.Richtlinie
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Richtlinie
der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen
in Mecklenburg-Vorpommern
Vom 14. April 1994
(ABl. S. 97)
###1. Grundlage
1 Die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Mecklenburg-Vorpommern sich begegnenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften bemühen sich um gemeinsames Zeugnis und gemeinsamen Dienst. 2 Sie bekennen den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland und trachten darum, gemeinsam zu erfüllen, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.
#2. Mitgliedschaft
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen sind die unterzeichneten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften.
#3. Aufnahme
1 Mitglied der Arbeitsgemeinschaft können Kirchen und kirchliche Gemeinschaften werden, die die unter Ziffer 1. genannte Grundlage anerkennen. 2 Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung aller bisherigen Mitglieder.
#4. Gaststatus
1 Kirchen oder kirchliche Gemeinschaften, die eine volle Mitgliedschaft nicht oder noch nicht verantworten können, haben die Möglichkeit, bei Zustimmung aller Mitglieder einen Gaststatus in der Arbeitsgemeinschaft zu erhalten. 2 Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der unter 1. genannten Grundlage.
#5. Aufgaben
Die Arbeitsgemeinschaft hat besonders folgende Aufgaben:
#5.1
Sie ist bestrebt, ein Klima zwischenkirchlichen Vertrauens zu schaffen und ökumenisches Bewusstsein zu fördern.
#5.2
Sie sorgt für authentische Information über ihre Mitglieder und versucht nach ihren Möglichkeiten, zwischen Mitgliedern bestehende oder aufkommende Schwierigkeiten abzubauen.
#5.3
Sie pflegt Kontakte, die für eine ökumenische Zusammenarbeit notwendig sind und führt die dazu erforderlichen Gespräche.
#5.4
Sie fördert theologische Gespräche untereinander mit dem Ziel der Klärung und Verständigung.
#5.5
Sie gibt Impulse zu geistlicher Gemeinschaft in Gebet, Zeugnis und Dienst.
#5.6
Sie fördert den ökumenischen Arbeitsprozess für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.
#5.7
Sie unterstützt ausländische Christen in ihrem Bereich bei der Ausübung ihres Glaubens und ist bereit, mit deren entstehenden Gemeinden, die die unter 1. genannte Grundlage anerkennen, zusammenzuarbeiten.
#5.8
Sie vertritt gemeinsame Anliegen ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit.
#5.9
Sie arbeitet eng mit der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland zusammen.
#6. Organe
Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
7. Mitgliederversammlung
#7.1 Zusammensetzung
1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Vertretern/Vertreterinnen der Mitglieder bzw. deren Stellvertreter, die von den Leitungsorganen der Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften für die Dauer von drei Jahren wie folgt bestimmt werden:
- für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs – bis zu zwei Vertreter und ein Stellvertreter
- für die Pommersche Evangelische Kirche – bis zu zwei Vertreter und ein Stellvertreter
- für die Römisch-Katholische Kirche/Bereich Mecklenburg – bis zu zwei Vertreter und
ein Stellvertreter - für die Römisch-Katholische Kirche/Bereich Vorpommern – bis zu zwei Vertreter und
ein Stellvertreter - für jedes weitere Vollmitglied – ein Vertreter und ein Stellvertreter.
2 Die Stellvertreter nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, wenn sie nicht an Stelle eines Vertreters anwesend sind und dann volles Stimmrecht haben. 3 Die Gastmitglieder entsenden je einen Vertreter mit beratender Stimme und benennen einen Stellvertreter.
#7.2 Arbeitsweise
1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2 Sie muss darüber hinaus einberufen werden, wenn entweder der Vorstand oder mindestens fünf Vertreter der Mitgliederversammlung dies beantragen. 3 Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreter anwesend ist. 4 Über die Sitzung wird ein Protokoll angefertigt.
