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Kirchengesetz
über den Gebrauch der dänischen Sprache bei Gottesdiensten und Amtshandlungen1#

Vom 13. Mai 1955

(KGVOBl. S. 29)

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Die Landessynode der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Der Gebrauch der dänischen Sprache bei Gottesdiensten und Amtshandlungen wird nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zugelassen.
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§ 2

( 1 ) Gottesdienste können in dänischer Sprache gehalten werden, wenn 15 Glieder ein und derselben zur Landeskirche gehörigen Kirchengemeinde es beantragen. Die Antragsteller müssen mindestens 21 Jahre alt sein und seit mindestens einem halben Jahr ihren dauernden Aufenthalt im Bereich der Landeskirche haben. Der Antrag ist an den Kirchenvorstand zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, ob ein einmaliger Gottesdienst oder regelmäßig wiederkehrende Gottesdienste vorgesehen sind.
( 2 ) Der Kirchenvorstand hat auf solchen Antrag hin die Benutzung kirchlicher Räume für eine Zeit zu genehmigen, zu der die Kirchengemeinde ihrer nicht bedarf. Die Genehmigung wird, wenn Sie nicht nur für einen einzelnen Fall beantragt ist, befristet erteilt. Sie ist widerruflich, wenn ein wichtiger kirchlicher Grund vorliegt.
( 3 ) Im Beschwerdefalle entscheidet der Propst.
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§ 3

( 1 ) Amtshandlungen in dänischer Sprache sind erlaubt, wenn das die Amtshandlung begehrende Gemeindeglied es bei dem zuständigen Pastor mündlich oder schriftlich beantragt. Der Antrag braucht nicht begründet zu werden.
( 2 ) Ist bei Amtshandlungen der Kreis der Teilnehmer in sprachlicher Hinsicht zusammengesetzt, so können bei der Amtshandlung die deutsche und die dänische Sprache nebeneinander benutzt werden.
( 3 ) Für die Amtshandlungen sind in der für sie zuständigen Kirchengemeinde auf Antrag kirchliche Räume zur Verfügung zu stellen. Einzelheiten regelt der Kirchenvorstand.
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§ 4

Der für die in den §§ 2 und 3 genannten Gottesdienste und Amtshandlungen zuständige Pastor ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Gottesdienste und Amtshandlungen in dänischer Sprache zu übernehmen.
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§ 5

( 1 ) Die in den §§ 2 und 3 erwähnten Antragsteller haben das Recht, einen anderen Pastor der Landeskirche in Anspruch zu nehmen.
( 2 ) Bei Gottesdiensten hat der in Anspruch genommene Pastor sich mit dem Pastor in Verbindung zu setzen, an den der nach § 2 zu stellende Antrag gerichtet ist.
( 3 ) Bei der Taufe, dem Konfirmandenunterricht und der Konfirmation, bei Trauungen und Beerdigungen bedarf es, auch wenn es sich um eine wiederkehrende Inanspruchnahme handelt, der vorherigen Anmeldung der betreffenden Amtshandlung durch den in Anspruch genommenen Pastor bei dem zuständigen Pastor nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung.
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§ 6

( 1 ) Die in den §§ 2 und 3 erwähnten Antragsteller haben auch das Recht, für die dort genannten Gottesdienste und Amtshandlungen einen evangelisch-lutherischen Pastor in Anspruch zu nehmen, der nicht der Landeskirche angehört.
( 2 ) Wird ein Pastor in Anspruch genommen, der Pastor einer anderen deutschen evangelischen Landeskirche ist, so gelten die Bestimmungen § 5 Absatz 2 und 3.
( 3 ) Wird ein Pastor der dänischen Volkskirche im Einzelfall oder in regelmäßiger Wiederkehr in Anspruch genommen, so bedarf es dessen Anerkennung durch die Kirchenleitung. Die Anerkennung ist durch die dänische Volkskirche oder ein von ihr anerkanntes kirchliches Organ bei dem Bischof zu beantragen, in dessen Sprengel der Gottesdienst oder die Amtshandlung stattfinden soll. Der Bischof stellt in einem Gespräch mit dem Pastor fest, ob dieser gewillt ist, die landeskirchliche Ordnung einzuhalten. Er leitet den Antrag mit seiner Stellungnahme an die Kirchenleitung weiter. Diese entscheidet endgültig. Die Anerkennung erfolgt auf Widerruf.
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§ 7

( 1 ) Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes kirchliche Räume für besondere Gottesdienste oder für Amtshandlungen zu überlassen sind, sind von den Antragstellern die in der Gemeinde üblichen Gebühren und Unkosten zu entrichten.
( 2 ) Für Amtshandlungen sind in gleicher Weise die nach der örtlichen Gebührenordnung von allen Gemeindegliedern zu zahlenden Gebühren zu erheben.
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§ 8

Die Überlassung kirchlicher Räume für Gottesdienste und Amtshandlungen entfällt in der Regel dort, wo der dänisch-kirchlichen Arbeit bereits eine Kirche oder ein nur gottesdienstlichen Zwecken dienender Raum zur Verfügung steht. In Zweifelsfällen entscheidet der Propst.
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§ 9

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz zu erlassen.
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§ 10

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 31. Mai 1955 in Kraft.