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Kirchengesetz
vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
(Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG)1#, 2#

(KABl S. 83) 3#

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Erster Abschnitt
Kirchengesetzlicher Geltungsbereich

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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen, die ihren Sitz im Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (in diesem Kirchengesetz „Landeskirche“ genannt) haben, sowie für die nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen, deren Treuhänder ihren Sitz im Bereich der Landeskirche haben.
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Zweiter Abschnitt
Die rechtsfähige kirchliche Stiftung

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§ 2
Begriff der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung

( 1 ) Rechtsfähige kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Stiftungen des öffentlichen Rechts oder des bürgerlichen Rechts, die
  1. von der Landeskirche, von Kirchenkreisen, Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden, örtlichen Kirchen oder anderen kirchlichen Verbänden errichtet worden sind; ,
  2. von anderen natürlichen oder juristischen Personen errichtet worden sind und die
    1. organisatorisch der Kirche zugeordnet oder
    2. der kirchlichen Stiftungsaufsicht unterstellt sind oder
    3. deren Zweck so bestimmt ist, dass er sinnvoll nur in Verbindung mit der Kirche erfüllt werden kann.
( 2 ) Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind rechtsfähige Stiftungen, die zur Landeskirche, ihren Kirchenkreisen, Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden, örtlichen Kirchen und anderen kirchlichen Verbänden in einer solchen Beziehung stehen, dass sie als öffentliche kirchliche Einrichtung erscheinen und als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet oder anerkannt worden sind.
( 3 ) Kirchliche Stiftungen des privaten Rechts sind rechtsfähige Stiftungen, die nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches errichtet worden sind.
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§ 3
Entstehung der Stiftung

( 1 ) Für die Entstehung einer Stiftung gelten die Vorschriften des staatlichen und kirchlichen Rechts je nach Sitz der Stiftung, insbesondere die Landesstiftungsgesetze von Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg (Landesrecht).
( 2 ) Die Stifter haben den Antrag auf Anerkennung als kirchliche Stiftung bei der Landeskirche vor dem Antrag auf staatliche Anerkennung zu stellen. Dabei ist der im Einvernehmen mit der nach diesem Kirchengesetz zuständigen Stiftungsaufsicht zu erstellende Entwurf einer Stiftungssatzung vorzulegen. Über den Antrag entscheidet die Kirchenleitung.4#
( 3 ) Die Stiftungssatzung und die Anerkennung der Stiftung sind im Amtsblatt der Landeskirche zu veröffentlichen.
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§ 4
Stiftungssatzung

( 1 ) Die Stiftungssatzung muss Regelungen enthalten über
  1. den Namen der Stiftung,
  2. den Sitz der Stiftung,
  3. den Zweck der Stiftung,
  4. das Vermögen der Stiftung,
  5. die Bildung des vertretungsberechtigten Organs der Stiftung und
  6. die kirchliche Aufsicht.
( 2 ) Die Mehrheit der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Stiftung muss einer evangelischen Kirche angehören, die Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist oder mit einer solchen oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss in der EKD in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft steht.
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Dritter Abschnitt
Die Verwaltung der Stiftung

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§ 5
Stiftungsverwaltung

( 1 ) Die Stiftungsorgane haben die Stiftung so zu verwalten, wie es die nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks im Sinne des Stifterwillens, wie er in der Stiftungssatzung niedergelegt ist, oder des mutmaßlichen Stifterwillens erfordert.
( 2 ) Vergütungen für Dienstleistungen, Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind schriftlich zu regeln.
( 3 ) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich erklärt werden, Stillschweigen zu bewahren.
( 4 ) Ein Mitglied eines Stiftungsorgans darf an Beratungen und Abstimmungen nicht teilnehmen, die es selbst, seinen Verlobten, seinen Ehegatten, seine Verwandten und Verschwägerten gerader Linie, seine Geschwister, die Kinder seiner Geschwister, die Ehegatten seiner Geschwister, die Geschwister seines Ehegatten, die Geschwister seiner Eltern oder Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder) oder eine von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person betreffen.
( 5 ) Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes vorschreibt, bleiben gewählte oder berufene Mitglieder eines Stiftungsorgans nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis das jeweils nach der Satzung neu zu wählende oder berufende Mitglied benannt worden ist.
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§ 6
Vermögenserhalt

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ist das Vermögen, das der Stiftung zugewendet wurde, um aus seinen Erträgen den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Die nach diesem Kirchengesetz zuständige Stiftungsaufsicht kann Ausnahmen zulassen, wenn der Wille des Stifters anders nicht zu verwirklichen ist und der Fortbestand der Stiftung gewährleistet bleibt. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
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§ 7
Buchführung, Jahresabschluss

( 1 ) Die Stiftung ist in Bezug auf alle Einnahmen und Ausgaben zur ordnungsgemäßen Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet.
( 2 ) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ist Rechnungs- und Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
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Vierter Abschnitt
Die Aufsicht über die Stiftung

