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Grundlinien
für das kirchliche Handeln bei der Taufe,
der Trauung und der Beerdigung1#, 2#

(GVOBl. 1989 S. 237)3#

Die nachstehend veröffentlichten Grundlinien für das kirchliche Handeln bei der Taufe, der Trauung und der Beerdigung, denen Leitgedanken vorangestellt sind, sind erwachsen aus einem am 2. Juni 1986 vom nordelbischen Gesamtpröpstekonvent verabschiedeten „Orientierungsrahmen für die Amtshandlungen Taufe, Trauung und Beerdigung“, den die nordelbische Kirchenleitung im November 1986 als Grundlage für die Arbeit an einer einheitlichen Amtshandlungsordnung zustimmend zur Kenntnis genommen hatte. Die Kirchenleitung hatte die Entwürfe veröffentlichen lassen und allen Kirchenvorständen und Pastorenkonventen mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Ein Ausschuss der Kirchenleitung hat die daraufhin eingegangen über hundert Stellungnahmen durchgesehen und die Entwürfe im Interesse eines möglichst umfassenden Konsenses gründlich überarbeitet. Auf Vorschlag des Nordelbischen Kirchenamtes hat die Kirchenleitung den so überarbeiteten Fassungen im Einvernehmen mit den Bischöfen am 13. Juni 1989 und am 11. Juli 1989 zugestimmt.
Wie es ausdrücklich auch in den Leitgedanken herausgestellt wird, ist mit der Herausgabe der „Grundlinien“ keine förmliche Änderung des Amtshandlungsrechts, welche in die Zuständigkeit der Synode gehört, beabsichtigt. Zur Förderung des notwendigen Einvernehmens unter den Ordinierten wird ein „Mindestkonsens“ formuliert, der zugleich „Richtlinie und Hilfe auf dem Weg zu einer einheitlichen und glaubwürdigen Amtshandlungspraxis der Nordelbischen Kirche“ sein will. (Leitgedanken, Ziffer 8).
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Grundlinien
für das kirchliche Handeln bei der Taufe, der Trauung und der Beerdigung

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Leitgedanken

  1. Christsein findet nach evangelisch-lutherischem Verständnis seinen Ausdruck in verantwortlicher Mitgliedschaft in einer an Schrift und Bekenntnis gebundenen Kirche. In konkreter Mitgliedschaft gewinnt die Teilhabe am Leibe Christi Gestalt.
  2. Mitgliedschaft begründet Rechte und Pflichten, besonders im Zusammenhang mit Amtshandlungen. Wer durch Austritt seine Mitgliedschaft aufgibt, muss darüber informiert werden, dass sich aus seiner Entscheidung Konsequenzen für diese Rechte und Pflichten ergeben. Niemandem steht ein Urteil darüber zu, was ein Austritt für das Gottesverhältnis bedeutet.
  3. Amtshandlungen sind Lebensäußerungen der Kirche. Sie stehen in der Spannung zwischen der Notwendigkeit, den Unterschied zwischen Mitgliedschaft und Nichtmitgliedschaft nicht aufzuheben oder zu verwischen und einem einladenden, seelsorgerlich entgegenkommenden Handeln der Kirche.
  4. In einer Zeit abnehmender Selbstverständlichkeit der Kirchenmitgliedschaft muss es Grundtendenz der Amtshandlungspraxis sein, Menschen nicht auszuschließen, sondern für die Sache Jesu Christi zu gewinnen und ihnen in wichtigen Lebenssituationen eine hilfreiche Begegnung mit der Kirche und ihrer Botschaft zu eröffnen.
  5. Eine seelsorgerlich ausgerichtete Amtshandlungspraxis verlangt einen Mindestkonsens. Dem dienen die folgenden Grundlinien. Sie wollen das Einvernehmen unter den Ordinierten fördern, die geistige Verantwortung der Gemeinde, insbesondere der Kirchenvorstände, stärken und die Gemeindeglieder informieren.
  6. Die seelsorgerliche Verantwortung bleibt bei den Pastoren. In problematischen Fällen beraten sie sich mit den Kirchenvorständen und den Pröpsten. Um der Glaubwürdigkeit des kirchlichen Handelns und um der Orientierung der Menschen willen muss darauf gesehen werden, dass die Gemeinden oder Pastoren nicht gegeneinander ausgespielt werden.
  7. Die seelsorgerliche Dimension der Amtshandlungen setzt voraus, dass die Pastoren sich Zeit dafür nehmen, Menschen zu begleiten.
  8. Die Grundlinien sind kein Gesetz. Sie enthalten keine ausgeführte Theologie der Amtshandlungen. Sie wollen Richtlinie und Hilfe auf dem Weg zu einer einheitlichen und glaubwürdigen Amtshandlungspraxis der Nordelbischen Kirche sein.
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I. Die Taufe

