließen, um das Eintauchen in das Bad des neuen Lebens deutlich werden zu lassen. Ein nur befeuchten oder Benetzen der Stirn des Täuflings genügt für eine auch ökumenisch anerkannte Taufe nicht.
1.3.
Einige Sonntage bzw. Feste im Laufe des Kirchenjahres können als Taufgelegenheiten hervorgehoben und genutzt werden: Osternacht, Ostermorgen, Quasimodogeniti, 6. Sonntag nach Trinitatis und Epiphanias bzw. 1. Sonntag nach Epiphanias. Sie sind auch für besondere Einladungen zu Taufgedächtnisgottesdiensten geeignet.
1.4.
Die neue Taufagende hat neu das Gedächtnis der Taufe bei einer Erwachsenentaufe aufgenommen (Seite 126 und Seite 155). Diese Möglichkeit zu nutzen, dürfte im Rahmen des konfirmierenden Handelns der Kirche besonders sinnvoll sein: Verwandte, Freunde und Bekannte des Täuflings werden auf ihren eigenen Bezug zur Taufe und damit zur Gemeinschaft der Kirche angesprochen.
1.5.
Was eine “Taufe in Notfällen“ (Teilband 1 Seite 202 ff.) ist und was zu ihr gehört, sollten Gemeindeglieder in der Konfirmandenzeit bzw. bei der Vorbereitung auf die eigene Taufe als Erwachsene erfahren. Die entsprechende Ordnung im Evangelischen Gesangbuch (Nummer 810 Seite 1318 ff.) sollte bekannt sein. Es sollte auf sie bei passenden Gelegenheiten hingewiesen werden (zum Beispiel in Gemeindekreisen, an Bibelabenden, bei Seminaren, vor allem, wenn es dabei um Themen wie Taufe, aber auch Krankheit, Tod und Sterben von jungen Menschen usw. geht).
Auch sollten die Gemeindeglieder darum wissen, dass eine solche Taufe durch eine “Danksagung“ (Teilband 1 Seite 201 ff.) im Gottesdienst bekanntgegeben und in der Fürbitte aufgenommen wird.
Teil 2: „Die Trauung“
2.1. Es entspricht kirchlicher Lebensordnung, Trauungen nicht in der Passionszeit vorzunehmen. Lässt sich dies in Einzelfällen nicht durchhalten, sollte auf jeden Fall die Zeit ab Judika bis einschließlich Karsamstag als stille Zeit nicht für Trauungen infragekommen.
2.2.
Bei der Ordnung der kirchlichen Trauung für konfessionsverschiedene Paare (Teilband 2 Seite 89 bis 122) ist nach der 1995 erschienenen Fassung zu verfahren. Bei einem künftigen Nachdruck der Trauagende wird diese Fassung aufgenommen werden.
Teil 3: „Die Beichte“
3.1.
Um die Beichte wiederzugewinnen, empfiehlt es sich, zu besonderen Beichtgottesdiensten einzuladen, die thematisch und in ihrer Ausgestaltung unterschiedlich geprägt sein können. Es bieten sich dafür folgende Tage an: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Vorabend der Konfirmation, 11. Sonntag nach Trinitatis und Bußtag.
3.2.
Hingewiesen wird auf Evangelisches Kirchengesangbuch Nummer 707 und 708. Der Abdruck dieser Stücke im Gesangbuch macht ein Mitlesen bzw. Mitsprechen der Texte durch die Beichtenden möglich. Zur Vorbereitung auf die Beichte sind besonders die Stücke im Evangelischen Gesangbuch Nummer 885 und 886 geeignet.
Teil 4: „Dienst an Kranken“
4.1.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Teil von Agende III auch für die Hand von Ehrenamtlichen, Besuchsgruppen usw. sehr hilfreich sein kann. Es ist dann erforderlich, dass diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf das Buch hingewiesen werden und für seinen Gebrauch Anleitung durch Pastorinnen und Pastoren erhalten. In diesen Zusammenhang gehören auch die entsprechenden Stücke des Evangelischen Gesangbuches (Nr. 871 bis 875), die in der Gemeinde bekannt sein sollten, damit sie für den Besuch bei Kranken zur Verfügung stehen.
4.2.
Es ist ein besonderer Trost, wenn Schwerkranke in ihren letzen Stunden nicht alleingelassen werden. Dabei ist immer wieder daran zu erinnern, dass das Gehör zugesprochene Worte selbst dann noch wahrnehmen kann, wenn die anderen Sinnesorgane ihren Dienst längst versagen. Die Anwesenheit und der Beistand mit guten Worten aus der Bibel, aus Liedversen und Gebeten haben hier eine wichtige Funktion.
Teil 5: „Die Bestattung“
5.1.
In den einführenden Erläuterungen des Teilbandes 5 wird ausgeführt, dass jeder Gottesdienst zur Bestattung ein besonderer Gottesdienst und zugleich ein Gemeindegottesdienst sei (Seite 12).
Darüber hinaus stellt der Gottesdienst zur Bestattung in aller Regel auch eine Nahtstelle zwischen Kirche und Öffentlichkeit dar. Viele Menschen erleben Kirche fast nur hier. Inhalt und Glaubwürdigkeit der Verkündigung werden von der Öffentlichkeit vielfach nur in dieser Situation kritisch, dankbar oder auch unreflektiert wahrgenommen. Die Vorbereitung auf einen Gottesdienst zur Bestattung bedarf deshalb besonderer Sorgfalt.
5.2.
Die Ausführungen zur Frage der Bestattung aus der Kirche Ausgetretener (Teilband 5 Seite 15 ff.) werden unterstrichen. Sowohl der Grundsatz, dass aus der Kirche Ausgetretene nicht kirchlich bestattet werden, wie auch die Verfahrensweise für besondere Ausnahmefälle haben für unsere Landeskirche Gültigkeit.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. nicht amtlicher Anhang (KABl. 1996 S. 97).