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Tarifvertrag
zur Regelung der Altersteilzeitarbeit
(TV ATZ) 1#, 2#

Vom 2. November 1998

(GVOBl. 1999 S. 30)

Zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 5
vom 23. September 2014
(KABl. 2015 S. 123)3#
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Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer
Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK)4#,
vertreten durch den Vorstand,
– einerseits –
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
Bezirksverwaltungen Hamburg und Nord
der Deutschen Angestellten Gewerkschaft
Landesverbände Hamburg und Schleswig-Holstein
dem Verband Kirchlicher Mitarbeiter Nordelbien5#
der IG Bauen-Agrar-Umwelt
Landesverband Nord
– andererseits –
wird auf der Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 folgendes vereinbart:
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Präambel

Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.
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§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen, die unter den Geltungsbereich des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrages (KAT)6# oder des Kirchlichen Tarifvertrages Diakonie (KTD) fallen.
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§ 2
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

( 1 ) Der Anstellungsträger kann mit Arbeitnehmerinnen, die
  1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. eine Beschäftigungszeit (§ 22 KAT7# bzw. KTD) von fünf Jahren vollendet haben und
  3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.
( 2 ) Arbeitnehmerinnen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Die Arbeitnehmerin hat den Anstellungsträger drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.
( 3 ) Der Anstellungsträger kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.
( 4 ) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.
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§ 3
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

( 1 ) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bzw. Jahres-Soll-Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit bzw. Jahres-Soll-Arbeitszeit.
Als bisherige wöchentliche bzw. Jahres-Soll-Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit bzw. Jahres-Soll-Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Anstellungsträger vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bzw. Jahres-Soll-Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.
( 2 ) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
  1. in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Arbeitnehmerin anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
  2. durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
( 3 ) Die Arbeitnehmerin kann vom Anstellungsträger verlangen, dass ihr Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.
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§ 4
Höhe der Bezüge

( 1 ) Die Arbeitnehmerin erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (§ 14 Absatz 7 KAT8# bzw. § 14 Absatz 5 KTD) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung der Urlaubsvergütung einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.
( 2 ) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Zuwendung, Urlaubsgeld, Sonderentgelte) und vermögenswirksame Leistungen.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden gelten bei Vorliegen der übrigen tariflichen Voraussetzungen als Überstunden.
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§ 5
Aufstockungsleistungen

( 1 ) Die der Arbeitnehmerin nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Anstellungsträger zu tragenden Umlage/Beiträge zu einer Zusatzversorgung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabsatz 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.
( 2 ) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass die Arbeitnehmerin 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit bzw. Jahres-Soll-Arbeitszeit (§ 3 Absatz 1 Unterabsatz 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Anstellungsträger zu tragenden Umlage/Beiträge zu einer Zusatzversorgung bleibt unberücksichtigt.
Dem bisherigen Arbeitsentgelt nach Unterabsatz 1 Satz 2 zuzurechnen sind Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft – letztere jedoch ohne Entgelte für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit –, die ohne Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden hätten; in diesen Fällen sind die tatsächlich zustehenden Entgelte abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen.
Haben der Arbeitnehmerin, die die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leistet, seit mindestens zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ununterbrochen Pauschalen für Überstunden (§ 12 Absatz 3 KAT9#) zugestanden, werden diese der Bemessungsgrundlage nach Unterabsatz 1 Satz 2 in der Höhe zugerechnet, die ohne die Reduzierung der Arbeitszeit maßgebend gewesen wäre; in diesem Fall sind in der Arbeitsphase die tatsächlich zustehenden Pauschalen abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen.
( 3 ) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmerinnen gewöhnlich anfallen (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes).
( 4 ) Neben den vom Anstellungsträger zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 4 zustehenden Bezüge entrichtet der Anstellungsträger gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v. H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Anstellungsträger zu tragenden Umlage/Beiträge zu einer Zusatzversorgung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits.
( 5 ) Ist die Arbeitnehmerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Anstellungsträgers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Anstellungsträger nach Absatz 4 bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.
( 6 ) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen, in denen eine aufgrund dieses Tarifvertrages geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung (§ 3 Absatz 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren erstreckt.
( 7 ) Arbeitnehmerinnen, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. des Entgelts (§ 14 KAT10# bzw. KTD) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, die der Arbeitnehmerin im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätte, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit bzw. Jahres-Soll-Arbeitszeit (§ 3 Absatz 1 Unterabsatz 2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Entgeltbestandteile mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Entgelterhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Entgeltbestandteile ebenfalls an allgemeinen Entgelterhöhungen teilnehmen.
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§ 6
Nebentätigkeit