  1. Die Kirche tauft nach dem biblischen Zeugnis im Gehorsam gegenüber dem Befehl Jesu Christi und im Glauben an seine Verheißung (Mt 28, Mk 16). Durch die Taufe wird der Täufling in die Gemeinschaft mit dem gekreuzigten und auferstandenen Christus aufgenommen. Damit ist die Zugehörigkeit zur Kirche gegeben. Die Taufe gilt ein für allemal. Sie wird nicht wiederholt. Sie ermutigt den Getauften zur Gestaltung des Lebens im Glauben.
  2. Die Kirche tauft durch ihre ordinierten Amtsträger. Die Taufe ist als Sakrament eine gottesdienstliche Handlung. In der Taufhandlung wird der Kopf des Täuflings dreimal mit Wasser begossen mit den Worten: N., ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.
    Bei drohender Lebensgefahr ist jeder Christ berechtigt zu taufen; die Taufe ist beim zuständigen Pfarramt zu melden.
  3. Die Kirche tauft Kinder, deren Eltern die Taufe für sie begehren, und Erwachsene, die selber die Taufe wünschen (Religionsmündigkeit ab 14. Lebensjahr). Zur Kindertaufe wird eingeladen, weil Gottes freie Gnade schon den Kindern gilt. Diese Gnade bezeugen auch Erwachsene bei ihrer Taufe mit dem christlichen Glaubensbekenntnis.
  4. Jeder Taufe geht das Taufgespräch voraus. Die Taufe Erwachsener erfolgt nach vorheriger Unterweisung.
  5. Die Kindertaufe verpflichtet Eltern und Paten mit der Gemeinde zur christlichen Erziehung. Die Kindertaufe muss aufgeschoben werden, wenn keine Bereitschaft zur christlichen Erziehung erkennbar ist. Mindestens ein Elternteil muss der evangelischen Kirche angehören.
  6. Wenn Vater und Mutter der evangelischen Kirche nicht angehören, wird die Taufe aufgeschoben. In besonderen Fällen kann dieser Grund zum Aufschub entfallen, etwa wenn andere an Eltern Statt die Kinder erziehen und für die Glaubenserziehung Sorge tragen.
  7. Begehren Eltern, die der Kirche nicht angehören, die Taufe ihres Kindes, soll die Möglichkeit des Eintritts in die Kirche besprochen werden.
  8. Sind Eltern nicht kirchlich getraut, sollen sie darauf aufmerksam gemacht werden, dass eine Trauung in Verbindung mit der Taufe gefeiert werden kann.
  9. Bei der Taufe eines Kindes werden in der Regel zwei Paten benannt, die konfirmierte Glieder der evangelischen Kirche sind. Glieder anderer christlicher Bekenntnisse können zugelassen werde, sofern diese Kirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören (und nicht die Wiedertaufe propagieren), doch muss mindestens ein Pate evangelisch sein. Ist es den Eltern nicht möglich, Paten zu benennen, so soll der Pastor versuchen, Gemeindeglieder als Paten zu bitten.
    Wenn keine Paten gefunden werden, soll die Taufe aus diesen Gründen nicht aufgeschoben werden.
    Sind Paten bei der Taufe nicht anwesend, sind Taufzeugen aus der Gemeinde zu bestellen.
  10. In der Gemeindearbeit soll der Ruf zur Taufe lebendig sein, insbesondere soll der Kontakt zur Elterngeneration gesucht und gepflegt werden.
    Nichtgetaufte Kinder können am Leben der Gemeinde und am Konfirmandenunterricht teilnehmen.
  11. Die Taufe soll rechtzeitig bei dem zuständigen Pastor angemeldet werden. Soll ein anderer Pastor die Taufe vollziehen, so hat dieser den zuständigen Pastor vorher zu benachrichtigen.
  12. Soll eine Taufe versagt werden, berät sich der Pastor mit dem Kirchenvorstand und mit dem Propst; gegen die Entscheidung kann beim Propst Einspruch erhoben werden. Hat der zuständige Pastor die Taufe abgelehnt, darf ein anderer Pastor sie nur übernehmen, wenn der Propst zustimmt
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II. Die Trauung

