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Rechtsverordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des
gehobenen allgemeinen kirchlichen Verwaltungsdienstes
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung
gehobener Dienst NEK; APOgD – NEK)1#

Vom 3. März 1997

(GVOBl. S. 78)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 81 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit § 4 des Kirchenbeamtinnen- und Kirchenbeamtenergänzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1992 (GVOBl. S. 88) folgende Rechtsverordnung erlassen:
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I.
Geltungsbereich, Zulassung zur Ausbildung

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§ 1
Geltungsbereich

Die Rechtsverordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen kirchlichen Verwaltungsdienstes (Kircheninspektoranwärterinnen und Kircheninspektoranwärter).
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§ 2
Allgemeine Voraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen allgemeinen kirchlichen Verwaltungsdienstes kann eingestellt werden, wer
  1. die kirchengesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Kirchenbeamtin oder zum Kirchenbeamten erfüllt,
  2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und
  3. im Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als 32, als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter nicht älter als 40 Jahre alt ist. Über Ausnahmen entscheidet bei dringendem dienstlichen Interesse die Ausbildungsbehörde.
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§ 3
Bewerbung, Auswahl

( 1 ) Bewerbungen sind an die einstellenden Körperschaften zu richten.
( 2 ) Der Bewerbung sind beizufügen:
  1. ein Lebenslauf,
  2. ein Passbild,
  3. das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst das letzte Schulzeugnis,
  4. gegebenenfalls Nachweise und Zeugnisse über Tätigkeiten seit der Schulentlassung und
  5. gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides des Arbeitsamtes,
  6. ein Nachweis über die Mitgliedschaft in einer ev.-luth. Kirche oder einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland. Die Zeugnisse und Nachweise nach den Nummern 3 und 4 sind bis zur Einstellung nachzureichen, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorgelegt werden können.
( 3 ) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus.
( 4 ) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber trifft der jeweilige Dienstherr aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen und des Ergebnisses eines Eignungstests. Eine Vorauswahl aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen ist zulässig.
( 5 ) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht erfüllen oder nach dem Ergebnis der Vorauswahl oder nach ihren Leistungen im Eignungstest für eine Einstellung nicht in Frage kommen, erhalten nach angemessener Frist einen entsprechenden Bescheid.
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§ 4
Einstellung

( 1 ) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Dienstherrn unter Beachtung von § 3 Kirchenbeamtinnen- und Kirchenbeamtenergänzungsgesetz – KBErgG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1992 (GVOBl. S. 88)2# eingestellt.
( 2 ) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
  1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
  2. die Geburtsurkunde,
  3. gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
  4. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,
  5. eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind und
  6. die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin und des gesetzlichen Vertreters, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist.
( 3 ) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zum 1. August des Jahres eingestellt; die Ausbildungsbehörde kann in Ausnahmefällen geringfügige Abweichungen zulassen.
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§ 5
Rechtsstellung

( 1 ) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung Kircheninspektoranwärterin oder Kircheninspektoranwärter.
( 2 ) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
( 3 ) Wird die Ableistung des Vorbereitungsdienstes anders als durch Erholungsurlaub unterbrochen, kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit den für die Durchführung des Studienganges zuständigen Stellen Abweichungen vom Ausbildungsgang zulassen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist. Werden Teile der Ausbildung nach Maßgabe der Verordnung wiederholt, kann der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert werden. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der für die Durchführung des Studienganges zuständigen Stelle.
( 4 ) Der Vorbereitungsdienst endet mit dem Tage der Ablegung der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit.
( 5 ) Der Vorbereitungsdienst endet ferner mit dem Ablauf des Tages, an dem der Kircheninspektoranwärterin oder dem Kircheninspektoranwärter die Mitteilung zugestellt wird, dass sie oder er die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat und zu einer Wiederholung der Laufbahnprüfung nicht zugelassen wird. Mit dem Vorbereitungsdienst endet auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf.
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II.
Ausbildungsgrundsätze