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§ 8
Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die kirchlichen Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Oberkirchenrates (Stiftungsaufsicht).
( 2 ) Aufgabe der Stiftungsaufsicht ist es, sicherzustellen, dass die Verwaltung der Stiftung nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes und des kirchlichen Rechts sowie im Einklang mit dem Willen der Stifter sowie der Stiftungssatzung geführt wird; dazu gehört auch die Ausformung der Stiftung als einer Lebens- und Wesensäußerung der Kirche. Die Stiftungsaufsicht soll die Stiftungsorgane sachverständig beraten.
( 3 ) Das zur Vertretung der Stiftung berufene Organ hat der Stiftungsaufsicht die Zusammensetzung und jede Änderung in der Zusammensetzung der Organe unverzüglich anzuzeigen.
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§ 9
Durchführung der Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die Stiftungsaufsicht kann sich über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Sie kann insbesondere Einrichtungen der Stiftung besichtigen, die Vorlage von Berichten, Akten und sonstigen Unterlagen verlangen.
( 2 ) Der nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erstellende Jahresabschluss ist der Stiftungsaufsicht zusammen mit einer Vermögensübersicht und einem Geschäftsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Umfasst der Stiftungszweck die treuhänderische Verwaltung von nicht rechtsfähigen Stiftungen, müssen die Unterlagen die treuhänderisch verwalteten nicht rechtsfähigen Stiftungen mit einbeziehen.
( 3 ) Soweit es zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist, kann die Stiftungsaufsicht die Verwaltung der Stiftung prüfen oder im Namen und auf Kosten der Stiftung prüfen lassen, insbesondere schriftlich anordnen, dass der Jahresabschluss durch das Rechnungsprüfungsamt oder einem Prüfungsverband der Landeskirche, durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Person oder Gesellschaft geprüft wird. Die Kosten trägt die Stiftung.
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§ 10
Zustimmungsvorbehalte

( 1 ) Die vorherige Zustimmung der Stiftungsaufsicht ist erforderlich für folgende Rechtsgeschäfte:
  1. nicht mündelsichere Vermögensumschichtungen,
  2. unentgeltliche Zuwendungen aus dem Vermögen der Stiftung, soweit sie nicht ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks vorgenommen werden.
Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen verweigert wird.
( 2 ) Die Genehmigung der Stiftungsaufsicht ist erforderlich für folgende Rechtsgeschäfte:
  1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  2. der Abschluss und die Änderung von Gesellschafts-, Beteiligungs- und Betriebsführungsverträgen.
( 3 ) Weiterreichende Zustimmungsvorbehalte nach diesem Kirchengesetz, anderem kirchlichen Recht oder einzelnen Bestimmungen in der jeweils geltenden Stiftungssatzung bleiben unberührt.
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§ 11
Beanstandung

Die Stiftungsaufsicht kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem Stifterwillen, diesem Kirchengesetz, anderem kirchlichen Recht oder der Stiftungssatzung widersprechen, beanstanden und anordnen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
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§ 12
Anordnung und Ersatzvornahme

( 1 ) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine nach dem Stifterwillen, diesem Kirchengesetz, anderem kirchlichen Recht oder der Stiftungssatzung gebotene Maßnahme, kann die Stiftungsaufsicht anordnen, die Maßnahme innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
( 2 ) Kommt die Stiftung einer Anordnung nicht fristgemäß nach, kann die Stiftungsaufsicht beanstandete Beschlüsse aufheben und angeordnete Maßnahmen im Namen und auf Kosten der Stiftung durchführen oder durchführen lassen.
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§ 13
Abberufung von Organmitgliedern

( 1 ) Die Stiftungsaufsicht kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen des Austritts aus der Kirche, wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, abberufen und innerhalb einer Frist von höchstens zwölf Wochen die Wahl oder Berufung anderer Mitglieder anordnen. Bei schuldhaftem Verhalten bedarf es einer vorherigen Abmahnung.
( 2 ) Die Stiftungsaufsicht kann dem Mitglied eines Stiftungsorgans einstweilen die Geschäftsführung untersagen, wenn es das Wohl der Stiftung erfordert.
( 3 ) Vor einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 sind der Betroffene und die übrigen Mitglieder der Stiftungsorgane zu hören und die Zustimmung der Kirchenleitung einzuholen.
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§ 14
Bestellung von Beauftragten

Wenn und solange der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung der Stiftung es erfordert und die vorstehenden Befugnisse der Stiftungsaufsicht nicht ausreichen, kann die Stiftungsaufsicht Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben der Stiftung oder eines Stiftungsorgans auf Kosten der Stiftung wahrnehmen.
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§ 15
Umwandlung, Zusammenlegung, Aufhebung, Satzungsänderung