  1. Die Kirche traut, weil die Ehe Gottes Gabe ist zur Bewahrung und Segnung des Lebens, wie es die Heilige Schrift bezeugt. Gott hat den Menschen als Mann und Frau nach seinem Bilde geschaffen und verbindet sie in der Ehe zu lebenslanger Gemeinschaft.
  2. Die Trauung ist ein Gottesdienst anlässlich der Eheschließung zweier Christen, in dem ihnen Gottes Gebot und Verheißung für ihre Ehe verkündigt wird.
    Mit ihrem Ja bekennen die Ehepartner vor Gott und der Gemeinde, dass sie ihre Ehe im christlichen Glauben führen wollen. Unter der Fürbitte der Gemeinde wird ihnen der Segen Gottes zugesprochen.
  3. Die Trauung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt, etwa bei der Taufe eines Kindes, erbeten werden.
  4. In der Stillen Woche sowie am Buß- und Bettag werden wegen des besonderen Charakters dieser Tage in der Regel keine Trauungen vollzogen.
  5. Bei der Anmeldung ihrer Trauung weisen beide Partner nach, dass sie Glieder der evangelischen Kirche sind. Ist die Konfirmation noch nicht erfolgt, kann sie im Zusammenhang der Trauung in geeigneter Weise nachgeholt werden. Vor der Trauung wird das Traugespräch geführt, in dem über den Sinn der Ehe und die Bedeutung der kirchlichen Trauung gesprochen wird.
  6. Wird die Trauung nicht bei dem zuständigen Pastor angemeldet, ist dieser rechtzeitig vor der Trauung zu benachrichtigen. Vor dem Vollzug der Trauung hat sich der Pastor davon zu überzeugen, dass die Ehe rechtsgültig geschlossen worden ist.
  7. Gehört ein Partner einer anderen christlichen Kirche an, die mit der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder des Ökumenischen Rates der Kirchen zusammenarbeitet, ist eine Trauung möglich. Ein Geistlicher einer anderen Konfession kann daran beteiligt werden.
    Römisch-Katholische Christen sollten auf die Möglichkeiten einer auch im Sinne ihrer Kirche gültigen Eheschließung durch Einholung einer Dispens aufmerksam gemacht werden.
  8. Gehört ein Partner keiner Kirche an, sollte die Möglichkeit eines Kircheneintritts angesprochen werden. Sieht sich der Angesprochene dazu nicht in der Lage, kann ein „Gottesdienst anlässlich der Eheschließung eines evangelischen Christen mit einem Nichtchristen“ nach der von der VELKD und der Arnoldshainer Konferenz erarbeiteten Handreichung angeboten werden. Das setzt voraus, dass der nicht christliche Partner gewillt ist, die Ehe auf Lebenszeit zu schließen, sie als Ein-Ehe zu führen und die christliche Gewissensbindung seines Ehegatten zu achten.
    Solche Gottesdienste sind im Traubuch4# ohne laufende Nummer einzutragen.
  9. Bei vorangegangener Ehescheidung einer oder beider Partner kann eine Trauung vollzogen werden. Im Traugespräch soll darüber gesprochen werden, dass die Partner gewillt sind, ihre neue Ehe nach Gottes Gebot und Verheißung zu führen, bis der Tod sie scheidet.
  10. Eine Trauung ist nicht möglich, wenn sich beide Eheleute oder einer von ihnen ausdrücklich dem Sinn der kirchlichen Trauung verschließt.
  11. Soll eine Trauung versagt werden, berät sich der Pastor mit dem Kirchenvorstand und mit dem Propst; gegen die Entscheidung kann beim Propst Einspruch erhoben werden. Hat der zuständige Pastor die Trauung abgelehnt, darf ein anderer Pastor sie nur übernehmen, wenn der zuständige Propst zustimmt.
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III. Die Beerdigung