Die Arbeitnehmerin darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
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§ 7
Urlaub

Für die Arbeitnehmerin, die im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 3 Absatz 2 Buchstabe a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat die Arbeitnehmerin für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
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§ 8
Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen

( 1 ) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 5) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung, der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach § 5 Absatz 1 und 2 darüber hinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 5 Absatz 1 und 2 in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.
Im Falle des Bezugs von Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V), Versorgungskrankengeld (§§ 16 ff. BVG), Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII), Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII) oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen tritt die Arbeitnehmerin für den nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraum ihre gegen die Bundesagentur für Arbeit bestehenden Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen (§ 10 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes) an den Anstellungsträger ab.
( 2 ) Ist die Arbeitnehmerin, die die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.
( 3 ) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der die Arbeitnehmerin eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 6 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.
Protokollerklärung:
Wenn die Arbeitnehmerin infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhandeln die Arbeitsvertragsparteien über eine interessengerechte Vertragsanpassung.
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§ 9
Ende des Arbeitsverhältnisses

( 1 ) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.
( 2 ) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände (§ 28 KAT11# bzw. KTD)
  1. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den die Arbeitnehmerin eine Rente wegen Alters oder, wenn sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können oder
  2. mit Beginn des Kalendermonats, für den die Arbeitnehmerin eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.
( 3 ) Endet bei einer Arbeitnehmerin, die im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell (§ 3 Absatz 2 Buchstabe a) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat sie Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach den §§ 4 und 5 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum ihrer tatsächlichen Beschäftigung, die sie ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod der Arbeitnehmerin steht dieser Anspruch ihren Erben zu.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchstabe a:
Das Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin endet nicht, solange die Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a zum Ruhen der Versorgungsrente nach § 65 Abs. 7 VBL-Satzung bzw. § 55 Absatz 6 KZVK-Satzung führen würde. Weiterhin löst der durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.06.2014 (BGBl. I S. 787) eingeführte Anspruch der Arbeitnehmerin auf eine abschlagsfreie Altersrente nach den Bestimmungen des § 236 b SGB VI in der am 1. Juli 2014 geltenden Fassung den Beendigungstatbestand des § 9 Absatz 2 Buchstabe a) bei am 1. Juli 2014 bereits bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnissen nicht aus.
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§ 10
Mitwirkungspflicht

( 1 ) Die Arbeitnehmerin hat Änderungen der sie betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Anstellungsträger unverzüglich mitzuteilen.
( 2 ) Die Arbeitnehmerin hat dem Anstellungsträger zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn sie die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass sie Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 verletzt hat.
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§ 11
Inkrafttreten, Geltungsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 1998 in Kraft. Vor dem 1. Mai 1998 abgeschlossene Vereinbarungen über den Eintritt in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bleiben unberührt.
Kiel, den 2. November 1998
Für den Verband
kirchlicher und diakonischer
Anstellungsträger Nordelbien
(VKDA-NEK)12#
Für die
Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

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1 ↑ Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 § 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und auf landeskirchlicher Ebene.
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2 ↑ Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt aufgrund des Auslaufens der Förderung durch das Altersteilzeitgesetz des Bundes nur für diejenigen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem Stichtag 1. Januar 2010 begonnen wurden (vgl. § 2 Absatz 4). Aktuell unter dem Geltungsbereich des KAT* Beschäftigte können aber Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 (KABl. 2014 S. 80) vereinbaren, der als Ordnungsnummer 7.549 Bestandteil dieser Rechtssammlung ist. *Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 abgelöst durch den TV KB.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. Rundschreiben 4/2014 des VKDA.
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4 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN)“, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbands nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023 (VKDN-Newsletter 8/2023). Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Die Gewerkschaft führt inzwischen nach eigener Auskunft den Namen „Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas; Kirchengewerkschaft – Landesverband Nord“, vgl. Satzung des Landesverbandes vom 21. November 2012, zuletzt geändert am 12. Oktober 2016 durch Beschluss des Verbandstages.
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6 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 abgelöst durch den TV KB.
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7 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 abgelöst durch den TV KB.
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8 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 abgelöst durch den TV KB.
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9 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 abgelöst durch den TV KB.
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10 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 abgelöst durch den TV KB.
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11 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 abgelöst durch den TV KB.
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12 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland“ VKDA, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbandes nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 204).