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Satzung für die „Conrad-Gessner-Stiftung“ in Wismar

Vom 30. November 2000

(KABL S. 106)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung vom 9. April 2013 (KABl. S. 244)
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Präambel

Die Conrad-Gessner-Stiftung ist Ausdruck des Willens ihrer Gründerin, Frau Katharina Springer, den Bildungsauftrag und das soziale Engagement insbesondere im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg zu unterstützen.
Der besonders durch seine ornithologischen Untersuchungen bekannt gewordene Schweizer Naturforscher Conrad Gessner (1516 bis 1565) stand in Verbindung zur Rostocker Universität.
Neben der theologischen Reflexion seiner Arbeit lag ihm besonders an einer pädagogisch fundierten Wissensvermittlung seiner Forschungsergebnisse.
Es ist deshalb Anliegen der Stiftung, mit dem Bezug zu Conrad Gessner eine Sicht der Natur zu vermitteln, die sich an christlichen Glaubensgrundsätzen und Werten orientiert.
Diesem Ansatz folgend gilt das Engagement der Stiftung der Evangelischen Schule in Wismar.
Zu diesem Zweck hält sie Kontakt zur Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als Trägerin dieser Schule und zu den evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden im Bereich der Hansestadt Wismar.
Darüber hinaus fördert die Stiftung Maßnahmen, die Menschen in Mecklenburg-Vorpommern Zukunftsperspektiven eröffnen.
Dazu gehören zum Beispiel die Förderung berufsbildender Maßnahmen in kirchlichen Einrichtungen, Projekte, die Jugendarbeitslosigkeit verhindern und Vorhaben, die Langzeitarbeitslose in Arbeitsverhältnisse integrieren helfen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Conrad-Gessner-Stiftung“ und ist ein Werk im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg. Sie ist eine kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 11 Absatz 1 StiftG M-V vom 7. Juni 2006 in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Wismar.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung und Projekten der Jugendhilfe sowie von Maßnahmen gegen Arbeitslosigkeit.
( 2 ) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Zurverfügungstellung von Mitteln für die Evangelische Schule in Wismar und evangelische Kindergärten in kirchlicher Trägerschaft. Ferner werden Projekte gefördert, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, ältere Arbeitslose, deren soziale Situation eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erschwert, zu unterstützen. Ebenso sollen Langzeitarbeitslose und jüngere Arbeitslose mit schlechten Eingangsvoraussetzungen in Berufsleben durch Arbeit, Berufsförderung und seelische Betreuung zurückgeführt werden.
( 3 ) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrer Werke und Einrichtungen innerhalb des kirchlichen Auftrages.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben begünstigen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen darstellen.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung aus einem Stiftungskapital in Höhe von 600 000 DM (in Worten: sechshunderttausend DM). Dieser Betrag entspricht 306 775 Euro (in Worten: dreihundertsechstausendsiebenhundertfünfundsiebzig Euro). Das Stiftungskapital ist unangreifbares Grundstockvermögen. Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Erteilung der notwendigen Stiftungsgenehmigung zur Verfügung.
( 2 ) Das Stiftungskapital ist ertragbringend gemäß § 1807 BGB anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nummer 7a AO1# dem Stiftungsvermögen zuführen.
( 3 ) Mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht kann, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für eine angemessene Zeit gewährleistet ist, das Stiftungskapital in einzelnen Geschäftsjahren maximal in Höhe von 5 Prozent des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit der Vorstand zuvor einstimmig durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszweckes dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb des nächsten Geschäftsjahres sichergestellt sein.
( 4 ) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur Erträgnisse des Stiftungskapitals sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind.
( 5 ) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
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§ 5
Zuteilung von Stiftungsmitteln

( 1 ) Ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Regelungen dieser Satzung gebunden.
( 2 ) Die Zuwendungsempfänger dürfen Leistungen der Stiftung nicht für Bauinvestitionen an Dach und Fach verwenden. Ausgenommen hiervon sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Betriebsführung einer Einrichtung des Zuwendungsempfängers entstehen.
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§ 6
Stiftungsvorstand

( 1 ) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus fünf Personen besteht.
( 2 ) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Vorstandes vertreten, im Vertretungsfall durch die stellvertretend vorsitzende Person. Die bzw. der Vorsitzende des Vorstandes ist dabei an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
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§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. der Stifterin als Vorsitzende,
  2. einem in steuer- und betriebswirtschaftlichen Fragen sachkundigen Mitglied, welches von der Stifterin für jeweils vier Jahre ernannt wird, als Rechnungsführerin bzw. Rechnungsführer,
  3. einem vom Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg für jeweils vier Jahre ernannten rechtskundigen Mitglied, das möglichst ein Mitglied des Kirchenkreisrates oder der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg sein soll, als stellvertretend vorsitzende Person,
  4. der Pastorin bzw. dem Pastor der Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist und
  5. einem von den Vorstandsmitgliedern unter Nummer 1 bis 4 für jeweils vier Jahre zu kooptierenden weiteren Mitglied.
( 2 ) Mitglied im Vorstand kann nur werden, wer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, einer anderen Gliedkirche der EKD oder einer zum Ökumenischen Rat der Kirchen gehörenden Kirche angehört und die Stiftungszwecke unterstützen will.
( 3 ) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet:
  1. durch Niederlegung,
  2. durch Abberufung oder Auswahl,
  3. durch Austritt aus einer zum Ökumenischen Rat der Kirchen gehörenden Kirche,
  4. durch Tod.
( 4 ) Im Falle des Ausscheidens des Mitgliedes eines Organs vor Ablauf der Amtszeit wird von dem berufenden Gremium für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied benannt. Bei Ausscheiden der Vorsitzenden durch Niederlegung hat diese einen Nachfolger zu bestimmen. Macht sie von ihrem Recht keinen Gebrauch oder ist für den Fall des Todes der Vorsitzenden kein Nachfolger benannt, fällt dieses Recht an den Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
( 5 ) Eine Wiederberufung ist zulässig.
( 6 ) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Kosten. Im Übrigen üben sie ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
( 7 ) Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 können sich durch Berufsträger der beratenden Berufe (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Kosten in den Vorstandssitzungen beraten lassen.
( 8 ) In der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstandes wählt dieser aus seiner Mitte eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer.
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§ 8
Beschlussfassung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende, anwesend sind.
( 2 ) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die bzw. der Vorsitzende mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss, oder aufgrund eines von der bzw. dem Vorsitzenden an die übrigen Mitglieder zu erlassenden Rundschreibens.
( 3 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 4 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
( 5 ) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder.
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§ 9
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer übertragen werden. Für den letzteren Fall gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedarf.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt werden und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden. Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch das für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg zuständigen Rechnungsprüfungsamt.
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§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 11
Aufhebung und Auflösung der Stiftung

Im Falle der Aufhebung und Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten, soweit nicht für zugestiftetes Vermögen eine besondere Zweckbindung im Rahmen dieser Stiftungszwecke besteht, an den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrem Anerkenntnis durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs mit dem Tage des Zugangs der Genehmigung des Stiftungsaktes durch das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommerns in Kraft.2#Die in der Sitzung des Vorstandes am 9. April 2013 beschlossenen Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. September 2013 in Kraft.3#

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1 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Abgabenordnung (AO) vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 12. Dezember 2000 in Kraft (KABl S. 107).
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3 ↑ Red. Anm.: Die Genehmigung der Satzungsänderungen erfolgte am 30. April 2013 (KABl. S. 243).