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Tarifvertrag
über die Bewertung der Unterkünfte für Arbeitnehmerinnen1#

Vom 26. Februar 2008

(GVOBl. S. 214)

Zuletzt geändert gemäß VKDN-Newsletter 11/20232#
vom 21. November 2023

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Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer
Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK)
3#
– einerseits –
und
der Gewerkschaft Kirche und Diakonie – VKM-NE4#
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
Landesbezirke Hamburg und Nord
– andererseits –
wird auf der Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 für die unter den Geltungsbereich des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrages (KAT)5# oder des Kirchlichen Tarifvertrages Diakonie (KTD) fallenden Arbeitnehmerinnen Folgendes vereinbart:
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§ 1
Unterkünfte

( 1 ) Der Wert einer der Arbeitnehmerinnen auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährleisteten Unterkunft ist unter Berücksichtigung ihrer Nutzfläche und ihrer Ausstattung auf das Entgelt anzurechnen. Für die Zeiten, für die kein Entgeltanspruch besteht, hat die Arbeitnehmerin dem Anstellungsträger den Wert zu vergüten.
( 2 ) Unterkünfte im Sinne dieses Tarifvertrages sind möblierte Wohnungen, möblierte Wohnräume und möblierte Schlafräume, die im Eigentum, in der Verwaltung oder in der Nutzung des Anstellungsträgers stehen und die der Arbeitnehmerin zur alleinigen Benutzung – bei Mehrbettzimmern zur gemeinsamen Benutzung durch die festgelegte Personenzahl – überlassen werden.
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§ 2
Bewertung der Unterkünfte

( 1 ) Der Wert der Unterkünfte wird wie folgt festgelegt6#:
Unterkünfte
je qm Nutzfläche monatlich
ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen
 9,34 Euro
mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen
  10,34 Euro
mit eigenem Bad oder Dusche
 11,83 Euro
mit eigener Toilette und Bad oder Dusche
13,16 Euro
mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche
14,02 Euro
Bei einer Nutzfläche von mehr als 25 qm erhöhen sich für die über 25 qm hinausgehende Nutzfläche die Quadratmetersätze um 10 v. H. Bei Unterkünften mit einer Nutzfläche von weniger als 12 qm ermäßigen sich die Quadratmetersätze um 10. v. H.
Wird die Nutzung der Unterkunft durch besondere Umstände erheblich beeinträchtigt (z. B. Ofenheizung, kein fließendes Wasser, Unterbringung in einem Patientenzimmer, das vorübergehend als Arbeitnehmerinnenunterkunft [§ 1 Absatz 2] verwendet wird und in dem die Bewohner erheblichen Störungen durch den Krankenhausbetrieb ausgesetzt sind), sollen die Quadratmetersätze um bis zu 10 v. H., bei mehreren solcher Umstände um bis zu 25 v. H. ermäßigt werden; beim Zusammentreffen zahlreicher außergewöhnlicher Beeinträchtigungen kann die Ermäßigung bis zu 33 1/3 v. H. betragen.
( 2 ) Bei der Ermittlung der Nutzfläche ist von den Fertigmaßen auszugehen. Balkonflächen sind mit 25 v. H. und Flächen unter Dachschrägen mit 50 v. H. anzurechnen. Die Nutzfläche von Bädern oder Duschen in Nasszellen, die zwei Unterkünften zugeordnet sind, ist den beiden Unterkünften je zur Hälfte zuzurechnen.
( 3 ) Ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 haben Unterkünfte, wenn
  1. in Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toiletten und von Kochgelegenheiten für die Bewohner des Wohnheims,
  2. in anderen Gebäuden als Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toiletten und von Kochgelegenheiten zur Benutzung nur durch die Mitarbeiter des Anstellungsträgers
vorhanden ist.
Die Gemeinschaftseinrichtungen sind nicht ausreichend, wenn
  1. für mehr als sechs Wohnplätze nur eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche oder
  2. für mehr als zehn Wohnplätze nur eine Kochgelegenheit vorhanden ist.
Bäder oder Duschen in Nasszellen, die zwei Unterkünften zugeordnet sind (Zugang von beiden Unterkünften bzw. über einen gemeinsamen Vorraum), gelten als eigenes Bad oder Dusche im Sinne des Absatzes 1.
( 4 ) Mit dem sich aus Absatz 1 ergebenden Wert sind die üblichen Nebenkosten abgegolten. Zu diesen gehören die Kosten für Heizung, Strom, Wasser (einschließlich Warmwasser), die Gestellung sowie die Reinigung der Bettwäsche und der Handtücher. Werden diese Nebenleistungen teilweise nicht erbracht oder wird die Unterkunft auf eigenen Wunsch von der Arbeitnehmerin ganz oder teilweise möbliert, ist eine Herabsetzung des Wertes ausgeschlossen.
Wird die Unterkunft auf Kosten des Anstellungsträgers gereinigt oder werden vom Anstellungsträger andere als allgemein übliche Nebenleistungen erbracht (z. B. besondere Ausstattung mit erheblich höherwertigen Möbeln, Reinigung der Körperwäsche), ist ein Zuschlag in Höhe der Selbstkosten zu erheben.
Steht eine gemeinschaftliche Waschmaschine zur Reinigung der Körperwäsche zur Verfügung, ist dafür ein monatlicher Pauschbetrag von 5,59 Euro7# zu erheben, sofern die Waschmaschine nicht mit einem Münzautomaten ausgestattet ist.
( 5 ) Wird eine Unterkunft von mehreren Personen benutzt, werden der einzelnen Arbeitnehmerin bei Einrichtung der Unterkunft
  1. für zwei Personen 66 2/3 v. H.
  2. für drei Personen 40 v. H.
des vollen Wertes angerechnet.
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§ 3
Anpassung des Wertes der Unterkünfte

Die in § 2 Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Beträge sind jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der in der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
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§ 4
Inkrafttreten, Laufzeit

( 1 ) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden.
( 2 ) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens tritt der Tarifvertrag über die Bewertung der Unterkünfte für nicht beamtete Mitarbeiter vom 15. Januar 1982 außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 § 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch auf landeskirchlicher Ebene.
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2 ↑ Red. Anm.: VKDN-Newsletter 11/2023. Im Newsletter 11/2023 wird als Inkrafttretenszeitpunkt der 1. Januar 2023 angegeben. Gemeint ist wohl der 1. Januar 2024.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN)“, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbands nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023 (VKDN-Newsletter 8/2023). Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Gewerkschaft führt inzwischen nach eigener Auskunft den Namen „Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas; Kirchengewerkschaft – Landesverband Nord“, vgl. Satzung des Landesverbandes vom 21. November 2012, zuletzt geändert am 12. Oktober 2016 durch Beschluss des Verbandstages.
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5 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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6 ↑ Red. Anm.: Vgl. Rundschreiben VKDA Nr. 4/2014, Nr. 4/2015, Nr. 3/2016, Nr. 7/2017, Nr. 6/2018 und Nr. 4/2019, Newsletter 3/2022, 9/2022 sowie 11/2023.
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7 ↑ Red. Anm.: Als Ausgangswert wurde im Newsletter VKDN-Newsletter 11/2023 des VKDN der Wert 5,33 Euro angegeben. Im Newsletter 9/2022 wurde dieser Wert jedoch auf 5,34 Euro angesetzt.