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Einführung der Agenden für evangelisch-lutherische Kirchen Band III, Teil 1, die Taufe, und Teil 2, die Trauung, sowie Band IV, Ordination und Einsegnung, Einführungshandlungen, Einweihungshandlungen1#

Vom 1. Februar 1991

(GVOBl. S. 98)

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Die Synode hat nach Anhörung der Kirchenkreissynoden gemäß Artikel 68 Nummer 1 Buchstabe a Verfassung der NEK folgenden Beschluss2# gefasst:
„Die Nordelbische Synode beschließt entsprechend Artikel 5 Absatz 1 Verfassung der VELKD und gemäß Artikel 68 Nummer 1 Buchstabe a Verfassung der NEK die Agende für evangelisch-lutherische Kirchen Band III, Teil 1 (die Taufe) und Teil 2 (die Trauung) (in der von der VELKD am 22. Oktober 1986 beschlossenen3# Fassung)4# sowie die Agende für evangelisch-lutherische Kirchen Band IV (Ordination und Einsegnung, Einführungshandlungen, Einweihungshandlungen) (in der von der VELKD am 23. Oktober 1981 und 24. September 1983 beschlossenen5# Fassung)6# für den Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche einzuführen.
Mit diesem Beschluss treten die in den bisherigen Agenden oder in Kirchengesetzen und sonstigen Ordnungen vorgeschriebenen liturgischen Ordnungen für Taufe, Trauung, Ordination, Einsegnung sowie Einführungs- und Einweihungshandlungen außer Kraft.“
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nicht amtlicher Anhang 1

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Beschluss der Generalsynode der
Vereingten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschland zu Band III der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden

Vom 22. Oktober 1986
(ABl. VELKD Bd. VI S. 40)
  1. Die Abschnitte Taufe und Trauung der Agende III erhalten die aus der Anlage* ersichtliche neu bearbeitete Fassung.
  2. Die Kirchenleitung wird gebeten, unter ihrer Verantwortung die Anlage redaktionell überarbeiten und als Teilbände 1 und 2 der neu bearbeiteten Agende III veröffentlichen zu lassen.
  3. Die Kirchenleitung wird gebeten, die Erläuterungen, die vom Liturgischen Ausschuss der Kirchenleitung erarbeitet und von der Kirchenleitung der Generalsynode vorgelegt worden sind, unter ihrer Verantwortung überarbeiten zu lassen und den Teilbänden 1 und 2 jeweils voranzustellen.
  4. Teilband 2 sollen zusätzlich beigegeben werden:
    1. Ordnung der Gemeinsamen kirchlichen Trauung,
    2. Ordnung des Gottesdienstes anlässlich der Eheschließung zwischen einem evangelischen Christen und einem Nichtchristen.
  5. Die Einführung der neu bearbeiteten Abschnitte gemäß Ziffer 1 in den Gliedkirchen erfolgt für ihren Bereich durch ihre zuständigen Organe.
  6. Nummer 6 Buchst. a des Beschlusses der Generalsynode vom 14. April 1961 über Band III der Agende für ev.-luth. Kirchen und Gemeinden (Die Amtshandlungen) bleibt im Rahmen von Artikel 5 Abs. 3 der Verfassung der Vereinigten Kirche unberührt.
  7. Die Kirchenleitung wird gebeten, eine Handreichung für die Einfügung einer Taufe in den Kindergottesdienst im Zusammenwirken mit Fachleuten für die Kindergottesdienst-Arbeit erarbeiten zu lassen.
Bad Harzburg, den 22. Oktober 1986
Der Präsident der Generalsynode
Veldtrup
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* Liegt hier nicht an.
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nicht amtlicher Anhang 2

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Beschluss der Generalsynode der
Vereingten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschland zu Band IV der
„Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden“

Vom 24. September 1983
(ABl. VELKD Bd. V S. 307)
1. Agende IV, Teil III (Einweihungshandlungen) erhält die aus der Anlage*) ersichtliche Fassung.
2. Der von der Generalsynode und der Bischofskonferenz beschlossene Teil III bildet zusammen mit den bereits am 23. Oktober 1981 beschlossenen Teilen I und II die revidierte Agende IV.
3. Die Kirchenleitung wird gebeten, die Fassungen der Teile I bis III redaktionell überarbeiten zu lassen, so dass Übereinstimmung zwischen allen Teilen der Agende IV besteht.
4. Die Kirchenleitung wird gebeten, in den Erläuterungen zur Agende IV hervorzuheben, dass die Amts- und Funktionsbezeichnungen in den Rubriken in gleicher Weise auf Frauen und Männer anzuwenden sind.
5. Die alttestamentlichen Texte erhalten die Fassung nach der Revision von 1964, die neutestamentlichen nach der künftigen voraussichtlich 1984 abgeschlossenen Revision des Luthertextes des Neuen Testaments.
6. Die Kirchenleitung wird gebeten, die revidierte Agende IV zu veröffentlichen, sobald die Revision der Lutherübersetzung des Neuen Testaments abgeschlossen ist.
7. Die Gliedkirchen werden gebeten, Agende IV in der verabschiedeten Fassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands einzuführen.
Coburg, den 24. September 1983
Der Präsident der Generalsynode
Dr. Blendinger
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*) Die Anlage ist hier nicht abgedruckt. Sie wird im Laufe des Jahres 1984 als Sonderdruck im Lutherischen Verlagshaus Hannover erscheinen.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Teile „Ordination und Einsegnung“ und „Einführungshandlungen“ dieser Agende IV wurden gemäß dem Beschluss der Vorläufigen Kirchenleitung vom 25. August 2012 (KABl. S. 237) für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ersetzt durch die von der Generalsynode der Vereingten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands am 8. November 2011 (ABl. VELKD Bd. VII S. 475) beschlossene Agende IV, Teilband 1 (Berufung – Einführung – Verabschiedung).
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2 ↑ Red. Anm.: Beschluss der Nordelbischen Synode vom 1. Februar 1991.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Beschluss der Generalsynode der VELKD vom 22. Oktober 1986 (ABl. VELKD Bd. VI S. 40) ist diesem Beschluss als nicht amtlicher Anhang 1 beigefügt.
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4 ↑ Red. Anm.: Von der Kirchenleitung der VELKD im Jahr 1988 als Teilband herausgegeben.
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5 ↑ Red. Anm.: Der Beschluss der Generalsynode der VELKD vom 24. September 1983 (ABl. VELKD Bd. V S. 307) ist diesem Beschluss als nicht amtlicher Anhang 2 beigefügt.
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6 ↑ Red. Anm.: Von der Kirchenleitung der VELKD im Jahr 1987 als Teilband herausgegeben.