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Rechtsverordnung
über die Fortbildung haupt- und nebenberuflicher
kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter1#

Vom 7. April 1992

(GVOBl. S. 189)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der Änderung
1
Artikel 2 der Rechtsverordnung zur Änderung fortbildungsrechtlicher Vorschriften
6. Dezember 1994
§ 6 Abs. 3
Wörter gestrichen
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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 4 des Fortbildungsgesetzes vom 22. November 1985 (GVOBl. S. 272) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1

( 1 ) Fortbildung wird für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Zielen des § 4 Fortbildungsgesetz ausgerichtet; dabei werden die Anforderungen, die nach Inhalt und Umfang des Arbeits- oder Dienstverhältnisses an die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter im Einzelfall gestellt werden, angemessen berücksichtigt (Fortbildungsbedarf).
( 2 ) Der zeitliche Fortbildungsbedarf von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach ihrer Ausbildung und den Anforderungen ihres Arbeitsplatzes. Für einen Fünfjahreszeitraum gelten zwanzig Tage als angemessen. Der Anstellungsträger kann zusätzlich zeitlichen Fortbildungsbedarf regeln.
( 3 ) Die Freistellung für Zusatzausbildungen wird in der Regel auf die Fortbildungstage angerechnet.
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§ 2

( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in der Regel auf ihren Antrag vom Anstellungsträger für Fortbildungsmaßnahmen freigestellt. Der Anstellungsträger kann die Teilnahme an Fortbildung anordnen, und zwar auch dann, wenn sie das zeitliche Maß des § 1 Absatz 2 übersteigt.
( 2 ) Der Anstellungsträger hat dafür zu sorgen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen können und entsprechend freigestellt werden und dass ihr Interesse an Fortbildung gefördert wird.
( 3 ) Die Bestimmungen des Mitarbeitervertretungs- und des Tarifrechtes sind zu beachten.
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§ 3

( 1 ) Der Antrag auf Fortbildung ist in der Regel bis spätestens acht Wochen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme beim Anstellungsträger zu stellen. Er kann abgelehnt werden, wenn zwingende dienstliche Belange dem entgegenstehen.
( 2 ) Wird die Teilnahme an einer Fortbildung angeordnet, ist dies bis spätestens acht Wochen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mitzuteilen.
( 3 ) Freistellung nach dem Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz in Schleswig-Holstein bzw. nach dem Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetz ist als Fortbildung nach dem kirchlichen Fortbildungsgesetz in der Regel nicht anrechenbar. Entsprechen die Inhalte der Maßnahmen im Sinne dieser Gesetze den Inhalten einer Fortbildung im dienstlichen Interesse oder dem Fortbildungsbedarf, kann der Anstellungsträger eine entsprechende Anrechnung nach Anhörung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vornehmen.
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§ 4

Die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des kirchlichen Fortbildungsgesetzes erfolgt in Zweifelsfällen abschließend durch das Nordelbische Kirchenamt. Bei Grundsatzentscheidungen ist der Fortbildungsausschuss der Kirchenleitung zu beteiligen.
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§ 5

( 1 ) Das Nordelbische Kirchenamt ist die für die Fortbildung zuständige Stelle; es
  1. koordiniert die Fortbildungsarbeit und vertritt diese gegenüber kirchlichen und nichtkirchlichen Stellen,
  2. informiert und berät die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Anstellungsträger in allen Fragen der Fortbildung,
  3. plant, organisiert und begleitet spezielle Kurse als Modellveranstaltungen,
  4. hält Verbindung zu Berufs- und Interessenverbänden sowie zu kirchlichen und außerkirchlichen Trägern von Fortbildung.
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§ 6

( 1 ) Die Kosten für die Fortbildung trägt die entsendende Stelle des Anstellungsträgers im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel.
( 2 ) Die finanziellen Mittel zur Deckung des Fortbildungsbedarfs sind in den jeweiligen Haushalten der entsendenden Stelle des Anstellungsträgers sicherzustellen.
( 3 ) Von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird in der Regel ein Eigenbetrag erhoben. Dieser soll mindestens fünfundzwanzig Prozent der Gesamtkosten betragen.
( 4 ) Bei angeordneter Fortbildung trägt der Anstellungsträger die Kosten der Fortbildung nach den tarifrechtlichen Vorschriften.
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§ 7

( 1 ) Die Einrichtungen der Fortbildung in der Nordelbischen Kirche führen die Fortbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung durch.
( 2 ) Sie sind dazu berechtigt, die für die Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen notwendigen Daten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Dazu gehören Angaben der Teilnehmer und Teilnehmerinnen über Namen, Adressen, Art der Tätigkeit im kirchlichen Dienst, entsendende Stelle sowie über absolvierte, geplante oder gewünschte Fortbildungsveranstaltungen (Art und Datum).
( 3 ) Das Nordelbische Kirchenamt kann für statistische Erhebungen und strukturelle Planungen der Fortbildung aus der Datei Auskünfte anfordern.
( 4 ) Die gespeicherten Daten sind nach jeweils fünf Jahren zu löschen.
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§ 8

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Fortbildung von Pastoren und kirchlichen Mitarbeitern in der Landeskirche Schleswig-Holstein vom 6. Juni 1975 (KGVOBl S. 119) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Gilt neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch für Mitarbeitende der landeskirchlichen Ebene der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland als Anstellungsträger (vergleiche Teil 1 § 59 und § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234)).