.Richtlinie
Richtlinie
zur hygienischen Praxis des Heiligen Abendmahls1#
Vom 19. April 1988
Nach Artikel 102 Absatz 3 der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche wird folgende Richtlinie erlassen:
####§ 1
Die Beibehaltung des Gemeinschaftskelches bei der Spendung des Heiligen Abendmahles, wie es dem Bekenntnis und der Tradition der lutherischen Kirche entspricht, erfordert sorgfältige hygienische Maßnahmen.
#§ 2
Alle für die Sakramentsausteilung Verantwortlichen, insbesondere Pastorinnen bzw. Pastoren und Küsterinnen bzw. Küster sind verpflichtet, mindestens folgende hygienische Maßnahmen zu treffen:
#- es dürfen maximal nur vier bis fünf Kommunikanten aus einem Kelch normaler Größe trinken,
- bei der Darreichung muss der Kelch zuverlässig ausreichend gedreht werden,
- nach der Kommunion durch vier bis fünf Kommunikanten muss der Kelchrand mit 80prozentigem Alkohol gereinigt werden,
- der benutzte Kelch muss vor einer weiteren Verwendung etwa fünf Minuten unbenutzt stehen bleiben,
- ein Abwechseln unter mehreren Kelchen ist folglich unerlässlich,
- nach der Abendmahlsfeier ist eine sorgfältige Reinigung wie bei einer gründlichen Haushaltsreinigung durchzuführen.
§ 3
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.