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Rechtsverordnung
über die Ordnung des Beirates der Polizeiseelsorge
der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche für den Bereich
des Landes Schleswig-Holstein1#

Vom 11. Januar 2012

(GVOBl. S. 33)

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 5 Absatz 3 Hauptbereichsgesetz vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Einrichtung des Beirates

Auf der Grundlage der Vereinbarung des Landes Schleswig-Holstein und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche über die Wahrnehmung der evangelischen Polizeiseelsorge im Lande Schleswig-Holstein vom 30. August 1978 und nach der Integration der Polizeiseelsorge in den Arbeitsbereich Seelsorge und Beratung des Hauptbereichs „Seelsorge, Beratung und ethischer Diskurs“ (Hauptbereich 2)2# entsprechend dem Werkeneuordnungsgesetz vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 1003#, 134) wird zur Unterstützung und Beratung der Polizeiseelsorge in der Landespolizei Schleswig-Holstein ein Beirat gebildet.
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§ 2
Aufgaben

Der Beirat berät – unter Beachtung von Artikel 20 der Verfassung – die Polizeiseelsorgerin bzw. den Polizeiseelsorger in der Ausrichtung ihres bzw. seines Dienstes in der Landespolizei Schleswig-Holstein. Dazu gehört insbesondere:
  1. Der Beirat berät Zielplanung und Angelegenheiten der Polizeiseelsorge.
  2. Der Beirat unterstützt die Polizeiseelsorge in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
  3. Der Beirat ist gemeinsam mit der Polizeiseelsorgerin bzw. dem Polizeiseelsorger sowie der Arbeits- und der Hauptbereichsleitung Ansprechpartner für die Kirchenleitung und andere kirchliche Gremien sowie für das Innenministerium und die Polizeiführung.
  4. Der Beirat wirkt bei der Berufung einer Pastorin bzw. eines Pastors in die Polizeiseelsorge mit, indem zwei seiner Mitglieder in das Verfahren über die Berufung einbezogen werden.
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§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Der Beirat hat neun bis 15 Mitglieder. In seiner Zusammensetzung soll sich vor allem auch die Vielfalt der Arbeitsbereiche der Landespolizei Schleswig-Holstein widerspiegeln. Die Polizeiseelsorgerin bzw. der Polizeiseelsorger ist Mitglied kraft Amtes.
( 2 ) Die Mitglieder des Beirates werden im Einvernehmen mit der Polizeiseelsorgerin bzw. dem Polizeiseelsorger und der Arbeitsbereichsleitung von der Hauptbereichsleitung auf sechs Jahre berufen. Bei Ausscheiden eines Mitglieds soll eine Nachberufung für die verbleibende Amtszeit durchgeführt werden.
( 3 ) Der Beirat bestimmt je eines seiner Mitglieder für den Vorsitz und dessen Stellvertretung im Beirat.
( 4 ) Die Leitungen des Hauptbereichs und des Arbeitsbereichs sowie eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des zuständigen Dezernates im Nordelbischen Kirchenamt sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.
( 5 ) Der Beirat kann Gäste mit beratender Stimme einladen.
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§ 4
Arbeitsweise

( 1 ) Der Beirat soll mindestens dreimal im Jahr zusammentreten.
( 2 ) Die bzw. der Vorsitzende bereitet gemeinsam mit der Polizeiseelsorgerin bzw. dem Polizeiseelsorger die Sitzung vor und lädt unter Beifügung der Tagesordnung dazu ein.
( 3 ) Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder ist zu einer außerordentlichen Sitzung des Beirates einzuladen.
( 4 ) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 5 ) Über die Sitzung des Beirates ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das allen Mitgliedern, der Arbeitsbereichs- und der Hauptbereichsleitung sowie dem zuständigen Dezernat im Nordelbischen Kirchenamt zugesandt wird.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.4# Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Ordnung des Beirates der Pfarrstelle der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche für Polizeiseelsorge für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein vom 19. Februar 1991 (GVOBl. S. 110) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen sowie dem Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Hauptbereichsgesetzes (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist Seite 110.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 2. Februar 2012 in Kraft.