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Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen
Kirchenkreises Mecklenburg

Vom 22. März 2013

(KABl. S. 276)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
6. November 2018
§ 5 Abs. 1
neu gefasst
§ 7
neu gefasst
§ 8 Abs. 2 Satz 2
neu gefasst
2
Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
8. November 2019
§ 3
neu gefasst
§ 4
neu gefasst
§ 6 Abs. 6
angefügt
§ 7
neu gefasst
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Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg hat am 19. Oktober 2019 aufgrund des Artikels 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende „Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg“ beschlossen.
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Präambel

Für die Verwendung der finanziellen Mittel für die kirchliche Arbeit tragen der Kirchenkreis, die Kirchengemeinden sowie die Dienste und Werke seines Bereichs gemeinsam Verantwortung. Durch die Finanzierung sollen die Kirchengemeinden sowie der Kirchenkreis und seine Dienste und Werke in die Lage versetzt werden, ihre jeweiligen Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich zu erfüllen.
Ziel dieser Satzung ist die transparente Verteilung der finanziellen Mittel im Kirchenkreis unter Beachtung der regionalen Ausgeglichenheit und die Stärkung der Solidarität zwischen Kirchengemeinden sowie Kirchenkreis und dessen Diensten und Werken.
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§ 1
Einnahmen

( 1 ) Als Einnahmen im Sinne dieser Satzung stehen zur Verfügung:
  1. Finanzmittel ohne unmittelbare Zweckbestimmung:
    1. Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 1 und 2 Finanzgesetz1# ohne Anteil Staatsleistungen für Dotationen, Kirchenregiment und Patronatsleistungen,
    2. weitere Einnahmen des Kirchenkreises;
  2. Zweckgebundene Mittel:
    1. Anteil Staatsleistungen für Dotationen,
    2. Anteil Staatsleistungen für Kirchenregiment,
    3. Patronatsleistungen,
    4. Kollekten und Spenden,
    5. sonstige Einnahmen;
  3. Mittel der Kirchengemeinden:
    1. Kollekten der Kirchengemeinden, Spenden, Schenkungen und sonstige Zuwendungen,
    2. freiwillige Beiträge,
    3. sonstige Einnahmen;
  4. Zweckgebundene Mittel der örtlichen Kirchen:
    1. die Vermögenserträge der örtlichen Kirchen,
    2. sonstige Patronatsleistungen,
    3. Dienstwohnungsvergütungen,
    4. sonstige mit einer Zweckbindung versehene Einnahmen.
( 2 ) Soweit Mittel mit einer besonderen Zweckbindung versehen sind, ist deren Beachtung in den jeweiligen Haushaltsplänen sicherzustellen. § 1 Absatz 2 Finanzgesetz gilt entsprechend.
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§ 2
Verteilmasse

( 1 ) Grundlage für die Finanzverteilung innerhalb des Kirchenkreises ist die Verteilmasse nach § 10 Absatz 1 Finanzgesetz. Zur Verteilmasse gehören die Einnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a. Weitere Einnahmen des Kirchenkreises nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b können in die Verteilmasse einfließen.
( 2 ) Die Verteilmasse wird im Wege eines Vorwegabzuges gekürzt um Mittel für
  1. den Gemeinschaftsanteil,
  2. Rücklagen auf Kirchenkreisebene (Kirchenkreisfonds und weitere Rücklagen).
( 3 ) Aus der gemäß Absatz 2 gekürzten Verteilmasse werden Anteile für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis gebildet.
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§ 3
Gemeinschaftsanteil

( 1 ) Für den Gemeinschaftsanteil sind zu veranschlagen:
  1. die Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 Finanzgesetz für die Pastorinnen und Pastoren der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises (Personalkostenbudget) einschließlich der vom Kirchenkreis an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Norddeutschland abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen der Pastorinnen und Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, sofern sie nicht aus dem Kirchenkreisanteil oder durch Drittmittel finanziert sind;
  2. Aufwendungen und Umlagen für gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgaben und Verpflichtungen, auch soweit sie auf einen Kirchenkreisverband übertragen oder mit anderen Kirchenkreisen oder mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen werden;
  3. Gemeinschaftsprojekte, die von der Kirchenkreissynode beschlossen werden.
  4. Zuführungen zur Ausgleichsrücklage;
  5. Zuführungen zur Bürgschaftssicherungsrücklage;
  6. Zuführungen zur Rücklage zur Versorgungsabsicherung der Pastorinnen und Pastoren;
  7. Zuführungen zur Strukturrücklage;
  8. Zuführungen zur Rücklage „Zwei-Prozent-Appell“.
( 2 ) Einnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie 60 Prozent der Vermögenserträge der örtlichen Kirchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Deckungsumlage nach Absatz 1 Nummer 1 heranzuziehen.
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§ 4
Rücklagen auf Kirchenkreisebene

