.Prüfungsordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Prüfungsordnung
für die Durchführung von
Zwischen- und Abschlussprüfungen
im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter in der Kirchenverwaltung der Nordelbischen Kirche1#
Vom 9. Mai 1983
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes und der Verwaltungsangestellten in der Nordelbischen Kirche (Verwaltungsausbildungsgesetz) vom 28. Mai 1978 (GVOBl. S. 202) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Rechtsverordnung gilt für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter in der Kirchenverwaltung der Nordelbischen Kirche, der nach der Rechtsverordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in der Kirchenverwaltung der Nordelbischen Kirche vom 9. Februar 1982 (GVOBl. S. 89) geregelt ist.
(
2
)
Diese Rechtsverordnung gilt für alle kirchlichen Körperschaften sowie deren Dienste, Werke und Einrichtungen.
#§ 2
Zuständige Stelle
Die zuständige Stelle nach dieser Verordnung wird bestimmt durch § 2 der Rechtsverordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in der Kirchenverwaltung der Nordelbischen Kirche vom 9. Februar 1982 (GVOBl. S. 89).
#§ 3
Zwischenprüfung
Für die Zwischenprüfung gelten die Bestimmungen des Landes Schleswig-Holstein, wie sie in den Grundsätzen für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Land Schleswig-Holstein für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Sozialversicherungsfachangestellten (Bekanntmachung des Innenministers vom 21. Februar 1973 Amtsblatt Schl.-Holst. 1973 S. 309 unter Berücksichtigung der Änderung vom 11. März 1975 Amtsblatt für Schleswig-Holstein 1975 S. 322 in der jeweils gültigen Fassung) geregelt sind.
#§ 4
Abschlussprüfung
(
1
)
Für die Abschlussprüfung gelten die Bestimmungen des Landes Schleswig-Holstein, wie sie in der Landesverordnung über die Abschluss-, Fortbildungs- und Umschulungsprüfungen in den Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz vom 6. November 1980 (GVBl. Schl.-Holst. 1980 S. 327) in der jeweils gültigen Fassung geregelt sind.
(
2
)
Für Verwaltungsfachangestellte in der Kirchenverwaltung der Nordelbischen Kirche gilt die Abschlussprüfung für den Beruf des Verwaltungsfachangestellten als Erste Prüfung (Angestelltenprüfung I).
#§ 5
Rechtsbehelf
Maßnahmen und Entscheidungen der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.2# 2 Gleichzeitig treten alle Bestimmungen außer Kraft, die bisher den Gegenstand dieser Rechtsverordnung geregelt haben.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch für Mitarbeitende der landeskirchlichen Ebene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als Anstellungsträger, vergleiche Teil 1 § 59 und § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch für Mitarbeitende der landeskirchlichen Ebene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als Anstellungsträger, vergleiche Teil 1 § 59 und § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.