  1. Die Kirche hält anlässlich des Todes eines Gemeindegliedes einen Gottesdienst.
    Am Sarge wird der gekreuzigte und auferstandene Christus verkündigt, der dem Tode die Macht genommen und das ewige Leben erworben hat. In diesem Gottesdienst wird bezeugt, was Gott an dem Verstorbenen und durch ihn getan hat. Im Gebet bittet die Gemeinde für den Verstorbenen, bringt zugleich das Leid der Trauernden vor Gott und erbittet für sie den Beistand des Heiligen Geistes. So sollen die Trauernden getröstet und alle Gemeindeglieder im Glauben gestärkt werden.
    Für die Gestaltung dieses Gottesdienstes trägt der Pastor die Verantwortung im Rahmen der Ordnung der Kirche.
  2. Ein solcher Gottesdienst wird gehalten, wenn der Verstorbene bei seinem Tod Glied der evangelischen Kirche war.
  3. Ungetauft verstorbene Kinder evangelischer Eltern werden kirchlich beerdigt.
  4. In Ausnahmefällen kann eine kirchliche Beerdigung gewährt werden, wenn der Ausgetretene dem Pastor gegenüber glaubhaft seinen Willen zum Wiedereintritt erklärt hat und nur durch den Tod an seinem Wiedereintritt in die Kirche gehindert wurde;
    wenn bei einem Glied einer anderen christlichen Gemeinschaft der zuständige Geistliche den Verstorbenen zwar beerdigen würde, aber an der Ausführung gehindert ist;
    wenn bei einem Glied einer anderen christlichen Gemeinschaft der zuständige Geistliche die Beerdigung ablehnt, weil der Verstorbene evangelisch getraut wurde oder der evangelischen Erziehung seiner Kinder zustimmte.
  5. Begehren die Angehörigen eines Ausgetretenen eine kirchliche Beerdigung, so soll der zuständige Pastor in einem seelsorgerlichen Gespräch ihnen den Sinn dieser Amtshandlung deutlich machen.
    Der Pastor kann ihnen einen Gottesdienst halten, damit sie nicht auf den Trost des Evangeliums verzichten müssen. Bei der Gestaltung dieses Gottesdienstes achtet er darauf, dass der Wunsch des Verstorbenen, nicht der Kirche angehören zu wollen, respektiert wird; auf die Aussegnung und Handlung am Grabe wird verzichtet. Solche Gottesdienste werden ohne Nummer im Beerdigungsregister5# eingetragen.
    Kommt der Pastor im seelsorgerlichen Gespräch mit den Angehörigen zu der Überzeugung, dass die besondere Situation eine kirchliche Beerdigung rechtfertigt, so berät er sich mit seinem Propst.
  6. Wird ein anderer als der zuständige Pastor um den Beerdigungsgottesdienst für einen Ausgetretenen gebeten, muss er sich in jedem Fall vorher mit dem zuständigen Pastor in Verbindung setzen. Hat der zuständige Pastor den Beerdigungsgottesdienst abgelehnt, darf ein anderer Pastor ihn nur übernehmen, wenn der zuständige Propst zustimmt.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Grundlinien gelten auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprechen oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Diese Grundlinien finden gemäß Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Beschlusses der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland über eine Phase der Erprobung des Entwurfs der „Grundlinien kirchlichen Handels bei Taufe und Abendmahl sowie Gottesdiensten anlässlich der Konfirmation, der Eheschließung (Trauung) und der Bestattung“ („Grundlinien 2019“) vom 4. Dezember 2019 (KABl. S. 582) in denjenigen Kirchengemeinden im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche keine Anwendung mehr, die die Grundlinien 2019 für sich im Erprobungszeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2024 für anwendbar erklärt haben (vgl. Nummer 3 des genannten Beschlusses). Der Erprobungszeitraum war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehen und wurde durch Beschluss der Landessynode auf ihrer Tagung vom 18. bis 20. November 2021 bis zum 30. Juni 2024 verlängert (KABl. 2022 S. 8).
Mit Beschluss der Landessynode im September 2024 wurde der Zeitraum wie folgt geändert: „Der Erprobungszeitraum beginnt am 1. Januar 2020 und endet am 31. Dezember 2025. Vor dem Ende des Erprobungszeitraums findet eine geordnete Auswertung statt, in die auch Stellungnahmen der Kirchengemeinden, die die Grundlinien 2019 nicht für sich zur Anwendung gebracht haben, einbezogen werden. Es ist vorgesehen, dass die Landessynode auf ihrer Tagung im September 2025 nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 1 Verfassung über die Einführung der Grundlinien 2019 als einheitliches Recht der Nordkirche beschließt.“
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3 ↑ Red. Anm.: Diese Grundlinien wurden undatiert bekannt gemacht.
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4 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 9 Absatz 1 Buchstabe c der Rechtsverordnung über das Kirchenbuch- und Meldewesen sowie zur Kirchenmitgliedschaft vom 17. Februar 1989 (GVOBl. S. 62, 115) der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche ist der korrekte Begriff: „Trauungsbuch“.
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5 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 9 Absatz 1 Buchstabe d der Rechtsverordnung über das Kirchenbuch- und Meldewesen sowie zur Kirchenmitgliedschaft vom 17. Februar 1989 (GVOBl. S. 62, 115) der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche ist der korrekte Begriff: „Bestattungsbuch“.