.

Verordnung zum Taufbuch

Vom 2. Februar 2000

(ABl. EKD S. 158)

#
Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union die folgende Verordnung beschlossen:
###

§ 1

Das „Taufbuch – Agende für die Evangelische Kirche der Union“ tritt in der vom Rat der Evangelischen Kirche der Union am 2. Februar 2000 beschlossenen Fassung an die Stelle des Abschnitts „Die Heilige Taufe“ im Ersten Teil der von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 27. Juni 1963 beschlossenen Agende für die Evangelische Kirche der Union, II. Band.
#

§ 2

Die Gliedkirchen beschließen über die Einführung des Taufbuches nach ihrem Recht.1#
#

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft.

#
1 ↑ Red. Anm.: In der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche ist das „Taufbuch“ durch Kirchengesetz vom 15. Oktober 2000 (ABl. S. 119) eingeführt worden. Nach Maßgabe von Teil 1 § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung gilt im Pommerschen Ev. Kirchenkreis die Agende der Evangelischen Kirche der Union zur Taufe ausdrücklich fort bis die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in diesen Bereichen einheitliches Recht setzt.