( 1 ) Für den Kirchenkreis und die Kirchengemeinden sind folgende Rücklagen im Kirchenkreishaushalt zu bilden:
  1. eine Ausgleichsrücklage,
  2. eine Substanzerhaltungsrücklage,
  3. eine Bürgschaftssicherungsrücklage.
( 2 ) Für besondere Aufgaben im Kirchenkreis werden insbesondere folgende Rücklagen gebildet:
  1. eine Rücklage zur Versorgungsabsicherung der Pastorinnen und Pastoren,
  2. eine Strukturrücklage und
  3. eine Rücklage „Zwei-Prozent-Appell“.
( 3 ) Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen sowie rechtlich unvermeidbare Ausgabeerhöhungen auszugleichen und die Leistung der Ausgaben im Kirchenkreis zu sichern. Wird die Rücklage in Anspruch genommen, soll sie bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufgefüllt werden.
( 4 ) Die Substanzerhaltungsrücklage ist zur Finanzierung von Neubauten und größeren Instandsetzungen an Gebäuden des Kirchenkreises sowie zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken durch den Kirchenkreis bestimmt.
( 5 ) Die Bürgschaftssicherungsrücklage soll das Ausfallrisiko von übernommenen Bürgschaften abdecken (mindestens zehn Prozent der übernommenen Bürgschaften).
( 6 ) Die Rücklage zur Versorgungsabsicherung ist für eventuell notwendige Leistungen des Kirchenkreises im Zusammenhang mit der Altersversorgung von Pastorinnen und Pastoren gedacht.
( 7 ) Die Strukturrücklage ist für eventuell notwendige Anpassungen im kirchengemeindlichen Stellenplan des Kirchenkreises bestimmt.
( 8 ) Die Rücklage „Zwei-Prozent-Appell" ist zur Sicherung der Leistungsfähigkeit im Sinne des „Zwei-Prozent-Appells" vorgesehen.
( 9 ) Zuführungen zu Rücklagen und Entnahmen aus Rücklagen erfolgen gemäß Haushaltsbeschluss.
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§ 5
Gemeindeanteil

( 1 ) Die Verteilung der Zuweisung an die Kirchengemeinden erfolgt
  1. in Höhe von mindestens 13 Prozent der Schlüsselzuweisungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Vorvorjahres des Haushaltsjahres nach dem Verhältnis ihrer Gemeindegliederzahl zu der Gemeindegliederzahl des Kirchenkreises, wobei der für das jeweilige Haushaltsjahr geltende Prozentsatz im Haushaltsbeschluss festgelegt wird,
  2. gemäß § 12 Absatz 3 Finanzgesetz als Übernahme der Personalkosten gemäß dem Kirchengemeindlichen Stellenplan des Kirchenkreises, abzüglich der Personalkostenpauschale der Kirchengemeinde in Höhe von 20 Prozent. Die Personalkostenpauschalen werden im Haushaltsbeschluss festgelegt.
Die Höhe der Gemeindeanteile wird als Prozentanteil im Haushaltsbeschluss festgelegt.
( 2 ) Die von den Kirchengemeinden in der Region unter Beachtung der durch die Kirchenkreissynode festgelegten Kriterien erarbeiteten Stellenpläne werden im Kirchenkreis abgestimmt und bei Vorliegen der Rechtmäßigkeit und Finanzierbarkeit durch den Kirchenkreisrat genehmigt und der Kirchenkreissynode zur Kenntnis zum Haushaltsplan vorgelegt.
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§ 6
Kirchenkreisanteil