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§ 6
Ziel der Ausbildung

( 1 ) Die Ausbildung vermittelt in einem anwendungsbezogenen Studium den Kircheninspektoranwärterinnen und Kircheninspektoranwärtern die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn befähigen.
( 2 ) Die Ausbildung dient einer Persönlichkeitsbildung, die auf die Verantwortung als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Dienst der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hinführt. Zugleich soll sie auf ein verantwortliches Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereiten. Neben Grundlagenwissen und fachspezifischen Kenntnissen soll insbesondere methodisches Wissen vermittelt werden, damit auch neue Aufgabenstellungen rational durchdrungen und gelöst werden können. Die Ausbildung soll die Fähigkeit zu bürgernahem Verhalten fördern.
( 3 ) Die Ausbildung soll die Lernfähigkeit und Lernbereitschaft weiterentwickeln und die Grundlagen für eine ständige Wissenserweiterung schaffen.
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§ 7
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

( 1 ) Ausbildungsbehörde ist das Nordelbische Kirchenamt.
( 2 ) Ausbildungsstellen sind
  1. die einstellenden Körperschaften,
  2. das Ausbildungszentrum für Verwaltung – Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen (im Folgenden Verwaltungsfachhochschule genannt),
  3. die ausbildenden Behörden für die berufspraktischen Studienzeiten.
Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen obliegt der Ausbildungsbehörde. In den Ausbildungsstellen unterliegen die Kircheninspektoranwärterinnen und Kircheninspektoranwärter auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten.
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§ 8
Ausbildungsleitung

( 1 ) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Kirchenbeamtin oder einen Kirchenbeamten des höheren oder des gehobenen allgemeinen kirchlichen Verwaltungsdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter.
( 2 ) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie oder er hat sich über den Ablauf der Ausbildung regelmäßig zu informieren und die Kircheninspektoranwärterinnen und Kircheninspektoranwärter zu betreuen. Dabei hat sie oder er sich insbesondere der Schwerbehinderten und Gleichgestellten anzunehmen.
( 3 ) In den ausbildenden Körperschaften sind Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Es ist ihre Aufgabe, dazu beizutragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der berufspraktischen Arbeit zu gewährleisten. Sie sollen als Bindeglied zwischen den Kircheninspektoranwärterinnen und Kircheninspektoranwärtern und der Ausbildungsbehörde tätig sein.
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III.
Ausbildungsgang, Prüfungen

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§ 9
Ausbildungsgang, Studium

( 1 ) Die Kircheninspektoranwärterinnen und Kircheninspektoranwärter sind zugleich Studierende an der Verwaltungsfachhochschule. Ausbildungsgang und Studium richten sich nach § 13 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Schleswig-Holstein vom 29. Juni 1992 – APOgD – (GVOBl. Schl.-H. S. 406) in der jeweils geltenden Fassung. Bei abweichenden Regelungen für den Landesbereich und den kommunalen Bereich finden die Vorschriften für den kommunalen Bereich Anwendung.
( 2 ) Der Ausbildungsausschuss für den Fachbereich Allgemeine Verwaltung an der Verwaltungsfachhochschule (im Nachfolgenden Ausbildungsausschuss genannt) erlässt im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde eine Studienordnung auf der Grundlage der Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung. In Angelegenheiten der Lehre hat er den Fachbereichskonvent des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung an der Verwaltungsfachhochschule (Fachbereichskonvent) zu beteiligen.
( 3 ) Für die Form der Leistungsnachweise und deren Bewertung gelten die §§ 14 und 15 APOgD in der jeweiligen Fassung.
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§ 10
Ausbildungsausschuss, Prüfungsamt, Prüfungskommissionen