5 Beschlüsse werden mit einer Zweidrittelmehrheit – nach Möglichkeit einmütig – gefasst. 6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die über das Mandat der Vertreter der Mitglieder hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der Mitglieder.
#8. Vorstand
1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. 2 Sie bilden den Vorstand der Arbeitsgemeinschaft. 3 Bei seiner Wahl ist die konfessionelle Zusammensetzung der Mitglieder zu berücksichtigen.
#9. Kosten
1 Alle durch die Arbeitsgemeinschaft entstehenden Kosten werden nach Maßgabe der Möglichkeiten der Mitglieder und der Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften im Gaststatus gemeinsam getragen. 2 Das Nähere wird durch besonderen Beschluss der Arbeitsgemeinschaft geregelt.
#10. Änderungen der Richtlinien
#11. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten nach der Annahme durch die einzelnen Mitglieder und mit der Konstituierung der Arbeitsgemeinschaft in Kraft.
#Anlage
ACK in Mecklenburg-Vorpommern
Zustimmungserklärungen der Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften zu den Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft
- Römisch-Katholische Kirche/Bischöfliches Amt Schwerin [4. August 1993
(Status: 28. Mai 1993)] - Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland/Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern [12. Mai 1993]
- Evangelisch-methodistische Kirche [16. August 1993]
- Katholische Kirchengemeinde der Alt-Katholiken/Seelsorgebezirk Mecklenburg-Vorpommern [31. Juli 1993]
- Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten/Hansa-Vereinigung [5. August 1993 (Status: 30. August 1993)]
- Apostelamt Jesu Christi/Kirchenamt Neubrandenburg [30. April 1993]
- Freie Evangelische Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern [6. September 1993 (Status: 2. September 1993)]
- Neuapostolische Kirche
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2 ↑ Red. Anm.: Die Mitgliederliste mit Stand vom Februar 2023 führt folgende Kirchen und Religionsgemeinschaften als Mitglieder: Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland; Römisch-Katholische Kirche, Erzbistum Hamburg; Römisch-Katholische Kirche, Erzbistum Berlin; Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden/Landesverband Mecklenburg-Vorpommern; Evangelisch-methodistische Kirche; Alt-Katholische Gemeinde; Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK)/Kirchenbezirk Berlin-Brandenburg; Evangelisch-reformierte Kirche (seit 1994).
2 ↑ Red. Anm.: Die Mitgliederliste mit Stand vom Februar 2023 führt folgende Kirchen und Religionsgemeinschaften als Mitglieder: Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland; Römisch-Katholische Kirche, Erzbistum Hamburg; Römisch-Katholische Kirche, Erzbistum Berlin; Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden/Landesverband Mecklenburg-Vorpommern; Evangelisch-methodistische Kirche; Alt-Katholische Gemeinde; Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK)/Kirchenbezirk Berlin-Brandenburg; Evangelisch-reformierte Kirche (seit 1994).
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3 ↑ Red. Anm.: Seit der Fusion zur Nordkirche 2012 ist die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland Mitglied.
3 ↑ Red. Anm.: Seit der Fusion zur Nordkirche 2012 ist die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland Mitglied.
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4 ↑ Red. Anm.: Seit der Fusion zur Nordkirche 2012 ist die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland Mitglied.
4 ↑ Red. Anm.: Seit der Fusion zur Nordkirche 2012 ist die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland Mitglied.
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7 ↑ Red. Anm.: Die Mitgliederliste mit Stand vom Februar 2023 führt folgende Kirchen und Religionsgemeinschaften als Gäste: Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten; Apostelamt Jesu Christi KöR; Freie Evangelische Gemeinde; Neuapostolische Kirche in Norddeutschland; Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden MV.
7 ↑ Red. Anm.: Die Mitgliederliste mit Stand vom Februar 2023 führt folgende Kirchen und Religionsgemeinschaften als Gäste: Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten; Apostelamt Jesu Christi KöR; Freie Evangelische Gemeinde; Neuapostolische Kirche in Norddeutschland; Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden MV.