( 1 ) Die Mittel werden dem Kirchenkreis für seine allgemeinen Aufgaben im Verkündigungsdienst und solche Aufgaben, die den Bereich der Kirchengemeinden überschreiten, sowie für die Finanzierung der Leitung und Verwaltung auf der Ebene des Kirchenkreises zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Kirchenkreisanteiles wird als Prozentanteil im Haushaltsbeschluss festgelegt.
( 2 ) Die Mittel sind für die Dienste und Werke sowie für die Leitung und Verwaltung als Personalkosten laut Stellenplan unter Berücksichtigung der Deckungsumlage gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und als Sachkostenzuweisung zu veranschlagen.
( 3 ) Einnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Leitung und Verwaltung heranzuziehen.
( 4 ) Die Mittel für die personelle und finanzielle Ausstattung der Arbeit in den Diensten und Werken sollen mindestens zehn Prozent der Einnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a betragen.
( 5 ) Die Stellenpläne für den allgemeinkirchlichen Bereich werden vom Kirchenkreisrat erarbeitet und von der Kirchenkreissynode beschlossen. Sie sind Bestandteil des Haushaltsbeschlusses.
( 6 ) Zuführungen zur Substanzerhaltungsrücklage gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 sind dem Kirchenkreisanteil nach Absatz 1 zuzurechnen.
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§ 7
Verteilung und Verwendung der Vermögenserträge

( 1 ) Folgende Kosten für alle Grundstücke der örtlichen Kirche, insbesondere landwirtschaftliche Nutzflächen, Pfarrgrundstücke, Friedhöfe und Kirchhöfe, werden gemeinschaftlich aus dem Haushalt des Kirchenkreises getragen:
  1. wiederkehrende und einmalige öffentliche Lasten (Beiträge und Gebühren als öffentlich-rechtliche Forderungen gegenüber Eigentümern von Grundstücken, insbesondere Straßenausbaubeiträge, Sanierungsbeiträge, Wasser- und Abwasseranschlussgebühren Elektroanschlussgebühren, Kostenumlage für Bebauungspläne),
  2. Bewirtschaftungskosten und weitere Kosten, die zur Erzielung der Einnahmen erforderlich sind, insbesondere Vermessungsgebühren, Rechtsberatungs- und Notarkosten,
  3. Aufwendungen für unaufschiebbare Verkehrssicherungspflichten (Gefahr in Verzug), die nicht aus anderen Mitteln finanziert werden können.
Das Nähere wird im Haushaltsbeschluss geregelt.
( 2 ) Die Vermögenserträge einer örtlichen Kirche werden zu 60 Prozent gemäß § 3 Absatz 2 und zu 20 Prozent als Baukostenzuschuss gemäß § 8 Absatz 2 zweckgebunden verwendet.
( 3 ) 20 Prozent der Vermögenserträge der örtlichen Kirchen dienen unter Berücksichtigung der Zweckbindung der Finanzierung aller Ausgaben der jeweiligen örtlichen Kirche und werden darüber hinaus für die örtliche Kirche verwendet, die mit ihren Einrichtungen dem Auftrag und dem Wirken der Kirchengemeinde bedarfsgerecht dient. Die Entscheidung darüber trifft der Kirchengemeinderat im Haushaltsbeschluss.
( 4 ) Bei Erlösen aus Veräußerungen von bebauten Grundstücken einer örtlichen Kirche kann der Gebäudeanteil am Erlös zur Wertsteigerung von Einrichtungen der örtlichen Kirchen innerhalb einer Kirchengemeinde verwendet werden, wenn diese Einrichtungen dem Auftrag und dem Wirken der Kirchengemeinde bedarfsgerecht dienen. Der Beschluss des Kirchengemeinderates bedarf der Genehmigung des Kirchenkreises.
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§ 8
Verteilung der Baumittel

( 1 ) Die Patronatsleistungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c werden als Komplementärmittel zur Finanzierung von Bauvorhaben an Patronatsgebäuden zur Verfügung gestellt. Der Kirchenkreisrat entscheidet über den Einsatz der Mittel.
( 2 ) 20 Prozent der Netto-Vermögenserträge gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a erhält der Kirchenkreis zur solidarischen Verteilung an die Kirchengemeinden und örtlichen Kirchen unter Beachtung von § 56 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung2#. Der Kirchenkreisrat entscheidet mit dem Beschluss der Bauobjektliste in der letzten gültigen Fassung über den Einsatz der Mittel.
( 3 ) Die unter § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c genannten Dienstwohnungsvergütungen sind der Baukasse der örtlichen Kirchen für das Pfarrhaus zuzuweisen.
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§ 9
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.3#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg vom 17. März 2012 (KABl S. 156) außer Kraft.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat berichtet der Kirchenkreissynode nach Anhörung der Kirchengemeinden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten über die Erfahrungen mit dieser Finanzsatzung.

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1 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist Teil 5 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234).
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2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist Teil 4 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. Juli 2013 in Kraft.