( 1 ) Der Ausbildungsausschuss nimmt die Aufgaben eines Prüfungsamtes wahr und entscheidet über Angelegenheiten der Lehre. Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes alle Entscheidungen, die den organisatorischen Ablauf der Prüfung betreffen.
( 2 ) Das Prüfungsamt ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widerspruchsverfahren. Für die Abnahme von mündlichen Prüfungen beruft es Prüfungskommissionen. Die Geschäfte des Prüfungsamtes führt die Verwaltung der Verwaltungsfachhochschule.
( 3 ) Eine Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar
  1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Verwaltungsdienstes oder einer oder einem vergleichbaren Angestellten oder einer vergleichbaren kommunalen Wahlbeamtin oder einem vergleichbaren kommunalen Wahlbeamten als Vorsitzende oder als Vorsitzenden und
  2. mindestens vier weiteren Mitgliedern, die in der Regel dem Kreis der haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung an der Verwaltungsfachhochschule angehören sollen.
Mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission sollen Frauen sein. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll einer Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes angehören. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen; Satz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
( 5 ) Die Prüfungskommissionen führen das Dienstsiegel des Ausbildungszentrums für Verwaltung.
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§ 11
Grundstudium und Zwischenprüfung, Hauptstudium, Abschlussprüfung, Laufbahnprüfung

Die Abschnitte III (Grundstudium und Zwischenprüfung), IV (Hauptstudium und Abschlussprüfung), V (Studienordnung) und VI (Laufbahnprüfung) der APOgD in der jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden, und zwar mit folgenden Abweichungen:
  1. Das Orientierungspraktikum (§ 16 Absatz 2 APOgD) findet bei der einstellenden kirchlichen Dienststelle statt.
  2. Vier Monate des Hauptpraktikums (§ 21 APOgD) sind bei einer kirchlichen Dienststelle abzuleisten. Das Nähere regelt die Studienordnung.
  3. Durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und durch Bestehen der abschließenden Prüfung wird die Befähigung für den gehobenen allgemeinen kirchlichen Verwaltungsdienst erworben.
  4. Nach bestandener Prüfung erhält die Kircheninspektoranwärterin oder der Kircheninspektoranwärter ein Zeugnis, aus dem das Ergebnis der Prüfung und das Thema der Hausarbeit zu ersehen sind (Anlage 1). Es wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
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IV.
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 12
Ausbildung und Prüfung in Hamburg

Soweit im Einzelfall eine Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen kirchlichen Verwaltungsdienst im Zusammenwirken mit der Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt wird, gelten die für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg erlassenen Rechtsvorschriften sinngemäß.
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§ 13
Übergangsregelung

Für Kircheninspektoranwärterinnen und Kircheninspektoranwärter, deren Vorbereitungsdienst bis zum 1. August 1996 begonnen hat, gilt die Rechtsverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen kirchlichen Verwaltungsdienstes in der Fassung vom 8. September 1993 (GVOBl. S. 229) weiter.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.3# Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen kirchlichen Verwaltungsdienstes vom 8. September 1993 nach Maßgabe des § 13 außer Kraft.
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Anlage 1

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Ausbildungszentrum für Verwaltung
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –
Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen
Das Prüfungsamt für den Fachbereich Allgemeine Verwaltung

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Z e u g n i s

Vor- und Familienname:
Dienstbezeichnung:
geboren am: in:
hat die in der Rechtsverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen kirchlichen Verwaltungsdienstes vom
(GVOBl. ) vorgeschriebene
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Laufbahnprüfung

mit der Note ( Punkte) bestanden.
Die im Rahmen der Laufbahnprüfung angefertigte Hausarbeit hatte das Thema:
Sie wurde mit der Note ( Punkte) bewertet.
Ihr/Ihm ist die Befähigung für die Laufbahnen des gehobenen allgemeinen kirchlichen Verwaltungsdienstes zuerkannt worden.
Ort/Datum
Die Vorsitzende/Der Vorsitzende
der Prüfungskommission
Siegel des
Ausbildungszentrums

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt nach Maßgabe von Teil 1 § 51 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung für die in den Dienst der Landeskirche übergeleiteten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche fort. Sie ist gemäß Teil 1 § 51 Absatz 2 des Einführungsgesetzes bis zu einer Rechtsvereinheitlichung des Kirchenbeamtenrechts auf nach Inkrafttreten der Verfassung begründete Kirchenbeamtenverhältnisse anzuwenden.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist am 1. April 2007 außer Kraft getreten, vgl. Artikel 4 des Kirchenbeamtenrechtsneuordnungsgesetzes vom 12. Februar 2007 (GVOBl. S.61).
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3 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 3. Mai 1997 in Kraft.