.

Kirchengesetz
über die Widmung und Entwidmung von Kirchen
(Widmungsgesetz – WidmungsG)1#

Vom 4. Dezember 2006

(GVOBl. 2007 S. 3)

Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#

Präambel

Kirchen dienen der Sammlung der Gemeinde um Wort und Sakrament. Sie sind öffentliche Gebäude, die grundsätzlich zu erhalten und ihrer Bestimmung gemäß zu nutzen sind.
###

§ 1
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Kirchen sind durch Widmung und Weihe für die Feier des Gottesdienstes der christlichen Gemeinde bestimmte und in Dienst gestellte Gebäude oder Gebäudeteile.
( 2 ) Widmung im Sinne dieses Kirchengesetzes ist der Beschluss der zuständigen Körperschaft, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil auf Dauer zur Feier des Gottesdienstes der christlichen Gemeinde zu bestimmen und damit dessen Eigenschaft als öffentliche Sache zu begründen.
( 3 ) Entwidmung ist der Beschluss der zuständigen Körperschaft, die Widmung einer Kirche und damit deren Eigenschaft als öffentliche Sache aufzuheben. Ein Entwidmungsbeschluss ist zu fassen,
  1. wenn der Widmungszweck geändert wird, auch wenn diese Änderung mit einer anderen kirchlichen Zweckbestimmung verbunden ist,
  2. wenn eine Kirche an Dritte zur längerfristigen Nutzung abgegeben oder veräußert wird,
  3. wenn eine Kirche abgerissen werden soll.
( 4 ) Weihe ist die durch die Bischöfin oder den Bischof gottesdienstlich vollzogene liturgische Widmung des zur Kirche bestimmten Gebäudes oder Gebäudeteiles oder ein aus Anlass der Indienststellung unter bischöflicher Leitung gehaltener Gottesdienst.
#

§ 2
Beschluss- und Genehmigungsverfahren

( 1 ) Soll eine Kirche gebaut oder ein Gebäude oder ein Gebäudeteil zur Kirche gewidmet oder eine Kirche entwidmet werden, so ist das Nordelbische Kirchenamt durch die zuständige Körperschaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt hierüber und über die zugrunde liegenden Notwendigkeiten und weiteren Absichten zu informieren.
( 2 ) Nach Beratung durch das Nordelbische Kirchenamt fasst die zuständige Körperschaft einen mit Begründung zu versehenden Beschluss über die Widmung oder die Entwidmung. Der Beschluss über die Widmung oder die Entwidmung bedarf der Genehmigung durch das Nordelbische Kirchenamt.
( 3 ) In der Begründung des Entwidmungsbeschlusses ist substanziiert darzulegen, warum die Kirche auf Dauer nicht mehr für den Gottesdienst benötigt wird. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten: In einer Kirchengemeinde müssen Kirchen in ausreichender Zahl verbleiben und die künftige Nutzung des Gebäudes darf kirchlichen Interessen nicht zuwiderlaufen.
#

§ 3
Gottesdienst anlässlich der Widmung oder Entwidmung, bischöfliche Beteiligung

( 1 ) Kirchen sind anlässlich ihrer Widmung zu weihen, anlässlich der Entwidmung ist ein Gottesdienst zu halten.
( 2 ) Die bischöfliche Beteiligung an der Widmung oder Entwidmung ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt herbeizuführen.
#

§ 4
Umgang mit Ausstattung, Rückbau

Nach der Entwidmung ist grundsätzlich die sakrale, liturgische und katechetische Ausstattung zu entfernen. Über Ausnahmen entscheidet das Nordelbische Kirchenamt, ebenso über die Entfernung weiterer Ausstattungsstücke von insbesondere materiellem, historischem, musealem oder volksmissionarischem Wert. Zur Ausstattung gehören insbesondere Kreuze und andere christliche Symbole, Altar, Taufe und Kanzel, Orgeln, Glocken sowie christliche Darstellungen der bildenden Kunst.
#

§ 5
Patrozinium, Namensgebung, Patronat

Mit der Entwidmung erlöschen das Patrozinium und der Name der Kirche sowie die auf die Kirche sich erstreckenden Patronatsrechte und -pflichten.
#

§ 6
Bekanntmachung

Die Widmung und Entwidmung einer Kirche ist im Gesetz- und Verordnungsblatt amtlich bekannt zu machen.
#

§ 7
Verordnungsermächtigung

Die Kirchenleitung regelt durch Rechtsverordnung
  1. die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Entwidmungsplanung,
  2. die Anforderungen an den Entwidmungsbeschluss und den Antrag auf dessen Genehmigung,
  3. das bei der Planung einer künftigen Nutzung des entwidmeten Gebäudes einschließlich der Genehmigungserfordernisse zu beachtende Verfahren und
  4. Näheres zum Umgang mit der Ausstattung des entwidmeten Gebäudes.
#

§ 8
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.2#

#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
#
2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 3. Januar 2007 in Kraft.