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Rechtsverordnung
über die Errichtung eines Berufsbildungsausschusses1#

Vom 8. Juni 1993

(GVOBl. S. 189)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes und der Verwaltungsangestellten in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 28. Mai 1978 (GVOBl. S. 202) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Errichtung

Das Nordelbische Kirchenamt als zuständige Stelle nach § 84a des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) für die Verwaltungsaus- und Fortbildung sowie Umschulung errichtet einen Berufsbildungsausschuss.
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§ 2
Zusammensetzung und Berufung

( 1 ) Dem Berufsbildungsausschuss müssen zwei Beauftragte der kirchlichen Anstellungsträger (Arbeitgebervertreterinnen oder Arbeitgebervertreter) und zwei Beauftragte der Vereinigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. Gewerkschaften (Arbeitnehmervertreterinnen oder Arbeitnehmervertreter) sowie zwei hauptamtliche Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen und/oder überbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen angehören (Berufsschulen/Ausbildungszentrum für Verwaltung Bordesholm). Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
( 2 ) Die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der zuständigen Stelle für vier Jahre berufen. Die Beauftragten der kirchlichen Anstellungsträger werden von der zuständigen Stelle selbst, die Beauftragten der Arbeitnehmerseite werden von den Mitarbeitervereinigungen gemäß Absatz 1 benannt. Die Lehrkräfte der berufsbildenden Schulen und/oder überbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen sollen von der nach dem Landesrecht zuständigen Stelle benannt werden.
( 3 ) Voraussetzung für die Berufung der Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Berufsbildungsausschusses ist die Wählbarkeit zu kirchlichen Ämtern in den Gliedkirchen der EKD. Die Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abgerufen werden.
( 4 ) Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern wird eine Vergütung nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts gewährt.
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§ 3
Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Geschäftsordnung

( 1 ) Der Berufsbildungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
( 2 ) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 3 ) Der Berufsbildungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 4
Aufgaben

( 1 ) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören.
( 2 ) Der Berufsbildungsausschuss beschließt Stellungnahmen und Vorschläge zu den von der zuständigen Stelle zu erlassenen Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung.
( 3 ) Der Berufsbildungsausschuss ist vor Erlass von Richtlinien, vor Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen mit überbetrieblichen Berufsausbildungseinrichtungen sowie bei Regelung von Einzelmaßnahmen mit wesentlicher Bedeutung zu unterrichten und anzuhören. Angelegenheiten, bei denen der Berufsbildungsausschuss vorher zu unterrichten und zu hören ist, sind:
  1. Erlass der Prüfungsordnung nach § 41 BBiG,
  2. Erlass von Richtlinien über die Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 29 BBiG,
  3. Erlass von Richtlinien zur Eignungsfeststellung nach §§ 22 und 23 BBiG,
  4. Erlass von Richtlinien und allgemeinen Vorschriften nach § 44 BBiG,
  5. Erlass von Richtlinien über die Fortbildung und Umschulung nach §§ 46 und 47 BBiG,
  6. Erlass von Musterberufsausbildungsverträgen nach §§ 3 und 4 BBiG,
  7. Festlegung von kirchenspezifischen Ausbildungsinhalten für das 3. Ausbildungsjahr.
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§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch für Mitarbeitende der landeskirchlichen Ebene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als Anstellungsträger, vergleiche Teil 1 § 59 und § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 3. August 1993 in Kraft.