.Kirchengesetz
Kirchengesetz
zur Bestattungsagende
Vom 14. Mai 2004
####§ 1
Die „Bestattung – Agende für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD“ tritt in der von der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der EKD am 14. Mai 2004 beschlossenen Fassung an die Stelle des Abschnitts „Die Bestattung“ im Ersten Teil der von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 27. Juni 1963 beschlossenen Agende für die Evangelische Kirche der Union, II. Band.
#§ 2
#§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. November 2004 in Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: In der Pommerschen Evangelischen Kirche ist diese Agende durch das Kirchengesetz zur Einführung der Bestattungsagende („Bestattung – Agende für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD“) in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 10. Oktober 2004 (ABl. S. 68) eingeführt worden, das als Ordnungsnummer 3.137 P Bestandteil dieser Rechtssammlung ist. Nach Maßgabe von Teil 1 § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung gilt im Pommerschen Ev. Kirchenkreis die Agende der Evangelischen Kirche der Union zur Bestattung ausdrücklich fort bis die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in diesen Bereichen einheitliches Recht setzt.
2 ↑ Red. Anm.: In der Pommerschen Evangelischen Kirche ist diese Agende durch das Kirchengesetz zur Einführung der Bestattungsagende („Bestattung – Agende für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD“) in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 10. Oktober 2004 (ABl. S. 68) eingeführt worden, das als Ordnungsnummer 3.137 P Bestandteil dieser Rechtssammlung ist. Nach Maßgabe von Teil 1 § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung gilt im Pommerschen Ev. Kirchenkreis die Agende der Evangelischen Kirche der Union zur Bestattung ausdrücklich fort bis die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in diesen Bereichen einheitliches Recht setzt.