.Rechtsverordnung
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Rechtsverordnung
über die Fortbildung von Pastoren und Pastorinnen1#
Vom 9. September 1986
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
Bekanntmachung der Neufassung der Rechtsverordnung über die Fortbildung von Pastoren und Pastorinnen vom 5. Februar 1991 (GVOBl. S. 111) | |||||
1 | Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Fortbildung von Pastoren und Pastorinnen | 7. März 1994 | § 4 Abs. 1 | Wörter gestrichen | |
§ 4 Abs. 4 | neu gefasst | ||||
2 | Artikel 1 der Rechtsverordnung zur Änderung fortbildungsrechtlicher Vorschriften | 6. Dezember 1994 | § 4 Abs. 5 | Wörter gestrichen | |
§ 1
(1) 1Die Pastoren und Pastorinnen sollen einmal im Jahr an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung von einwöchiger Dauer teilnehmen. 2Die Fortbildung ist Bestandteil der Berufstätigkeit.
(2) Pastoren und Pastorinnen z. A. müssen zur Erlangung der Bewerbungsfähigkeit innerhalb der ersten drei Dienstjahre an zwei einwöchigen Fortbildungsveranstaltungen des Pastoralkollegs sowie an drei Studientagen des Pastoralkollegs zu den Bereichen Kirchenrecht und Verwaltung teilnehmen.
(3) Die Pröpste oder Pröpstinnen sind verpflichtet, die Pastoren und Pastorinnen ihres Kirchenkreises zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen aufzufordern und bei der Vertretungsregelung behilflich zu sein.
#§ 2
(1) 1Die Kirchenleitung errichtet ein Pastoralkolleg. 2Es hat die Aufgabe, Pastoren und Pastorinnen für ihren besonderen Dienst nach Artikel 20 Absatz 1 der Verfassung fortzubilden.
(2) 1Die Kirchenleitung beruft den Rektor oder die Rektorin des Pastoralkollegs. 2Er oder sie leitet das Pastoralkolleg und ist verantwortlich für die Planung und Durchführung der Veranstaltungen. 3Der Rektor oder die Rektorin wird vertreten durch einen Studienleiter oder eine Studienleiterin, der oder die ebenfalls von der Kirchenleitung berufen wird. 4Die Berufungen erfolgen auf die Dauer von sechs Jahren. 5Verlängerungen sind möglich.
(3) Der Rektor oder die Rektorin beruft im Einvernehmen mit dem zuständigen Bischof oder der zuständigen Bischöfin weitere neben- oder ehrenamtliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen nach Bedarf im Rahmen des Haushalts.
#§ 3
1Einrichtungen zur Fortbildung innerhalb und außerhalb der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche führen Veranstaltungen durch, die vornehmlich auf unterschiedliche Handlungsfelder ausgerichtet sind und der Begegnung mit den unterschiedlichen Lebensbereichen der Gemeindeglieder dienen. 2Pastoren und Pastorinnen können an solchen Veranstaltungen im Rahmen ihrer Fortbildung teilnehmen. 3Dabei ist auf die Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen besonders zu achten.
#§ 4
(1) 1Für die Planung der Fortbildung der Pastoren und Pastorinnen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche wird ein Beirat gebildet, dessen Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren von der Kirchenleitung berufen werden. 2Der Beirat wirkt mit den Bischöfen oder Bischöfinnen zusammen.
(2) 1Den Vorsitz führt der Bischof oder die Bischöfin, der oder die für die Fortbildung zuständig ist. 2Der zuständige Dezernent oder die zuständige Dezernentin des Nordelbischen Kirchenamtes und der Rektor oder die Rektorin des Pastoralkollegs gehören dem Beirat kraft Amtes an. 3Die Schriftführung wird dem Nordelbischen Kirchenamt übertragen.
(3) Für den Beirat für Pastorenfortbildung gilt die Rechtsverordnung über die Berufung und Tätigkeit von Ausschüssen der Kirchenleitung vom 10. Mai 1977 (GVOBl S. 122) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, sofern diese Rechtsverordnung keine abweichenden Regelungen enthält.
(4) 1Fortbildungsveranstaltungen nach § 3 sind dem zuständigen Fachdezernat des Nordelbischen Kirchenamtes anzuzeigen. 2Dieses prüft die Zweckmäßigkeit, die Finanzierung und die sachliche Qualität der Fortbildungsangebote und entscheidet über die Anerkennung. 3Es koordiniert die Fortbildung der Pastoren und Pastorinnen. 4Der Beirat steht dem Fachdezernat zur Beratung zur Verfügung.
(5) 1Das Nordelbische Kirchenamt kann einen Eigenbeitrag festlegen. 2Er soll mindestens 25 Prozent der Gesamtkosten betragen.
#§ 5
(1) 1Das Pastoralkolleg ist berechtigt, die für die Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen notwendigen Daten zu erheben, zu speichern und auszuwerten.
2Es können Name, Adresse, Datum des Eintritts in den kirchlichen Dienst, bereits absolvierte oder geplante Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (Art und Datum) und gewünschte Veranstaltungen gespeichert werden. 3Zur Speicherung aktueller Daten können die Angaben über Name, Adresse und Datum des Eintritts in den kirchlichen Dienst aus dem EDV-Gehaltsabrechnungsprogramm des Rechenzentrums Nordelbien-Berlin übernommen und in regelmäßigen Abständen abgeglichen werden. 4Bei Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst sind die gespeicherten Daten zu löschen.
(2) Aus der Datei können Auskünfte an das Nordelbische Kirchenamt und den Dienstvorgesetzten erteilt werden.
#§ 6
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt gemäß Teil 1 § 48 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer Rechtsvereinheitlichung fort.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt gemäß Teil 1 § 48 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer Rechtsvereinheitlichung fort.