.Richtlinien
Richtlinien
für Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen in gottesdienstlichen Räumen1#
Vom 3. September 1985
#- 1 Über die Zulassung von Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen in gottesdienstlichen Räumen entscheidet der zuständige Kirchenvorstand. 2 Aufnahmen während der Gottesdienste und Amtshandlungen setzen außerdem die Zustimmung des Pastors voraus, der den Gottesdienst leitet.
- Es wird empfohlen, Aufnahmen in gottesdienstlichen Räumen außerhalb der Gottesdienste grundsätzlich zuzulassen, das gewerbsmäßige Fotografieren aber nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes im Einzelfall.
- Aufnahmen bei Gottesdiensten und Amtshandlungen, bei denen das persönliche und familiäre Interesse am Fotografieren oder Filmen im Vordergrund steht, sollen in der Regel auf den Einzug und das Verlassen der Kirche beschränkt werden.
- 1 Bei folgenden gottesdienstlichen Handlungen und Vollzügen sollen Aufnahmen nicht zugelassen werden:
- bei der Feier des Heiligen Abendmahls,
- während des Vollzugs der Taufe,
- bei der Einsegnung der Konfirmanden,
- bei der Segnung von Brautpaaren,
- bei Ordinations- und Einführungshandlungen.
2 Aufnahmen von betenden Gottesdienstbesuchern sind zu unterlassen. - Um eine Störung des Gottesdienstes auszuschließen, soll nach Möglichkeit davon Gebrauch gemacht werden, die Aufnahmen von einer Empore aus zu machen und auf den Einsatz zusätzlicher Kunstlichtquellen zu verzichten.
- 1 Für Fernsehaufnahmen in Gottesdiensten und bei gottesdienstlichen Feiern gelten diese Richtlinien sinngemäß. 2 Sachlich gebotene Ausnahmen für solche Aufnahmen sind zwischen den Beteiligten vorher abzusprechen. 3 Auch hierfür gilt der Grundsatz, dass eine Störung des Gottesdienstes zu vermeiden ist und eine Ablenkung der Gottesdienstbesucher auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt.
- Die vollständige Übertragung eines Gottesdienstes durch das Fernsehen bedarf besonderer Vorbereitung und Betreuung.
- Die „Richtlinien betr. Lichtbild-, Film- und Fernsehaufnahmen in Kirchenräumen“ des Landeskirchenamtes Hamburg vom 27. Januar 1962 (GVM S. 8) und die Bekanntmachung „Photographieren während gottesdienstlicher Handlungen“ der Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 11. Februar 1949 (KGVOBl. S. 19) treten mit dem Erlass dieser Richtlinien außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.