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Hinweis
zu den Unterabschnitten
4.2 „Zusammensetzung der Hauptbereiche, landeskirchliche Dienste und Werke“
und
4.3 „Diakonie in der Landeskirche, Diakonische Werke“

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Unselbstständige Dienste und Werke der Landeskirche werden durch Beschluss der Landessynode errichtet, verändert und aufgehoben (vgl. Artikel 78 Absatz 3 Nummer 6 der Verfassung). Ergänzend kann die Kirchenleitung unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Dienste und Werke durch Rechtsverordnung ordnen, vgl. § 3 Absatz 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519).
Bestimmte landeskirchliche Einrichtungen der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs und der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche wurden nach Maßgabe von Teil 1 § 46 des Einführungsgesetzes mit Inkrafttreten der Verfassung zu Einrichtungen des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg bzw. des Pommerschen Ev. Kirchenkreises.
Die Struktur der bestehenden rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke auf der landeskirchlichen Ebene der Nordkirche ist grundsätzlich in Hauptbereichen organisiert. Gemäß der §§ 26 bis 32 des Hauptbereichsgesetzes gehören diese Dienste und Werke jeweils einzelnen Hauptbereichen an. Die Darstellung in dieser Rechtssammlung ist bemüht, diese Einteilung möglichst passgenau abzubilden. Deswegen enthält der Unterabschnitt 4.2 die rechtlichen Ordnungen dieser Dienste und Werke und gliedert sich dabei nach den einzelnen Hauptbereichen wie folgt:
  • 4.210 ff.: Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik
  • 4.220 ff.: Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog
  • 4.230 ff.: Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde
  • 4.240 ff.: Hauptbereich Mission und Ökumene
  • 4.250 ff.: Hauptbereich Generationen und Geschlechter
  • 4.260 ff.: Hauptbereich Medien
  • 4.270 ff.: Hauptbereich Diakonie
  • 4.280 ff.: ausdrücklich nicht den Hauptbereichen zugeordnete unselbstständige landeskirchliche Dienst und Werke
Die Redaktion
Mai 2021