( 1 ) Umwandlung, Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeit der nach Landesrecht benannten Stiftungsbehörde.
( 2 ) Umwandlung, Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen sind nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse notwendig sind oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Der Antrag auf Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Stiftungsbehörde darf erst gestellt werden, wenn die Genehmigung der Stiftungsaufsicht vorliegt.
( 3 ) Eine Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Diese kann die Stiftungssatzung ändern, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist.
( 4 ) Der Stifter soll vor einer Änderung der Stiftungssatzung nach Möglichkeit angehört werden. Bei mehreren Stiftern reicht die Anhörung von mindestens zwei Mitstiftern aus.
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§ 16
Aufsicht über Stiftungen der Diakonie

Die Aufsicht über Stiftungen, die dem Diakonischen Werk der Landeskirche angeschlossen sind, wird mit Beratung und Unterstützung des Diakonischen Werkes der Landeskirche ausgeübt. Entscheidungen der Stiftungsaufsicht nach §§ 10 bis 15, die solche Stiftungen betreffen, sollen nur nach Einholung einer Stellungnahme des Diakonischen Werkes der Landeskirche ergehen.
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§ 17
Schriftwechsel mit Stiftungsbehörden der Länder

Soweit nach Landesrecht die Zuständigkeit bei der Stiftungsbehörde verbleibt, ist der Schriftwechsel der Stiftungsorgane mit der Stiftungsbehörde des Landes über die Stiftungsaufsicht zu führen.
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Fünfter Abschnitt
Die nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung

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§ 18
Begriff der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung

( 1 ) Eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung im Sinne dieses Kirchengesetzes ist ein Vermögen, das entweder von einem Stifter für einen von diesem festgelegten überwiegend kirchlichen, diakonischen oder karitativen Zweck einem kirchlichen Träger treuhänderisch übereignet oder das von einem kirchlichen Träger durch Beschluss einem überwiegend kirchlichen, diakonischen oder karitativen Zweck gewidmet worden ist.
( 2 ) Kirchliche Träger im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen können sein:
  1. die Landeskirche,
  2. Kirchenkreise, Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände, örtliche Kirchen und andere kirchliche Verbände,
  3. rechtsfähige kirchliche Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie andere rechtsfähige kirchliche Werke.
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§ 19
Treuhandvertrag

( 1 ) Der Stifter legt im Treuhandvertrag zur Stiftungsgründung den Zweck der Stiftung, den Namen und die Vermögensausstattung fest sowie gegebenenfalls die Errichtung eines Gremiums zur internen Entscheidungsfindung.
( 2 ) Der Stifter kann eine besondere Regelung über den Vermögensanfall für den Fall des Erlöschens der nicht rechtsfähigen Stiftung treffen. Wird keine Regelung getroffen, verbleibt das Vermögen bei dem kirchlichen Träger, der es in einer Weise zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommt.
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§ 20
Genehmigung und Anzeige

Der Abschluss eines Treuhandvertrages über die Gründung einer nicht rechtsfähigen Stiftung durch die in § 18 Absatz 2 Nummer 2 dieses Kirchengesetzes Genannten bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht. Die übrigen kirchlichen Träger haben die Gründung einer nicht rechtsfähigen Stiftung der Stiftungsaufsicht anzuzeigen.
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§ 21
Buchführung, Jahresabschluss

Die kirchlichen Träger nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dieses Kirchengesetzes unterliegen bei der treuhänderischen Verwaltung der nicht rechtsfähigen Stiftungen den Regelungen des für sie geltenden Haushaltsrechts.
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Sechster Abschnitt
Verzeichnis

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§ 22
Stiftungsverzeichnis

( 1 ) Die Stiftungsaufsicht führt ein Verzeichnis der kirchlichen Stiftungen, die unter ihrer Aufsicht stehen.
( 2 ) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
  1. der Name der Stiftung,
  2. der Zweck der Stiftung,
  3. das zur Vertretung berechtigte Organ der Stiftung,
  4. das Jahr der Anerkennung,
  5. der Sitz der Stiftung sowie
  6. die Anschrift der Stiftung.
( 3 ) Die Stiftung hat die in Absatz 2 genannten Angaben und spätere Änderungen der Stiftungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen.
( 4 ) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
( 5 ) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet.
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Siebter Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 23
Sprachgebrauch

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
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§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz vom 15. November 1992 über die kirchliche Stiftungsaufsicht in der Evangelisch-Lutherischen Kirche Mecklenburgs (KABl S. 91) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 31. Oktober 1993 (KABl 1994 S. 4) außer Kraft.5#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz bleibt gemäß Teil 1 § 62 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs in Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ebenfalls veröffentlicht im GVOBl. M-V 2006 S. 863.
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4 ↑ Red. Anm.: Gemäß Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) nimmt die Aufgaben im Rahmen der Anerkennung und Aufsichtsführung das Landeskirchenamt wahr.
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5 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist das Kirchengesetz vom 15. November 1992 über die kirchliche Stiftungsaufsicht (KABl S. 91), geändert durch Kirchengesetz vom 31. Oktober 1993 (KABl 1994 S. 4).