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Hauptschluß
der außerordentlichen Reichsdeputation1#
(Auszug)

Vom 25. Februar 1803

(Protokoll der außerordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg, 1803,
Band 2, S. 841 ff.)

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§ 35

Alle Güter der fundierten Stifter, Abteyen und Klöster, in den alten sowohl als in den neuen Besitzungen, Katholischer sowohl als A. C. Verwandten, mittelbarer sowohl als unmittelbarer, deren Verwendung in den vorhergehenden Anordnungen nicht förmlich festgesetzt worden ist, werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen, unter dem bestimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Domkirchen, welche werden beibehalten werden, und der Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit, nach den unter theils wirklich bemerkten, theils noch unverzüglich zu treffenden näheren Bestimmungen.
Signatum Regensburg den 25. Februar 1803.
(L.S.)
Kurfürstlich Mainzische Kanzley.

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1 ↑ Red. Anm.: Zur Bedeutung der Vorschrift für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland vgl. https://www.nordkirche.de/ueber-uns/engagement-spenden-geld/kirchensteuer/